Teilurteil: Erstattung von Kostenvoranschlagskosten nach Kfz-Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte von der Beklagten zu 1) die Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlags nach einem Kfz-Unfall. Das Amtsgericht gab die Klage gegen Beklagte 1) als Teilurteil statt und verurteilte zur Zahlung von 115 DM nebst 4 % Zinsen ab 4.4.1996. Es erkannte Kostenvoranschläge als mit dem schädigenden Ereignis zusammenhängende Folgeschäden an. Bei Bagatellschäden bis etwa 1.000 DM steht die Schadensminderungspflicht einer Erstattungsfähigkeit eines Voranschlags bei unterbleibender Reparatur nicht zwingend entgegen.
Ausgang: Klage gegen Beklagte 1) auf Erstattung von Kostenvoranschlagskosten in Höhe von 115 DM nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann im Rahmen der Dispositionsfreiheit nach § 249 Satz 2 BGB statt der Reparatur Ersatz der im Reparaturgewerbe entstehenden Kosten verlangen.
Kosten eines Kostenvoranschlags sind als mit dem schädigenden Ereignis zusammenhängende Folgeschäden grundsätzlich erstattungsfähig.
Bei sogenannten Bagatellschäden bis etwa 1.000 DM hindert die Schadensminderungspflicht üblicherweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen; dies schließt jedoch nicht die Erstattungsfähigkeit der geringeren Kosten eines Kostenvoranschlags bei unterbleibender Reparatur aus.
Zinsen auf den erstattungsfähigen Schadensersatzanspruch können sich aus §§ 288, 284 BGB ergeben.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen
Verfahren am 23.7.1996
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den
Kläger 115,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
4.4.1996 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußent-
scheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß
§ 495 a Abs. 2 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist begründet,
so daß angesichts der bislang noch nicht möglichen
Klagezustellung an die Beklagten zu 2) und 3) durch
Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden war.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) gemäß §§ 3
Abs. 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVO, 249 Satz 2 BGB Zahlung
von 115,-- DM verlangen. Die allein in Streit stehenden
Kosten für den Kostenvoranschlag sind dem Kläger ebenfalls
zu ersetzen.
Im Rahmen der dem Geschädigten zustehenden Dispositions-
freiheit (§ 249 Satz 2 BGB) kann er auf eine Reparatur
seines Kfz verzichten und die im Reparaturgewerbe
entstehenden Kosten ersetzt verlagen (vergl. Palandt-
Heinrichs, § 249 Rdn. 8 mwN). Die Schadensersatzpflicht
erstreckt sich darüber hinaus auch auf mit dem schädigenden
Ereignis zusammenhängenden Folgeschäden; darunter fallen
vorliegend die Kosten des Kostenvoranschlages.
Es ist allgemein anerkannt, daß in Kfz-Unfallsachen der
Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen darf und
einen Ausgleich auf die insoweit entstehenden Kosten hat.
Nur bei sogenannten Bagatellschäden bis etwa 1.000,-- DM
verbietet die Schadensminderungspflicht die Hinzuziehung
eines SachverständigenM üblicherweise wird dann auf
Basis eines Kostenvoranschlages abgerechnet.
Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die Erstattungs-
fähigkeit der niedrigeren Kosten eines Voranschlages in
Abrede zu stellen. Allein der Umstand, daß diese Kosten
mit den Reparaturkosten verrechnet werden, wenn eine
Reparatur durchgeführt wird, rechtfertigt es nicht,
ihre Erstattungsfähigkeit auch zu verneinen, wenn
eine Reparatur unterbleibt. Der Geschädigte würde in
seiner eingangs erwähnten Dispositionsfreiheit un-
zulässigerweise eingeschränkt werden, wenn er bei Ba-
gatellschäden im Falle einer unterbleibenden Reparatur
nur die Reparaturkosten ohne die zur Schadensfest-
stellung notwendigen Kosten ersetzt verlangen könnte,
während er bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze
Ansprüche auf die Reparaturkosten und die bedeutend
höheren Sachverständigenkosten hätte. Bei einer anderen
Betrachtungsweise wäre der Geschädigte quasi entgegen
§ 249 Satz 2 BGB zur Durchführung einer Reparatur ge-
zwungen, um nicht beispielsweise im Falle des Weiterver-
kaufs des unreparieerten Fahrzeuges unter Abzug der
erforderlichen Reparaturkosten vom Kaufpreis auf den Kosten
des Voranschlags "sitzen zu bleiben".
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung
vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-
streckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.