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Amtsgericht Düsseldorf·50 C 208/17·23.01.2018

Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrshaftung)SchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Haftpflichtversichererin Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Freistellung in Höhe von 215,00 € und führt aus, die Anwaltsbeauftragung sei erforderlich und zweckmäßig. Ein großer Fuhrpark schließt Erstattungsansprüche nicht aus, sofern die Schadensabwicklung nicht originäre Aufgabe des Geschädigten ist.

Ausgang: Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Freistellung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 249 BGB als Schaden ersatzfähig, wenn die Beauftragung zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich und zweckmäßig ist.

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Bei Verkehrsunfällen begründen die häufig restriktive Regulierung durch Haftpflichtversicherer und die komplexe Rechtsprechung zur Kostenposition regelmäßig die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung.

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Die bloße Vorhaltung eines großen Fuhrparks oder wiederholte Sachverhalte gleichen Typs schließen den Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht aus, sofern die konkrete Schadensabwicklung nicht zur originären Aufgabe des Geschädigten gehört.

4

Ansprüche auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten können sich gegenüber dem haftpflichtversicherer aus § 7 StVG in Verbindung mit § 249 BGB ergeben.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 495a ZPO§ 7 StVG§ 249 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO, 711 ZPO, 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 24.01.2018 durch den Richter am Amtsgericht J

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei W aus dem Unfallgeschehen vom 04.05.2017 i.H.v. 215,00 € freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO), da nach der anhängenden Rechtsmittelbelehrung Berufung gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die Klägerin kann von der Beklagten als einstandspflichtigem Haftpflichtversicherer als weitere Folge des Verkehrsunfalls vom 04.05.2017, bei dem durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug der Bus der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX beschädigt wurde, gemäß § 7 StVG, § 249 BGB weiteren Schadensersatz in Form der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 215,00 € verlangen.

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Grundsätzlich kann der Geschädigte als Folgeschaden auch die ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Schadens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vergleiche Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., § 249 Rn. 57 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Soweit in einfach gelagerten Fällen nur von einer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Rechtsanwaltsbeauftragung ausgegangen wird, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vergleiche Palandt-Grüneberg, aaO. mit weiteren Nachweisen), trifft dies auf die Schadensregulierung in Anschluss an einen Verkehrsunfall grundsätzlich nicht zu. Mag auch der Haftungsgrund bei Verkehrsunfällen häufig eindeutig und unstreitig sein, so trifft dies jedenfalls nicht auf die Haftungshöhe zu. Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfall-Schadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfall-Sachverhalte nicht gibt.

6

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin über einen großen Fuhrpark verfügt und damit regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert ist. Selbst wenn der Geschädigte eine eigene Rechtsabteilung hat, was auf die Klägerin schon nicht zutrifft, sind die Kosten eines Rechtsanwaltes grundsätzlich ersatzfähig, es sei denn, die Abwicklung des konkreten Schadensfalles gehört zu deren originären Aufgaben (vergleiche Palandt-Grüneberg, aaO. mit weiteren Nachweisen). Originäre Aufgabe der Klägerin ist es aber nicht, Schadensfälle abzuwickeln, sondern den Personentransport mit Bussen durchzuführen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

12

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

13

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

14

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

15

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

16

J