Klage auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen verdorbener Verpflegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen Erkrankung nach einem vor Ort gebuchten Tagesausflug. Das Gericht sieht den Ausflug als separaten Vertrag mit einem Drittunternehmen und die Beklagte lediglich als Vermittlerin; daher fehlt die Passivlegitimation für Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag. Kataloghinweise sind Vertragsbestandteil, ändern aber die Rechtslage nicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Reisemängeln und Schadensersatz abgewiesen; Ausflug als Fremdleistung, Beklagte lediglich Vermittlerin und nicht Vertragspartnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reiseveranstalter haftet nach §§ 651c, 651f BGB nur für Mängel der von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen; Fehler eines separat mit einem Drittunternehmen geschlossenen Ausflugsvertrags begründen keine Veranstalterhaftung, wenn der Veranstalter lediglich als Vermittler auftritt.
Ob eine vor Ort angebotene Leistung Bestandteil einer Pauschalreise oder eine vermittelte Fremdleistung ist, richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung und typischen Indizien (Prospektangebot, Notwendigkeit der Buchung mit der Pauschalreise, einheitlicher Preis; versus Buchung am Zielort, separate Zahlung, ausdrückliche Kennzeichnung als Fremdleistung).
Katalogangaben des Reiseveranstalters können Vertragsbestandteil werden und begründen Informationspflichten; es obliegt dem Reisenden, sich um Einsicht in den Katalog zu bemühen oder bei dessen Nichtvorlage einen Vorbehalt anzumelden.
Die bloße Zugehörigkeit verschiedener Unternehmen zu ein und derselben Unternehmensgruppe begründet nicht kraft Eigenschaft die rechtliche Unselbständigkeit und damit eine Haftung des Reiseveranstalters für Leistungen des Drittunternehmens.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2000
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft
einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht
werden.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 20.
bis zum 27.7.2000 für sich, seine Ehefrau und seinen min-
derjährigen Sohn eine Reise nach X in das Hotel
X. Der Gesamtreisepreis betrug nach Maßgabe der Reise-
bestätigung der Beklagten vom 10.07.2000 (Bl. 46 GA)
3.507,-- DM.
Während der Reise buchte der Kläger für sich und seine Ehe-
frau beim Reiseleiter der Beklagten am 21.7.2000 für den
23.7.2000 eine Tagestour "X bei Nacht". Der Reiselei-
ter stellte dafür einen Ausflugsschein (Bl. 6 GA) aus, in
dem eine Firma XX aufgeführt war.
Nach Durchführung des Tagesausfluges machte der Kläger mit-
tels schriftlicher Mängelrüge (Bl. 10 GA) am 26.7.2000 beim
Reiseleiter der Beklagten geltend, dass er und seine Ehe-
frau sowie andere Gäste unmittelbar im Anschluss an den Ta-
gesausflug erkrankt seien.
Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2000
(Bl. 11 GA) vergeblich bei der Beklagten reiserechtliche
Gewährleistungsansprüche geltend.
Mit der Klage verlangt der Kläger - zum Teil aus abgetrete-
nem Recht seiner Ehefrau unter Berufung auf eine Abtre-
tungserklärung vom 20.12.2000 (Bl. 37 b GA) - die Zahlung
von 3.584,20 DM, und zwar eine 70%ige Reisepreisminderung
für 2 Personen für 4 Tage in Höhe von insgesamt 839,20 DM,
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für 4 Tage
für 2 Personen in Höhe von insgesamt 800,-- DM sowie als
weiteren Schadensersatz die Kosten für eingesetzte Ersatz-
arbeitskräfte in Höhe von insgesamt 1.945,-- DM.
Der Kläger macht geltend, während des Tagesausfluges vom
23.7.2000 sei Verpflegung serviert worden, die verdorben
gewesen sei. Er - der Kläger - , seine Ehefrau sowie weite-
re 15 Mitreisende seien anschließend schwer erkrankt und
hätten vor Ende der Urlaubsreise das Bett nicht mehr ver-
lassen können. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland hät-
ten er - der Kläger - und seine Ehefrau noch tagelang unter
schwerwiegendem Erbrechen, Durchfall, Fieber und Kreislauf-
störungen gelitten. Es sei festgestellt worden, dass er und
seine Ehefrau eine Salmonellenerkrankung erlitten hätten.
Für die Zeit vom 28.7. bis zum 2.8.2000 habe er - der Klä-
ger - ersatzweise einen Apotheker beschäftigen müssen, da
er der Arbeit in seiner Apotheke krankheitsbedingt nicht
habe nachkommen können. Darüber hinaus sei auch seine Ehe-
frau, die in der Apotheke mitarbeite, mit einem entspre-
chenden Kostenaufwand vertreten worden. Für die Erkrankung
und deren Folgen hafte die Beklagte auf Reisepreisminderung
und Schadensersatz, da sie die Reise angeboten habe und
sich lediglich zur Durchführung der Firma XX als Leistungsträgerin
bedient habe. Der streit-
befangene Tagesausflug sei auch auf einem Merkblatt der Be-
klagten (Bl. 47 GA) aufgeführt gewesen, das der Reiseleiter
der Beklagten dem Kläger und den anderen Mitreisenden über-
reicht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
3.584,20 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit (30.11.2000) zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, bei dem Tagesausflug habe es sich um ein
Angebot der Firma XX gehandelt. Bereits in ihren All-
gemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen (Bl. 29 GA) werde
unter Ziffer 3.5. darauf hingewiesen, dass Leistungen, die
vor Ort bei Drittunternehmen gebucht werden, nicht Bestand-
teil des Pauschalreisevertrages seien. So werde auch im Ka-
talog unter der Rubrik "wichtige Reisetips" (Bl. 30 GA) un-
ter den Buchstaben a) und b) ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass es sich bei Ausflügen nicht um Leistungen im Rah-
men des Reisevertrages handele, sondern um zusätzliche An-
gebote.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das
Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schrift-
sätzen nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch, der sich nach §§ 651
d, 651 c, 651 f Abs. 1 und 2 BGB richtet, steht dem Kläger
nicht zu. Er kann weder Reisepreisminderung noch Schadens-
ersatz wegen eines Mangels der bei der Beklagten gebuchten
Reise verlangen, da die von der Beklagten nach dem Inhalt
des zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertra-
ges geschuldeten Leistungen nicht mangelhaft gewesen sind.
Soweit während des Tagesausfluges vom 23.7.2000 tatsächlich
verdorbene Spreisen gereicht und der Kläger und seine Ehe-
frau davon krank geworden sein sollten, liegt darin kein
Mangel des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisever-
trages vor, sondern ein Fehler des mit der Firma XX
abgeschlossenen separaten Vertrag über
den durchzuführenden Tagesausflug. Die Beklagte haftet für
Fehler dieses Ausfluges nicht, da sie bei Buchung desselben
lediglich als Vermittlerin tätig geworden ist.
Werden im Rahmen einer Reise am Zielort zusätzliche Lei-
stungen oder Ausflüge angeboten, so kommt es auf die Ausge-
staltung der Vertragsbeziehung an, ob diese Leistungen Be-
standteil der Pauschalreise oder vermittelte Fremdleistun-
gen sind. Hierbei sprechen für eine Einbeziehung in die
Pauschalreise das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit
der Buchung in Verbindung mit der Pauschalreise und der
einheitliche Preis. Für Fremdleistungen sprechen die Bu-
chung am Zielort, der lockere Zusammenhang mit der
Hauptreise und die ausdrückliche Bezeichnung in der Reise-
ausschreibung und in der Reisebestätigung als Fremdleistung
(vgl. Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rn. 94 m.w.N.). Nach
diesen Grundsätzen ist die Beklagte vorliegend allenfalls
als Vermittlerin bei der Buchung des Tagesausfluges tätig
geworden.
Ausgangspunkt ist zunächst, dass in dem im Zusammenhang mit
der Buchung allein ausgehändigten Ausflugsschein vom
21.7.2000 lediglich die Firma XX
aufgeführt ist. Bereits daraus ergibt sich, dass nur diese
Firma Vertragspartner für die gebuchte Tagesreise sein
sollte, und nicht die Beklagte. Bei der Firma XX
handelt es sich bereits nach dem Vorbringen
des Klägers um eine von der Beklagten verschiedene juristi-
sche Person. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass
sich die Beklagte der Firma XX im
Zusammenhang mit der Durchführung der Tagesreise der Firma
XX bedient haben soll. Dass sowohl
die Beklagte als auch die Firma XX
Unternehmen der Y-GROUP sein sollen, ändert an der recht-
lichen Selbständigkeit der Beklagten auf der einen und der
Firma XX auf der anderen Seite
nichts.
Dass die Firma XX bei Buchung der
streitbefangenen Tagesreise etwa gemäß § 164 BGB als Ver-
treterin der Beklagten aufgetreten ist, ist nicht ersicht-
lich. Eine ausdrückliche Stellvertretung ist nicht erfolgt,
insbesondere enthält der dem Kläger ausgestellte Ausflugs-
schein keinen entsprechenden Hinweis. Eine andere Beurtei-
lung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aufgrund
des vom Kläger vorgelegten Merkblattes der Beklagten, in
dem der streitbefangene Tagesausflug unter der Überschrift
"aktuelle Kulturreisen bei X" aufgeführt ist. Die Formu-
lierung "Reisen bei X" lässt ohne weiteres auch den
Schluss zu, dass die Buchung der aufgeführten Tagesreisen
über die Beklagte als Vermittlerin erfolgen konnte.
Dagegen, dass die Beklagte Vertragspartnerin auch im Hin-
blick auf den gebuchten Tagesausflug geworden ist, sprechen
unter Zugrundelegung der aufgeführten Grundsätze auch die
weiteren Umstände. Die Tagesreise ist nicht im Prospekt der
Beklagten angeboten und bei Buchung der Reise nicht in den
Pauschalpreis mit einbezogen worden. Im Gegenteil ist die
Buchung am Zielort bei sofortiger Zahlung eines separaten
Preises erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch unter
Buchstaben a) und b) ihrer allgemeinen Reisetips in ihrem
Katalog ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei
Ausflügen der streitbefangenen Art nicht um Leistungen im
Rahmen des Reisevertrages handelt, sondern um zusätzliche
Angebote.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einwenden, ihm seien
die im Katalog der Beklagten unter der Überschrift
"wichtige Reisetips" enthaltenen Informationen nicht be-
kannt. Selbst wenn dem Kläger im Zusammenhang mit der Bu-
chung der Reise kein Katalog der Beklagten vorgelegt worden
sein sollte, so sind die Katalogangaben gleichwohl Ver-
tragsbestandteil geworden. Dies folgt daraus, dass es all-
gemein bekannt ist, dass Reiseveranstalter ihre Leistungen
in Katalogen beschreiben. Dazu gehören auch - gerade auch
im Hinblick auf die Verordnung über die Informationsflicht
von Reiseveranstaltern (InfVO) - bestimmte Informationen,
die der Reiseveranstalter dem Reisenden weiterzugeben hat.
Im Hinblick auf den üblichen Geschehensablauf ist es Sache
des Reisenden, sich um den Katalog des Veranstalters zu be-
mühen und in diesen Einblick zu nehmen, oder einen entspre-
chenden Vorbehalt bei der Buchung zu machen. Denn für den
Reiseveranstalter ist es auf der anderen Seite nicht zu er-
kennen, ob der Reisende den Katalog gesehen und im einzel-
nen gelesen hat oder nicht.
Da die Beklagte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche
bereits nicht passiv legitimiert ist, kommt es nicht mehr
darauf an, ob überhaupt während des Tagesausfluges vom
23.7.2000 verdorbene Spreisen gereicht wurden, an denen der
Kläger und seine Ehefrau erkrankt sind. Ebenfalls dahinsteh-
hen kann, ob die behaupteten Erkrankungsfolgen eingetreten
sind. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob insbe-
sodere materielle Schadensersatzansprüche nach § 651 f
Abs. 1 BGB mangels Verschulden der Beklagten in jedem Fall
ausgeschlossen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11,
711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.584,20 DM festgesetzt.