Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·50 C 7685/10·24.11.2010

Gebührenforderung für Call-by-Call-Internetverbindungen teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung übergegangener Gebührenansprüche aus Call-by-Call-Internetverbindungen. Strittig war, ob der Beklagte wegen abgerechneter höherer Tarife nicht zahlen müsse. Das Gericht hält jede Einwahl für einen eigenen Vertrag zu den am Einwahlzeitpunkt geltenden Preisen und verneint Wucher. Die Klage wird abzüglich geltend gemachter Anwaltskosten teilweise stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Gebühren für Call-by-Call-Verbindungen überwiegend stattgegeben, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten jedoch abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Call-by-Call-Verfahren kommt mit jeder Einwahl ein eigener Vertrag zustande, dessen Konditionen sich nach den zum Zeitpunkt der Einwahl veröffentlichten Preisen richten.

2

Bei Call-by-Call besteht keine generelle Hinweis- oder Informationspflicht des Anbieters über Preisänderungen; es obliegt dem Nutzer, sich über den jeweils geltenden Tarif zu informieren.

3

Die Annahme eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB erfordert konkrete Darlegungen, dass die verlangten Preise das marktübliche Maß erheblich überschreiten und eine Ausnutzung der Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche vorliegt.

4

Schadensersatz- und Verzugszinsenansprüche richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286 und 288 BGB und können bei Zahlungsverzug geltend gemacht werden.

5

Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren können nur geltend gemacht werden, wenn die form- und inhaltlich erforderliche Gebührenabrechnung nach § 10 RVG vorgelegt ist.

Relevante Normen
§ 342 ZPO§ 339 ff. ZPO§ 398 BGB§ 611 BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ 288 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 4.11.2010

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.8.2010 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 582,35 € seit dem 25.7.2007 und aus 56,94 € seit dem 25.8.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten und Auskunftskosten in Höhe von 1,30 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen bis auf die Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind, die diese zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht Gebührenansprüche aus übergegangenem Recht des Telekommunikationsunternehmens X GmbH geltend.

3

Der Beklagte nutzte im Zeitraum vom 16.5. bis zum 26.6.2007 Call-by-Call Internetverbindungen der Zedentin, nachdem er Mitte Mai 2007 in der Zeitschrift X, Ausgabe 9/2007, gelesen hatte, dass der Anbieter X Net Internetverbindungen zu einem Preis von maximal 0,50 Cent pro Minute ohne Grundgebühr oder Anmeldung herstellt.

4

Die Zedentin errechnete für vom Beklagten in Anspruch genommene Call-by-Call Internetverbindungen für die Zeit vom 16.5. bis zum 19.6.2007 Zahlungsbeträge in Höhe von 489,37 € netto und für die Zeit vom 20. bis zum 26.6.2007 in Höhe von 47,85 € netto. Die Entgelte wurden mit den monatlichen Abrechnungen des Teilnehmernetzbetreibers, der X AG, mit Rechnungen vom 25.6. und 25.7.2007 abgerechnet.

5

Nachdem der Beklagte keine Zahlungen leistete, erwarb die Klägerin die streitbefangenen Forderungen und mahnte die Summen erfolglos an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.10.2007 wurde noch einmal vergeblich gemahnt.

6

Die Klägerin macht geltend, es sei nicht zu beanstanden, dass gegenüber dem Beklagten höhere Kosten abgerechnet worden seien, als in der X, Ausgabe 9/2007, angegeben.

7

Auf Antrag des Beklagten ist am 19.8.2010 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses ihr am 22.9.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 19.8.2010 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das Versäumnisurteil vom 19.8.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 639,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 582,35 € seit dem 25.7.2007 und aus 56,94 € seit dem 25.8.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten, 101,40 € außergerichtliche Anwaltskosten und Auskunftskosten in Höhe von 1,30 € zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

12

Er macht geltend, er sei bei seinen Einwahlen ins Internet davon ausgegangen, dass der in der X beworbene Tarif berechnet werde. Der Anbieter X Net habe jedoch einen bis zu 10-fach höheren Tarif berechnet. Es sei davon auszugehen, dass X Net den Umstand, zunächst als "günstigster Anbieter" auf dem Markt aufgetreten zu sein, ausgenutzt habe, um den Tarif für den Kunden unbemerkt zu erhöhen und somit wesentlich höhere Entgelte abrechnen zu wollen.

13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begründet.

16

Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 19.8.2010 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden - § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 339 ff. ZPO erhoben worden.

17

Die Klage hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin kann aus übergegangenem (abgetretenem) Recht -§ 398 BGB- für die vom Beklagten in Anspruch genommenen Call-by-Call Internetverbindungen gemäß § 611 BGB die Zahlung von 639,29 € verlangen. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht. Es hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten, dass die Zedentin höhere Gebühren abgerechnet hat, als in der X, Ausgabe 9/2007, beworben.

18

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte in der Zeit vom 16.5. bis zum 26.6.2007 im Call-by-Call-Verfahren Internetverbindungen der Zedentin genutzt hat. Insbesondere wurden die hierzu klägerseits vorgelegten Verbindungsnachweise (Bl. 11+13 GA) nicht angezweifelt. Im sogenannten Call-by-Call-Verfahren kommt es durch jede einzelne Einwahl, bei der der Nutzer die Verbindungsdaten des jeweiligen Telekommunikationsanbieters entweder manuell oder durch vorab gespeicherte Einstellungen in seinem PC eingeben muss, zu einem neuen und eigenen Vertragsschluss mit dem jeweils angewählten Telekommunikationsdienstleister. Auch wenn ein Kunde regelmäßig die Dienste ein und desselben Telekommunikationsanbieters durch Call-by-Call-Einwahl in Anspruch nimmt, kommt hierdurch kein Dauerschuld-verhältnis zustande. Der Nutzer nimmt jeweils neu das Angebot des Telekommunikationsanbieters, eine Internetverbindung zu den gegebenenfalls täglich aktualisierten und vom Anbieter veröffentlichten Verbindungspreisen herzustellen, an. Das Vertragsverhältnis kommt somit jeweils mit den im Zeitpunkt der Einwahl stehenden Konditionen zustande (vgl. Amtsgericht Erding, Urteil vom 26.8.2010, Az. 1 C 467/10). Es ist durchaus üblich, dass Call-by-Call-Tarife je nach Uhrzeit variieren bzw. sich häufig ändern. Eine Hinweispflicht auf Preisänderungen seitens des Anbie-ters besteht nicht, da es sich eben gerade nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Es ist Sache des Nutzers, sich jeweils zu informieren, wie hoch der Tarif ist, zu dem bei der konkreten Einwahl die Internetverbindung zu erlangen ist. Dies kann beispielsweise über die Homepage des Anbieters getan werden. Der Kunde kann sich nicht darauf verlassen, dass der Tarif, der zu dem Zeitpunkt bestand, als er erstmals eine Internetverbindung mit dem Anbieter aufgebaut hat, so bleiben würde (vgl. Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 5.5.2009, Az. 1 C 52/09).

19

Die jeweils zustande gekommenen Verträge sind auch nicht etwa gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen erheblich überhöhter Verbindungspreise und somit wegen Wuchers vor dem Hintergrund nichtig, dass die Zedentin bis zu 10-fach höhere Gebühren berechnet hat als in der X, Ausgabe 9/2007, beworben. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäftes ist den Ausführungen des Beklagten bereits nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, in welcher Höhe die abgerechneten Verbindungspreise der Zedentin das übliche Maß, das heißt die von anderen Anbietern im maßgeblichen Zeitraum angebotenen Preise überstiegen. Der von der Zedentin abgerechnete Minutenpreis von bis 5 Cent führt für sich allein gesehen noch nicht zur Annahme eines wucherischen Rechtsgeschäftes. Gleiches gilt, soweit die Zedentin das 10-fache ihrer zuvor beworbenen Preise abgerechnet hat. Denn in der Ausgabe 9/2007 der X war sie unstreitig noch der günstigste Anbieter. Ein erheblicher prozentualer Anstieg des Preises führt vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres zu einem Wuchergeschäft.

20

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

21

Der Anspruch auf die zuerkannten Auskunftskosten ist als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB gerechtfertigt.

22

Die Klägerin kann allerdings nicht die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 101,40 €, die nur nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gerechtfertigt sein können, verlangen. Denn es fehlt bereits an der nach § 10 RVG erforderlichen Gebührenabrechnung gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin der tätig gewordenen Rechtsanwälte. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsanwälte schon nicht ihre Gebühren gegenüber der Klägerin einfordern können, so dass erst recht kein Anspruch gegenüber dem Beklagten besteht.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

24

Der Streitwert wird auf 639,29 € festgesetzt.