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Amtsgericht Düsseldorf·50 C 16960/00·31.01.2001

Klage auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen verdorbener Verpflegung abgewiesen

ZivilrechtReiserechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen Erkrankung nach einem vor Ort gebuchten Tagesausflug. Das Gericht sieht den Ausflug als separaten Vertrag mit einem Drittunternehmen und die Beklagte lediglich als Vermittlerin; daher fehlt die Passivlegitimation für Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag. Kataloghinweise sind Vertragsbestandteil, ändern aber die Rechtslage nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Reisemängeln und Schadensersatz abgewiesen; Ausflug als Fremdleistung, Beklagte lediglich Vermittlerin und nicht Vertragspartnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reiseveranstalter haftet nach §§ 651c, 651f BGB nur für Mängel der von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen; Fehler eines separat mit einem Drittunternehmen geschlossenen Ausflugsvertrags begründen keine Veranstalterhaftung, wenn der Veranstalter lediglich als Vermittler auftritt.

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Ob eine vor Ort angebotene Leistung Bestandteil einer Pauschalreise oder eine vermittelte Fremdleistung ist, richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung und typischen Indizien (Prospektangebot, Notwendigkeit der Buchung mit der Pauschalreise, einheitlicher Preis; versus Buchung am Zielort, separate Zahlung, ausdrückliche Kennzeichnung als Fremdleistung).

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Katalogangaben des Reiseveranstalters können Vertragsbestandteil werden und begründen Informationspflichten; es obliegt dem Reisenden, sich um Einsicht in den Katalog zu bemühen oder bei dessen Nichtvorlage einen Vorbehalt anzumelden.

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Die bloße Zugehörigkeit verschiedener Unternehmen zu ein und derselben Unternehmensgruppe begründet nicht kraft Eigenschaft die rechtliche Unselbständigkeit und damit eine Haftung des Reiseveranstalters für Leistungen des Drittunternehmens.

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 651c BGB§ 651f Abs. 1 und 2 BGB§ 164 BGB§ 651f BGB§ BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2000

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits

zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft

einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht

werden.

Tatbestand

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Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 20.

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bis zum 27.7.2000 für sich, seine Ehefrau und seinen min-

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derjährigen Sohn eine Reise nach X in das Hotel

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X. Der Gesamtreisepreis betrug nach Maßgabe der Reise-

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bestätigung der Beklagten vom 10.07.2000 (Bl. 46 GA)

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3.507,-- DM.

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Während der Reise buchte der Kläger für sich und seine Ehe-

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frau beim Reiseleiter der Beklagten am 21.7.2000 für den

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23.7.2000 eine Tagestour "X bei Nacht". Der Reiselei-

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ter stellte dafür einen Ausflugsschein (Bl. 6 GA) aus, in

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dem eine Firma XX aufgeführt war.

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Nach Durchführung des Tagesausfluges machte der Kläger mit-

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tels schriftlicher Mängelrüge (Bl. 10 GA) am 26.7.2000 beim

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Reiseleiter der Beklagten geltend, dass er und seine Ehe-

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frau sowie andere Gäste unmittelbar im Anschluss an den Ta-

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gesausflug erkrankt seien.

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Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2000

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(Bl. 11 GA) vergeblich bei der Beklagten reiserechtliche

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Gewährleistungsansprüche geltend.

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Mit der Klage verlangt der Kläger - zum Teil aus abgetrete-

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nem Recht seiner Ehefrau unter Berufung auf eine Abtre-

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tungserklärung vom 20.12.2000 (Bl. 37 b GA) - die Zahlung

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von 3.584,20 DM, und zwar eine 70%ige Reisepreisminderung

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für 2 Personen für 4 Tage in Höhe von insgesamt 839,20 DM,

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Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für 4 Tage

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für 2 Personen in Höhe von insgesamt 800,-- DM sowie als

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weiteren Schadensersatz die Kosten für eingesetzte Ersatz-

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arbeitskräfte in Höhe von insgesamt 1.945,-- DM.

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Der Kläger macht geltend, während des Tagesausfluges vom

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23.7.2000 sei Verpflegung serviert worden, die verdorben

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gewesen sei. Er - der Kläger - , seine Ehefrau sowie weite-

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re 15 Mitreisende seien anschließend schwer erkrankt und

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hätten vor Ende der Urlaubsreise das Bett nicht mehr ver-

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lassen können. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland hät-

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ten er - der Kläger - und seine Ehefrau noch tagelang unter

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schwerwiegendem Erbrechen, Durchfall, Fieber und Kreislauf-

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störungen gelitten. Es sei festgestellt worden, dass er und

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seine Ehefrau eine Salmonellenerkrankung erlitten hätten.

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Für die Zeit vom 28.7. bis zum 2.8.2000 habe er - der Klä-

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ger - ersatzweise einen Apotheker beschäftigen müssen, da

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er der Arbeit in seiner Apotheke krankheitsbedingt nicht

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habe nachkommen können. Darüber hinaus sei auch seine Ehe-

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frau, die in der Apotheke mitarbeite, mit einem entspre-

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chenden Kostenaufwand vertreten worden. Für die Erkrankung

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und deren Folgen hafte die Beklagte auf Reisepreisminderung

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und Schadensersatz, da sie die Reise angeboten habe und

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sich lediglich zur Durchführung der Firma XX als Leistungsträgerin

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bedient habe. Der streit-

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befangene Tagesausflug sei auch auf einem Merkblatt der Be-

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klagten (Bl. 47 GA) aufgeführt gewesen, das der Reiseleiter

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der Beklagten dem Kläger und den anderen Mitreisenden über-

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reicht habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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3.584,20 DM nebst 4 % Zinsen seit

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Rechtshängigkeit (30.11.2000) zu

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zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, bei dem Tagesausflug habe es sich um ein

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Angebot der Firma XX gehandelt. Bereits in ihren All-

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gemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen (Bl. 29 GA) werde

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unter Ziffer 3.5. darauf hingewiesen, dass Leistungen, die

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vor Ort bei Drittunternehmen gebucht werden, nicht Bestand-

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teil des Pauschalreisevertrages seien. So werde auch im Ka-

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talog unter der Rubrik "wichtige Reisetips" (Bl. 30 GA) un-

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ter den Buchstaben a) und b) ausdrücklich darauf hingewie-

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sen, dass es sich bei Ausflügen nicht um Leistungen im Rah-

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men des Reisevertrages handele, sondern um zusätzliche An-

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gebote.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das

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Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schrift-

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sätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der geltend gemachte Zahlungsanspruch, der sich nach §§ 651

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d, 651 c, 651 f Abs. 1 und 2 BGB richtet, steht dem Kläger

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nicht zu. Er kann weder Reisepreisminderung noch Schadens-

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ersatz wegen eines Mangels der bei der Beklagten gebuchten

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Reise verlangen, da die von der Beklagten nach dem Inhalt

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des zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertra-

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ges geschuldeten Leistungen nicht mangelhaft gewesen sind.

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Soweit während des Tagesausfluges vom 23.7.2000 tatsächlich

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verdorbene Spreisen gereicht und der Kläger und seine Ehe-

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frau davon krank geworden sein sollten, liegt darin kein

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Mangel des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisever-

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trages vor, sondern ein Fehler des mit der Firma XX

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abgeschlossenen separaten Vertrag über

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den durchzuführenden Tagesausflug. Die Beklagte haftet für

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Fehler dieses Ausfluges nicht, da sie bei Buchung desselben

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lediglich als Vermittlerin tätig geworden ist.

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Werden im Rahmen einer Reise am Zielort zusätzliche Lei-

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stungen oder Ausflüge angeboten, so kommt es auf die Ausge-

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staltung der Vertragsbeziehung an, ob diese Leistungen Be-

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standteil der Pauschalreise oder vermittelte Fremdleistun-

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gen sind. Hierbei sprechen für eine Einbeziehung in die

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Pauschalreise das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit

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der Buchung in Verbindung mit der Pauschalreise und der

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einheitliche Preis. Für Fremdleistungen sprechen die Bu-

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chung am Zielort, der lockere Zusammenhang mit der

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Hauptreise und die ausdrückliche Bezeichnung in der Reise-

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ausschreibung und in der Reisebestätigung als Fremdleistung

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(vgl. Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rn. 94 m.w.N.). Nach

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diesen Grundsätzen ist die Beklagte vorliegend allenfalls

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als Vermittlerin bei der Buchung des Tagesausfluges tätig

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geworden.

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Ausgangspunkt ist zunächst, dass in dem im Zusammenhang mit

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der Buchung allein ausgehändigten Ausflugsschein vom

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21.7.2000 lediglich die Firma XX

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aufgeführt ist. Bereits daraus ergibt sich, dass nur diese

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Firma Vertragspartner für die gebuchte Tagesreise sein

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sollte, und nicht die Beklagte. Bei der Firma XX

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handelt es sich bereits nach dem Vorbringen

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des Klägers um eine von der Beklagten verschiedene juristi-

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sche Person. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass

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sich die Beklagte der Firma XX im

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Zusammenhang mit der Durchführung der Tagesreise der Firma

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XX bedient haben soll. Dass sowohl

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die Beklagte als auch die Firma XX

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Unternehmen der Y-GROUP sein sollen, ändert an der recht-

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lichen Selbständigkeit der Beklagten auf der einen und der

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Firma XX auf der anderen Seite

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nichts.

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Dass die Firma XX bei Buchung der

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streitbefangenen Tagesreise etwa gemäß § 164 BGB als Ver-

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treterin der Beklagten aufgetreten ist, ist nicht ersicht-

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lich. Eine ausdrückliche Stellvertretung ist nicht erfolgt,

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insbesondere enthält der dem Kläger ausgestellte Ausflugs-

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schein keinen entsprechenden Hinweis. Eine andere Beurtei-

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lung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aufgrund

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des vom Kläger vorgelegten Merkblattes der Beklagten, in

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dem der streitbefangene Tagesausflug unter der Überschrift

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"aktuelle Kulturreisen bei X" aufgeführt ist. Die Formu-

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lierung "Reisen bei X" lässt ohne weiteres auch den

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Schluss zu, dass die Buchung der aufgeführten Tagesreisen

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über die Beklagte als Vermittlerin erfolgen konnte.

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Dagegen, dass die Beklagte Vertragspartnerin auch im Hin-

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blick auf den gebuchten Tagesausflug geworden ist, sprechen

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unter Zugrundelegung der aufgeführten Grundsätze auch die

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weiteren Umstände. Die Tagesreise ist nicht im Prospekt der

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Beklagten angeboten und bei Buchung der Reise nicht in den

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Pauschalpreis mit einbezogen worden. Im Gegenteil ist die

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Buchung am Zielort bei sofortiger Zahlung eines separaten

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Preises erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch unter

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Buchstaben a) und b) ihrer allgemeinen Reisetips in ihrem

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Katalog ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei

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Ausflügen der streitbefangenen Art nicht um Leistungen im

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Rahmen des Reisevertrages handelt, sondern um zusätzliche

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Angebote.

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Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einwenden, ihm seien

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die im Katalog der Beklagten unter der Überschrift

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"wichtige Reisetips" enthaltenen Informationen nicht be-

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kannt. Selbst wenn dem Kläger im Zusammenhang mit der Bu-

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chung der Reise kein Katalog der Beklagten vorgelegt worden

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sein sollte, so sind die Katalogangaben gleichwohl Ver-

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tragsbestandteil geworden. Dies folgt daraus, dass es all-

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gemein bekannt ist, dass Reiseveranstalter ihre Leistungen

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in Katalogen beschreiben. Dazu gehören auch - gerade auch

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im Hinblick auf die Verordnung über die Informationsflicht

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von Reiseveranstaltern (InfVO) - bestimmte Informationen,

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die der Reiseveranstalter dem Reisenden weiterzugeben hat.

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Im Hinblick auf den üblichen Geschehensablauf ist es Sache

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des Reisenden, sich um den Katalog des Veranstalters zu be-

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mühen und in diesen Einblick zu nehmen, oder einen entspre-

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chenden Vorbehalt bei der Buchung zu machen. Denn für den

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Reiseveranstalter ist es auf der anderen Seite nicht zu er-

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kennen, ob der Reisende den Katalog gesehen und im einzel-

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nen gelesen hat oder nicht.

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Da die Beklagte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche

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bereits nicht passiv legitimiert ist, kommt es nicht mehr

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darauf an, ob überhaupt während des Tagesausfluges vom

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23.7.2000 verdorbene Spreisen gereicht wurden, an denen der

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Kläger und seine Ehefrau erkrankt sind. Ebenfalls dahinsteh-

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hen kann, ob die behaupteten Erkrankungsfolgen eingetreten

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sind. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob insbe-

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sodere materielle Schadensersatzansprüche nach § 651 f

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Abs. 1 BGB mangels Verschulden der Beklagten in jedem Fall

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ausgeschlossen wären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung

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über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11,

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711 ZPO.

183

Der Streitwert wird auf 3.584,20 DM festgesetzt.