Unwirksamkeit versteckter 13‑mal‑Anzeigenbindung (§ 305c BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen vorformulierten Anzeigenauftrag an und forderte Rückzahlung geleisteter Vergütung. Streitpunkt war, ob der Formularvertrag durch eine versteckte Klausel den Einzelauftrag in ein 13‑monatiges Abonnement verwandelt und damit überraschend im Sinne des § 305c BGB ist. Das Gericht erklärte die weitergehende Bindung unwirksam und sprach dem Kläger Rückzahlung nebst Zinsen und Anwaltskosten zu, weil die Beklagte die erste Anzeige mangelhaft erfüllte.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Nichtverpflichtung zur Zahlung für Anzeigen 2–13 festgestellt; Rückzahlung, Zinsen und Anwaltshonorar zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte, für den Vertragspartner überraschende Klausel, die aus einem Einzelauftrag ohne ausdrückliche Aufklärung ein mehrjähriges Abonnement macht, wird nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil.
Das Transparenzgebot des § 305c BGB verlangt, dass die wesentlichen Vertragsfolgen (insbesondere Laufzeit und Gesamtpreis) klar und erkennbar hervorgehoben werden; andernfalls ist die Klausel unwirksam.
Die Unwirksamkeit einer überraschenden AGB‑Klausel gilt auch gegenüber Kaufleuten; § 310 BGB schließt die Anwendung des § 305c BGB nicht aus.
Kommt die Leistung (hier: vertragsgemäße Verteilung/Werbeschaltung) mangelhaft zustande, kann der Auftraggeber nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 636, 634 Nr. 3, 323, 346 BGB) Rückzahlung verlangen; Verzugszinsen und ersatzfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 288, 286 bzw. § 280 Abs. 1 BGB durchsetzbar.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte
aus dem am 2. Juni 2005 unterzeichneten Anzeigenauftrag Zahlungen
für eine 2. bis 13. Anzeige in der Schriftenreihe "XXX" zu
leisten.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,48 € zzgl. Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September
2005 sowie weitere 142,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterzeichnete am 2. Juni 2005 einen von der Beklagten vorgefertigten Anzeigenauftrag vom 1. Juni 2005 (Blatt 13 GA), der wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommen wird.
Der Kläger zahlte gemäß Rechnung der Beklagten vom 15. Juni 2005 für eine in der Ausgabe Nr. 7/2005 der Schriftenreihe "XXX" zu schaltende erste Anzeige einen Betrag von 206,48 € an die Beklagte. Für Anzeigen ab den Folgeausgaben Nr. 8/2005 der Schriftenreihe leistete der Kläger keine Zahlungen mehr.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. September 2005 (Blatt 75 GA) erklärte der Kläger die Anfechtung seiner Auftragserteilung gemäß Anzeigenvertrag vom 1./2. Juni 2005 sowie den Vertragsrücktritt. Den bereits gezahlten Betrag von 206,48 € verlangte er unter Fristsetzung bis zum 22. September 2005 zurück.
Der Kläger macht geltend, die Regelungen im Vertrag vom 1./2. Juni 2005 seien unwirksam, da die Klauseln überraschend seien, soweit mit den Regelungen ein Auftrag zur Schaltung von insgesamt 13 Werbeanzeigen erteilt werden solle. Er – der Kläger – sei aber auch arglistig getäuscht worden, da in einem vor Erteilung des schriftlichen Auftrages erfolgtem Telefonat mit er Akquisitionsfirma X GmbH nur mitgeteilt worden sei, dass es um eine Spende für Polizeiarbeit gehe und als Gegenleistung für die Spende in einem Heft eine Anzeige veröffentlicht werden solle. Entsprechend sei die Beklagte im Zusammenwirken mit der X GmbH in einer Vielzahl von Fällen vorgegangen. Jedenfalls habe die Beklagte auch die Leistung für die in Auftrag gegebene erste Werbeanzeige nicht ordnungsgemäß erfüllt; insoweit werde bestritten, dass eine ordnungsgemäße Verteilung der Schriftenreihe mit der Anzeige des Klägers vorgenommen worden sei.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Regelungen im Vertrag vom 1./2. Juni 2005 seien ausreichend deutlich und die Schriftenreihe sei auch vertragsgerecht verteilt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist zunächst nicht verpflichtet, aufgrund des Vertrages vom 1./2. Juni 2005 eine 2. bis 13. Anzeige in der Schriftenreihe "XXX" zu vergüten. Der Vertrag vom 1./2. Juni 2005 ist – soweit daraus eine entsprechende Verpflichtung des Klägers resultieren kann – gemäß § 305 c BGB unwirksam. Die Regelungen, die den Auftraggeber verpflichten sollen, über eine erste Anzeige hinaus weitere 12 Anzeigen in der Schriftenreihe "XXX" zu vergüten, verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 305 c BGB. § 205 C BGB findet vorliegend ohne Weiteres Anwendung. Schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des von der Beklagten vorgegebenen Vertragstextes ergibt sich, dass es ich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handelt, die von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichlautenden Verträgen gegenüber anderen Kunden verwendet werden. Dass der Kläger möglicherweise Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn § 310 BGB erklärt § 305 C BGB nicht für auf Kaufleute unanwendbar.
Gemäß § 305 c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Anzeigenauftrag vom 1./2. Juni 2005 enthält eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel im Hinblick auf die Erteilung eines Auftrages, der über die Schaltung einer einzigen Anzeige hinausgeht.
Überraschend ist eine Klausel im Sinne des § 305 c BGB, wenn zwischen den Erwartungen des Verwendungsgegners und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz besteht. Überraschenden Klauseln wohnt ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 c BGB, Rn. 3). Ob eine Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH, NJW 95, 2638).
Die von der Beklagten verwendete Klausel, wonach der Kunde, wenn er nichts weiter tut, 12 weitere Monate jeweils 20 Exemplare der aktuellen Ausgabe der Schriftenreihe "XXX" geliefert erhalten soll, ist für den Kunden überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Der Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass er mit Unterzeichnung des ihm übersandten Vertragsformulars die Verpflichtung übernimmt, insgesamt mindestens 13 Raten á 178,00 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zu begleichen. Denn der betreffende Passus über die Bestellung von 12 weiteren Anzeigen erscheint erst im untersten Absatz, also an versteckter Stelle. Drucktechnisch hervorgehoben ist der Passus nicht. Für weitere Unklarheit sorgt die Tatsache, dass im Vertragstext nicht etwa ausdrücklich von einem Auftrag zur Schaltung von insgesamt 13 Einzelausgaben die Rede ist, sondern lediglich davon, dass die Anzeige des Kunden in 12 weiteren Ausgaben "erscheinen" werde. Erst bei einer sehr genauen Betrachtung und Prüfung des Vertrages ergibt sich, dass es sich nicht nur um einen Einzelauftrag, sondern vielmehr um ein mindestens 13-monatiges Abonnement handelt.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass als ziffernmäßig benannter Preis im Vertragstext nur der sogenannte Kennenlernpreis für einen Monat zzgl. Mehrwertsteuer unmittelbar im ersten und vierten Absatz auftaucht. Das gesamte Vertragswerk nennt an keiner Stelle den Gesamtpreis, den der Kunde für sämtliche Anzeigen zu entrichten hat. Der im weiteren Vertragswerk an versteckter Stelle enthaltene Text, wonach der Kunde nichts weiter zu veranlassen braucht, um 12 weitere Monate die Ausgabe zu erhalten, sorgt auch deshalb nicht für hinreichend Klarheit gegenüber dem Vertragspartner der Beklagten, weil eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich einer kürzeren Laufzeit drucktechnisch nicht vorgesehen ist.
Kunden der Beklagten dürfen im Weiteren in gesteigertem Maße darauf vertrauen, dass der Text des ihnen zugesandten Anzeigenauftrages keine überraschende Klausel enthalten würde. Denn der Anzeigenauftrag ist mit den Worten "XXX, XXX – Garant Ihrer Sicherheit" überschrieben. Auftraggeber dürfen anhand dieses Briefkopfes davon ausgehen, dass es sich bei der Beklagten um eine einer staatlichen Stelle nahestehende Institution handelt, die auf eine evtl. längerfristige Vertragsbindung über ein ganzes Jahr hinweg auf der Vorderseite des Formulars eindeutig und unmissverständlich hinweisen würde.
Ungewöhnlich und überraschend ist auch die von der Klägerin vorgegebene vertragliche Konzeption. Während üblicherweise Abonnementverträge dergestalt geschlossen werden, dass von vornherein Laufzeit und Preis für die gesamte Vertragsdauer konkret dargelegt werden und dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag ggf. vorzeitig zu kündigen, wird bei der Vorgehensweise der Beklagten durch das Schweigen des Kunden aus einem einmaligen Anzeigenauftrag ein 13-facher Auftrag. An das Schweigen der Kunden der Beklagten werden mithin erheblich umfangreichere Rechtsfolgen geknüpft, als an deren ursprünglich erteilten schriftlichen Auftrag. Es ist mehr als ungewöhnlich, wenn sich bei Nichttätigwerden des Kunden die Vertragslaufzeit gleichsam verdreizehnfacht. Im Ergebnis wäre die von der Beklagten gewollte Vertragsgestaltung nur dann hinreichend deutlich geworden, wenn sie den Kunden von vornherein darauf hingewiesen hätte, dass er einen Anzeigenauftrag für 13 Anzeigen vergibt mit der Möglichkeit, diesen nach der ersten Anzeige vorzeitig zu beenden. Einen deutlichen Hinweis darauf enthält der von der Beklagten vorgegebene Vertragstext aber nicht.
Die Rechtsauffassung des Gerichts schließt sich den Urteilen des Amtsgerichts X vom 11. August 2000 (XX C XXXX/XX) und des Landgerichts X vom 13. September 2001 (XX S XXX/XX) an, die bezüglich eines vergleichbaren Vertragstextes ergangen sind.
Der Kläger kann gemäß §§ 636, 634 Ziffer 3, 323, 346 BGB die Rückzahlung des von ihm für die erste Anzeige bereits entrichteten Betrages von 206,48 € verlangen. Die von der Beklagten zu erbringende Leistung war mangelhaft, da die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung, die Ausgabe 7/2005 mit der Werbeanzeige des Klägers ordnungsgemäß an 1000 Empfänger zu verteilen, nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass und wie die Verteilung der Zeitschrift mit der Anzeige des Klägers erfolgt ist. Soweit sie diesbezüglich Verteilerlisten (Blatt 190, Blatt 181 ff. GA) vorlegt, ist bereits nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich diese Listen auf das Heft 07/2005 beziehen. Ungeachtet dessen sind die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ohnehin nicht hinreichend aussagekräftig. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2007 dargetan, dass und inwieweit von der Beklagten vorgelegte Einlieferungsscheine der X AG nicht zutreffend sein können, ohne dass die Beklagte darauf noch erwidert hätte.
Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 288, 286 BGB. Der Anspruch auf die in Höhe von 142,85 € geltend gemachten nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist bereits gemäß § 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.684,24 € festgesetzt.