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Amtsgericht Düsseldorf·500 IN 207/08·22.03.2009

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Zustimmungsvorbehalt (§§21,22 InsO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtVorläufiger InsolvenzverwalterStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf bestellte im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Zweck ist die Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und die Aufklärung des Sachverhalts. Zahlungen an den Schuldner wurden untersagt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis auf Immobilien eingestellt. Der Verwalter erhielt Befugnisse zur Einziehung von Forderungen, Einsicht in Bücher und zum Betreten von Geschäftsräumen.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wurde stattgegeben; Zustimmungsvorbehalt und Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen sind nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur mit dessen Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht als allgemeiner Vertreter des Schuldners anzusehen; seine Aufgabe besteht in Überwachung, Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse.

3

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind grundsätzlich einzustellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

4

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen; Drittschuldner sind zu beachten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

5

Der Verwalter darf Geschäftsräume betreten und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen; bei Verweigerung kann das Gericht zwangsweise Maßnahmen anordnen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO§ 22 Abs. 3 InsO§ 97 InsO§ 98 InsO

Tenor

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

und Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des XXX

wird heute, am 23.03.2009, um 10:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21,22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt XXX bestellt.

Rubrum

1

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.Alt.InsO).

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners, Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

3

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

5

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

6

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, beim Grundbuchamt Anträge gemäß §§ 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 S. 2 zu stellen.

7

Im übrigen gilt der Bestellungsbeschluss des Sachverständigen fort.