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Amtsgericht Düsseldorf·50 C 9301/14·06.05.2015

Kaufhaus haftet für unmarkierte, teilgeöffnete Glastür im Eingangsbereich

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Zusammenstoß mit einem geschlossenen Glastürelement im Kaufhauseingang Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung künftiger Schäden. Das Gericht bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil bei nur teilweiser Öffnung keine ausreichenden Markierungen in Augenhöhe angebracht waren. Es sprach 145,77 EUR materiellen Schaden, 500 EUR Schmerzensgeld, Freistellung von 413,64 EUR Anwaltskosten sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Schmerzensgeld überwiegend erfolgreich; zugesprochen wurden 145,77 EUR, 500 EUR sowie Feststellung und teilweise Anwaltskosten, im Übrigen Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer den Publikumsverkehr in einem Gebäude durch teilweise geöffnete Glastürelemente lenkt, muss geschlossene Glasflächen durch geeignete optische Markierungen so kenntlich machen, dass Kollisionen nach den Umständen verlässlich vermieden werden.

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Ausreichende Markierungen von Glastüren müssen sich typischerweise im Sichtbereich (insbesondere in Augenhöhe) befinden; Türgriffe oder bodennahe Elemente können bei starkem Publikumsverkehr als Warnhinweis unzureichend sein.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt bei einem typischen Betreten im Menschenstrom nur in Betracht, wenn konkrete Umstände das Übersehen des Hindernisses vorwerfbar machen; hierfür trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nur die bis zur letzten mündlichen Verhandlung feststehenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen; voraussichtliche, aber noch ungewisse zukünftige Beschwerden sind dem Feststellungsantrag zuzuordnen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensfolge nur nach dem Gegenstandswert der berechtigten Ansprüche erstattungsfähig.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 254 BGB§ 256 ZPO§ 288 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten betreffend die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Vorfall vom 25.11.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24,3 % und die Beklagte zu 75,7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall vom 25.11.2013 geltend.

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Die Beklagte betreibt ein Bekleidungs-Kaufhaus auf der T-Straße in E, das die Klägerin am 24.11.2013 gegen 15:00 Uhr betrat. Zu diesem Zeitpunkt war der aus acht Glastür-Elementen bestehende Eingangsbereich des Kaufhauses zur Hälfte geöffnet; die mittleren vier Elemente waren aufgeschoben, während die jeweils beiden äußeren Elemente geschlossen waren und als Schwingtür benutzt werden konnten.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin beim Betreten des Kaufhauses gegen eines der geschlossenen Glastürelemente lief und sich dabei verletzte. Die Beklagte reagierte jedenfalls auf den behaupteten Vorfall und öffnete umgehend sämtliche Glaselemente des Eingangsbereichs. Darüber hinaus brachte sie am Folgetag an den Glastürelementen jeweils in Augenhöhe einen Milchglasstreifen an.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2013 (Bl. 20 Gerichtsakten) machte die Klägerin gegenüber der Versicherung der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, die die Versicherung mit Schreiben vom 10.1.2014 (Bl. 23 Gerichtsakten) zurückwies.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin zuletzt materiellen Schadensersatz i.H.v. 145,77 EUR Behandlungskosten gemäß Rechnung des Zahnarztes T vom 28.1.2014 (Rechnungsbetrag von 208,24 EUR abzüglich von einer privaten Krankenversicherung erstatteter 62,47 EUR), ein angemessenes Schmerzensgeld von 1500 EUR, die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen.

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Die Klägerin trägt vor, sie sei am 25.11.2013 gegen 15:00 Uhr im Eingangsbereich des Kaufhauses der Beklagten beim Betreten gegen die geschlossene zweite Glastür von links gestoßen. Dabei habe sie sich eine Fraktur ihrer von Zahn 13 bis zu 23 verlaufenden Frontzahnbrücke sowie großflächige Keramik-Abplatzungen an den Zähnen 22 und 23 zugezogen, weshalb die Frontzahnbrücke komplett neu erstellt werden müsse. Zudem habe sie eine Platzwunde oberhalb der Lippe sowie eine Beule an der Stirn, einen Schock und stark anhaltende Kopfschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit erlitten. Im Hinblick darauf sowie angesichts der aufwändigen, mehrere Termine umfassenden und schmerzhaften Zahnbehandlung, die noch erforderlich sei, sei ein Schmerzensgeld von 1500 EUR angemessen.

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Nachdem die Klägerin die Klage i.H.v. 150 EUR nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen hat, beantragt sie

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 145,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.8.2014) zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 1500 EUR nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten betreffend die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR freizustellen;

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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus dem Vorfall vom 25.11.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, sie könne für den behaupteten Vorfall vom 25.11.2013 nicht in Anspruch genommen werden, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2014 (Bl. 74 Gerichtsakten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen O vom 2.1.2015 (Bl. 82 Gerichtsakten) sowie auf das Protokoll vom 9.4.2015 (Bl. 101 Gerichtsakten) verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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Die Klägerin kann gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB materiellen Schadensersatz i.H.v. 145,77 EUR, ein Schmerzensgeld von 500 EUR, die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,64 EUR verlangen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – alle zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 25.11.2013 zu erstatten.

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Die Beklagte hat am 25.11.2013 ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die Glaselemente des Eingangsbereichs ihres Kaufhauses auf der T-Straße in E nur teilweise geöffnet hat, ohne dass die geschlossen gebliebenen Elemente ausreichende Markierungen aufgewiesen haben, um den Kundenverkehr vor dem feststehenden Glasbereich zu warnen.

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Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs oder Errichtung einer Anlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vergleiche Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 823 Rn. 46 mit weiteren Nachweisen). Dabei muss der Pflichtige nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vergleiche Palandt-Sprau, aaO, Rn. 51 mit weiteren Nachweisen).

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Nach den aufgezeigten Grundsätzen traf die Beklagte die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Maßnahmen, etwa durch die Anbringung optischer Auffälligkeiten wie Markierungsstreifen, zu verhindern, dass ihre Kunden beim Betreten des Kaufhauses gegen die geschlossen gebliebenen Türelemente stoßen bzw. laufen würden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig erst am 26.11.2013 nachgekommen, also erst am Tag nach dem streitbefangenen Vorfall. Dass bereits vorher die von der Beklagten aufgebrachten Milchglas-Markierungsstreifen anzubringen gewesen wären, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten selbst vorgelegten geänderten Arbeitsstättenregel ASR A1.7 (Bl. 61 Gerichtsakten). Auf den dort abgebildeten Glastüren ist gerade ein querverlaufender Markierungsstreifen zu sehen, der bis zum 26.11.2013 an den Glaselementen des Eingangsbereichs des Kaufhauses der Beklagte an der T-Straße in E aber gefehlt hat.

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Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich geltend machen, durch die vorhandenen Türgriffe und die am Bodenbereich verlaufende Sockelleiste sei die Glastür ausreichend deutlich zu erkennen gewesen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die besonderen Umstände des Streitfalles, bei denen nicht etwa alle Türelemente geöffnet wurden oder geschlossen geblieben sind, sondern bei dem das Öffnen der Türen nur teilweise erfolgt ist. Dadurch ist die besonders gefährliche Situation herbeigeführt worden, dass die Kunden der Beklagten, dem eindringenden Menschen Strom folgend, darauf vertrauen konnten, dass der Bereich (insgesamt) geöffnet sein würde, ohne dass damit gerechnet werden musste, dass die Beklagte mit dem teilweisen Öffnen der Tür ein Engstelle produziert hat, an deren Seiten feststehende Glastür Elemente sein würden. In Augenhöhe dieser feststehenden Bereiche befanden sich auch gerade keine Markierungen, die auf einen geschlossenen Bereich hingewiesen hätten. Die Griffe der geschlossen gebliebenen Elemente befanden sich jeweils im inneren (Durchgangs-)Bereich dieser Türen, nicht jedoch außen, wo sich der geöffnete Bereich anschloss. Der Hinweis auf die durchgehende optisch wahrzunehmende Fußleiste geht schon deshalb fehl, weil diese im Bodenbereich befindliche Leiste nicht besonders wahrzunehmen gewesen ist, insbesondere dann nicht, wenn Kunden nicht nur vereinzelt das Kaufhaus der Beklagten betreten haben, sondern in größeren Gruppen oder Massen.

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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie es unterlassen hat, bereits nach dem ersten aufgetretenen Vorfall vom 25.11.2013, bei dem bereits offenbar schon ein Kunde gegen die Tür gelaufen ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die dann nach dem streitbefangenen Vorfall durchgeführt worden, nämlich das vollständige Öffnen der Türen. Dass es bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben hatte, haben die Zeuginnen K und N2 bestätigt. Beide Zeuginnen haben bekundet, dass es am 25.11.2013 vor dem streitbefangenen Vorfall eine Situation gegeben hat, bei der ein weiterer Kunde gegen die Tür gelaufen war. Die Zeugin K konnte dies direkt bestätigen, während die Zeugin N2 eine entsprechende Aussage vom Hörensagen gemacht hat.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin gegen das zweite geschlossen gebliebene Glastürelement von links gelaufen ist und sich dabei verletzt hat. Entsprechendes ergibt sich bereits aus den Aussagen der Zeuginnen K und N2, die übereinstimmend bekundet haben, dass die Klägerin ihnen gegenüber dies so angegeben und auch Spuren im Gesicht aufgewiesen hat. Von besonderem Belang ist dabei, dass nicht etwa die Klägerin selbst die Initiative ergriffen und Mitarbeiter der Beklagten auf den Vorfall angesprochen hatte, sondern von der Zeugin K diesbezüglich befragt worden ist, weil die Zeugin „sogleich bemerkt hat, dass etwas nicht stimmte“. Angesichts dessen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn dann die Klägerin persönlich im Rahmen ihrer abschließenden Anhörung im Termin vom 9.4.2015 bekundet hat.

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Auf Grundlage der Erklärungen der Klägerin ist auch kein Raum für ein gemäß § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin, für dessen tatsächlichen Voraussetzungen ohnehin die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Klägerin hat ihrer Aussage zur Folge lediglich versucht, das Kaufhaus mit dem Menschenstrom zu betreten. Dabei konnte sie darauf vertrauen, dass sich vor ihr keine nur schwer oder gar nicht erkennbaren Hindernisse auftun würden.

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Nach Einschätzung des Gerichts ist für die Verletzungen, die die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 25.1.2013 erlitten hat, ein Schmerzensgeld von 500 EUR angemessen und ausreichend. Nach den Aussagen der Zeugen O, K, N2 und L2 hat die Klägerin eine Beule auf der Stirn erlitten, wobei der Zeuge O eine Gesichtsschädelprellung diagnostiziert hat. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Schürfwunde an der Oberlippe erlitten, die der Zeuge T bestätigt hat. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin L, die eine geschwollene Oberlippe der Klägerin bestätigt hat. Die Aussagen der Zeugen K und N2 stehen dem nicht entgegen, da die beiden Zeuginnen eine solche Verletzung der Klägerin letztlich nicht ausschließen konnten. Des Weiteren steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin eine Fraktur ihrer Frontzahnbrücke sowie großflächige Keramikabplatzungen an zwei Zähnen erlitten hat. Der Zeuge T hat dies anschaulich bekundet, was auch von den Zeuginnen K und N2 bestätigt wurde. Die Zeuginnen K und N2 konnten sich lediglich nicht darauf festlegen, dass die Schäden an der Zahnbrücke der Klägerin möglicherweise nicht schon vorher vorhanden gewesen sind. Dies hat aber der Zeuge T ebenso anschaulich ausgeschlossen wie die Zeugin L2, wenn sie bekundet hat, dass die Klägerin nach dem Vorfall eine abgebrochene Zahnbrücke hatte. Daraus folgt, dass die Zahnbrücke vorher noch nicht beschädigt war, zumal die Zeugin L2 die Klägerin noch am Morgen des 25.11.2013 gesehen hatte und mit ihr gemeinsam zum Einkaufen in die Stadt gefahren war. Schließlich hat die Zeugin L2 anschaulich ausgesagt, dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 25.11.2013 in dessen unmittelbaren Anschluss einen Schock erlitten hatte, zu dem später auch noch Schmerzen und Schwindel hinzu kamen

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Nach Einschätzung des Gerichts ist für die aufgezeigten Verletzungen aber ein Schmerzensgeld von 500 EUR ausreichend. Die Klägerin hat keinen gravierenden Befund erlitten, insbesondere keine Gehirnerschütterung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie wegen der Gesichtsverletzungen etwa längere Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Hinzu kommt, dass auf Seiten der Beklagten nur eine fahrlässige Körperverletzungshandlung in Form der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegeben ist. Soweit die Klägerin zur Begründung eines höheren Schmerzensgeldes anführt, dass für die Wiederherstellung der Zahnbrücke noch mehrere Termine mit schmerzhaften Zahnbehandlungen erforderlich sind, wirkt sich dies für das auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015 zu bemessende Schmerzensgeld nicht aus. Dabei handelt es sich um körperliche Beeinträchtigungen, die noch nicht feststehen und erst in der Zukunft anfallen mit der Folge, dass sie vom Feststellungsantrag der Klägerin erfasst sind. Dass etwa zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015 noch körperliche Beeinträchtigungen aufgrund des Vorfalls vom 25.1.2013 bei der Klägerin vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für optische Beeinträchtigungen, die mit der Beschädigung der Frontzahnbrücke einhergehen. Nach der Aussage des Zeugen T ist es so, dass die von ihm durchgeführten provisorischen Maßnahmen, die auch zu einer Beseitigung der optischen Beeinträchtigung geführt haben, immer noch halten.

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Die Klägerin kann indes den nach der Teilklagerücknahme i.H.v. 150 EUR allein noch geltend gemachten materiellen Schaden von 145,77 EUR auf Grundlage der Rechnung des Zeugen T vom 28.1.2014 verlangen. Nach Maßgabe des Schreibens der X vom 12.3.2014 (Bl. 14 Gerichtsakten) erfolgte von dieser auf die genannte Rechnung keine Kassenleistung, so dass es beim Abzug der von der privaten Versicherung bei der E geleisteten 62,47 EUR verbleibt. Die Beklagte kann nicht erfolgreich anführen, die Kasse habe ihre Forderungen bereits bei der Beklagten angemeldet. Zulasten der Beklagten ist mangels konkreter Darlegungen nicht ersichtlich, dass es sich bei den angemeldeten Forderungen etwa um die Kosten handeln soll, die mit der Rechnung des Zeugen T vom 28.1.2014 abgerechnet worden sind.

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Die Klägerin kann auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte wegen der Verletzung ihr obliegender Verkehrssicherungspflichten verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden als Folge des Vorfalls vom 25.11.2013 zu erstatten, wobei sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daraus ergibt, dass noch umfangreiche Zahnbehandlungen der Klägerin in Betracht kommen, die aber noch nicht durchgeführt und abgerechnet worden sind. Dass wegen der Beschädigung der Zahnbrücke der Klägerin noch mit weiteren zahnärztlichen Maßnahmen zu rechnen ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Aussage des Zeugen  T, der bekundet hat, dass er bislang nur provisorische Maßnahmen vorgenommen hat.

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Die Klägerin kann als Folgeschaden auch die Freistellung von ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, allerdings nur in Höhe einer Gebührenforderung von 413,64 EUR. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind nach dem Wert der berechtigten Forderung der Klägerin abzurechnen, mithin nach einem Gegenstandswert von 3583,730 EUR (145,77 EUR materieller Schadensersatz + 500 EUR Schmerzensgeld + 2.937,60 EUR zukünftige Schäden). Es ergibt sich dann eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Z. 2300 VV RVG von 327,60 EUR, zu der noch die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Z. 7002 VV RVG i.H.v. 20 EUR hinzuzurechnen ist. Zu der Netto-Zwischensumme von 347,60 EUR addiert sich dann noch die 19 %ige Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 VV RVG i.H.v. 66,04 EUR.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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       bis zum 8.4.2015: 4733,730 EUR

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       seit dem 9.4.2015: 4583,730 EUR.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

39

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

40

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

41

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

42

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

43

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

44

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

45

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.