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Amtsgericht Düsseldorf·50 C 67/19·08.07.2019

Schadensersatz nach Art.17 Montrealer Übereinkommen wegen Gepäckschaden – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtTransportrecht (Luftverkehr)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen für einen am 21.09.2018 beschädigten Koffer. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin weder konkrete Angaben zum Anschaffungszeitpunkt, -preis, Modell noch zur Nutzung gemacht noch den behaupteten Schadensbetrag hinreichend bewiesen hat. Eine pauschale Behauptung und die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens genügten nicht. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Gepäckschadens nach Art. 17 MÜ mangels substantiierten Sach- und Beweisvortrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche nach Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens setzen einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zur Schadenshöhe voraus; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

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Der Kläger trägt die Beweislast für die geltend gemachte Höhe des Schadens; konkrete Wertangaben (Anschaffungspreis, Kaufdatum, Modell, Nutzungsumfang) sind zur Schadensbemessung erforderlich.

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Zur Begründung konkreter Wertminderungsbeträge ist, soweit erforderlich, der Beweis durch Sachverständigengutachten zu führen; ohne solchen Beweis bleibt der behauptete höhere Schaden unbewiesen.

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Eine bereits vom Antragsgegner geleistete Teilzahlung ist anzurechnen; der Kläger muss darlegen und beweisen, dass ein darüber hinausgehender Restschaden besteht.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 09.07.2019

durch den Richter am Amtsgericht A.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO), da nach der anhängenden Rechtsmittelbelehrung Berufung gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der sich nach Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens richtet, steht der Klägerin nicht zu. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Koffer der Klägerin während des Fluges der Beklagten N01 von Palma de Mallorca nach Düsseldorf am 21.09.2018 beschädigt worden ist und die Klägerin dies rechtzeitig gegenüber der Beklagten angezeigt hat, so sind jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensbetrages weder hinreichend dargelegt noch ausreichend unter Beweis gestellt worden.

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Um feststellen zu können, in welcher Höhe der Klägerin durch die Beschädigung ihres Koffers ein Schaden entstanden ist, hätte es konkreter Angaben dazu bedurft, wann genau der Koffer zu welchem Preis angeschafft worden ist, um welches konkrete Modell mit welchen Ausstattungsmerkmalen es sich gehandelt hat und in welchem Umfang der Koffer bislang genutzt worden ist. Auf diese Erfordernisse hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 10.05.2019 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass seitens der Klägerin ausreichender Sachvortrag erfolgt ist. Die Klägerin hat weder den konkreten Anschaffungspreis noch das genaue Kaufdatum angegeben und auch keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang der Koffer benutzt worden ist (Anzahl der Flug- und sonstigen Reisen). Der Vortrag aus der Klage, es habe sich um einen Koffer der Marke Rimowa gehandelt, der kaum benutzt worden sei und sich in einem überdurchschnittlich guten Zustand befunden habe, genügt nicht.

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Ungeachtet des nicht ausreichenden Sachvortrages hat die Klägerin aber auch keinen Beweis dafür angetreten, dass sich insgesamt ein Schaden von 516,07 € errechnet, also lediglich ein Abzug von 5 % pro Jahr vorzunehmen ist. Zur Richtigkeit dieser Behauptung hätte es des Beweisantrittes der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, der seitens der insoweit nicht beweispflichtigen Beklagten in der Klageerwiderung ausdrücklich erfolgt ist. Damit ist die Klägerin beweispflichtig geblieben dafür, dass ihr ein weitergehender Schaden entstanden ist als der, den die Beklagte durch Zahlung eines Betrages von 52,95 € bereits ausgeglichen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 410,17 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

13

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

14

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

15

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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A.