Klage wegen Reisemängeln abgewiesen – Vermittlerin nicht Reiseveranstalter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin buchte ein Ferienhaus über die Internetplattform der Beklagten und forderte Minderung sowie Entschädigung wegen angeblicher Mängel. Zentral war, ob zwischen den Parteien ein Reisevertrag i.S.v. § 651a BGB zustande gekommen ist. Das Gericht verneint dies: Die Beklagte trat als Vermittlerin auf (Hinweise auf Website und Vermittlungsbedingungen) und wurde damit nicht Vertragspartnerin. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage wegen Reisemängeln und Urlaubsentschädigung abgewiesen; Beklagte nur Vermittlerin, kein Reisevertrag nach § 651a BGB
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus den §§ 651a ff. BGB setzen das Vorliegen eines Reisevertrags i.S.d. § 651a BGB voraus.
Wer in Werbung, Internetauftritt und Vertragsbedingungen hinreichend als Vermittler erkennbar ist, wird nicht ohne weiteres als Reiseveranstalter/passivlegitimiert angesehen.
Die bloße Rechnungsstellung oder Abwicklung des Inkassos durch einen Vermittler begründet nicht automatisch eine eigene Vertragspartnerstellung gegenüber dem Reisenden.
Die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 651g I BGB obliegt dem Anspruchsteller; wird ihre Einhaltung nicht dargelegt, kann dies den Anspruch ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte für die Zeit vom 11.08. – 01.09.2012 über die Internetseite www.B.de der Beklagten ein Ferienhaus in Neuendorf an der Ostsee. Sie erhielt eine Rechnung der Beklagten vom 16.07.2012 (Bl. 8 Gerichtsakte) über einen zu überweisenden Betrag von 3.213,- € sowie eine vor Ort zu zahlende Kaution von 50,- € an einen Anbieter „T“.
Die Klägerin und ihre Mitreisenden verließen das Mietobjekt wegen vermeintlicher Mängel nach einer Woche.
Mit der Klage verlangt die Klägerin eine Reisepreisminderung in Höhe von 2.677,50 € (50 % für die erste Woche und 100 % für die beiden weiteren Wochen), sowie eine angemessene Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, die nicht unter 500,- € liegen solle.
Die Klägerin macht geltend, sie habe das streitbefangene Objekt bei der Beklagten gebucht. Sie -die Beklagte- könne nicht erfolgreich geltend machen, dass sie lediglich Vermittlerin des Ferienhauses gewesen sei, da sie durch ihren Internetauftritt in besonderem Maße eine Vertrauenswerbung entfaltet habe, ohne ausreichend auf eine Vermittlerstellung hingewiesen zu haben. Sie hafte daher im geltend gemachten Umfang, da das Mietobjekt zahlreiche Mängel aufgewiesen habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 2.677,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.11.2012) zu zahlen;
2. an sie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die einen Betrag für 500,- € nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie vermittle lediglich Ferienhäuser im In- und Ausland und betreibe zu diesem Zweck ein Internetportal mit Mietangeboten verschiedener Ferienhäuser, in dem Angebote von Organisationen und Ferienwohnungsvermietern eingesehen werden könnten. Sie trete lediglich als Vermittlerin namens und in Vollmacht des jeweiligen Ferienwohnungsvermieters auf, wie auch bei der streitbefangenen Buchung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in ihren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die geltend gemachten reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche, die sich nach §§ 651 d, 651 c, 651 f II BGB richten, stehen der Klägerin nicht zu. Unabhängig davon, dass zulasten der Klägerin schon nicht ersichtlich ist, dass sie die Ausschlussfrist des § 651 g I BGB eingehalten hat, ist zwischen den Parteien kein Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB zustande gekommen, der zu den streitbefangenen Ansprüchen führen könnte.
Die Beklagte hat die Vermietung des streitbefangenen Ferienhauses für die T1 GbR priv. Vermietungen T (Neuendorf, Deutschland) vorgenommen, ohne sich selbst verpflichtet zu haben. In der von der Klägerin zur Buchung herangezogenen Internetannonce, die nur die Beklagte vollständig vorgelegt hat, ist unter der Überschrift Storno- und Zahlungsbedingungen für dieses Ferienhaus ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit der Beklagten und den genannten Vermieter hingewiesen worden (vgl. Bl. 29 Gerichtsakten). Unmittelbar unter der entsprechenden Angabe sind auch die Miet- und Reisebedingungen des genannten Vermieters durch einen Link zur Kenntnis gebracht worden. Damit ist die Beklagte aber nur als Vertreter gem. § 164 BGB des eigentlichen Vermieters aufgetreten, ohne selbst Vertragspartner geworden zu sein.
Der Vermittlungseinwand der Beklagten bleibt auch nicht nach § 651 a II BGB unberücksichtigt. Soweit nach dieser Vorschrift die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen, unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Die Beklagte hat nicht den Anschein erweckt, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen zu wollen, sondern ausreichend auf ihre bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach entscheidend ist, ob gezielt eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet wird und der Erklärende sich dabei nicht nur auf die Rolle eines Vermittlers beschränkt (vgl. BGH, VII ZR7/92, Urteil vom 09.07.1992, Randnummer 34, zitiert nach Juris).
Entgegen der zitierten BGH-Entscheidung hat die Beklagte keinen Prospekt veröffentlich, sondern lediglich einen Internetauftritt unter www.B.de. Unter dieser Internetseite nimmt die Beklagte aber kein eigenes Vertrauen im Hinblick auf die Qualität der Ferienobjekte in Anspruch, sondern sie stellt dort lediglich die Vielfalt der angebotenen Objekte in den Vordergrund. Zugleich enthält die Internetseite keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Objekte etwa selber vermietet, während bereits auf der Eingangsseite verschiedene Hinweise darauf enthalten sind, dass die Beklagte lediglich als Vermittlerin tätig wird.
Die Beklagte bezeichnet ihre Internetseite selbst am Ende als „B - n.de - der große Ferienhausmarkt im Internet“. Bereits daraus wird deutlich, dass es sich um eine bloße Vermittlungspräsenz handelt. Denn die Bezeichnung „Markt“ wird im Internet gemeinhin dahingehend verstanden, dass es sich um ein Portal handelt, in dem Angebote von Drittanbietern aufgezeigt werden. Die Startseite der Beklagten verweist auch auf ihre Vermittlungsbedingungen hin. Bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen „Vermittlungsbedingungen“ tituliert, wird deutlich, dass die Beklagte eine Vermittlungstätigkeit entfaltet. Schließlich weist die Startseite im unteren Bereich noch unter der Überschrift „effektiv vermieten“ eine Rubrik auf, in der es ausdrücklich heißt, „für Vermieter: B vermittelt und vermarktet ihr Feriendomizil!“.
Aber auch im Kopf der Internetseite sind schon ausreichende Hinweise auf eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten enthalten. So kann der Nutzer -bei entsprechender Unsicherheit- in der Kopfzeile die Rubrik „Vermieter“ anklicken und erhält anschließend sofort einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beklagte „die aktive Vermittlung und Vermarktung“ von Urlaubsdomizilen europaweit übernimmt. Darüber hinaus kann der Nutzer auch die Rubrik „über B“ in der Kopfzeile aufrufen und unter der Überschrift „Fakten und Referenzen - das Beste an B“ erfahren, dass sich die Beklagte „auf die Vermittlung von Ferienhäusern“ wie kein anderes Unternehmen spezialisiert hat.
Schließlich regeln auch die Vermittlungsbedingungen der Beklagten einleitend ausdrücklich, dass die Beklagte den Abschluss von Verträgen für Ferien und Unterkünfte lediglich vermittelt, und dass sie nur Vermittler und kein Veranstalter ist. Ausweislich der Regelungen unter „Bezahlung/Reiseunterlagen“ erfolgt die Zahlung regelmäßig an den Anbieter, es sei denn, die Beklagte hat -wie unter Ziffer 3 des Abschnittes Bezahlung/Reiseunterlagen der Vermittlungsbedingungen vorgesehen- den Auftrag, das Inkasso für den Anbieter durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann eine Vermietereigenschaft der Beklagten nicht daraus abgeleitet werden, dass sie der Klägerin den Mietpreis in Rechnung gestellt und die Zahlung auf ihr Konto eingefordert hat.
Nach alledem ist der Internetauftritt der Beklagten bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nutzer noch nicht einmal die Suche eines Objektes angetreten hat, nur so zu verstehen, dass sie nur besonderes Vertrauen für die jeweiligen Anbieter der Mietobjekte in Anspruch nimmt, oder für die verlangten Preise, wie unter der Rubrik „beste Preise auf alles - garantiert“, nicht jedoch für die Objekte selbst.
Soweit sich der Nutzer der Internetseite der Beklagten schließlich in die Suchfunktion begibt, wird es besonders deutlich, dass die Beklagte lediglich eine Vermittlungstätigkeit entfaltet. Sobald auch nur eine Vorschlagsliste erscheint, ist jeweils am linken Seitenrand noch einmal unter der Überschrift „das Beste an B“ der Hinweis enthalten „von namenhaften Anbietern und von privat“. Bei den einzelnen Objekten werden dann schließlich auch die jeweiligen Anbieter namentlich genannt unter Angabe deren Mietbedingungen.
Wenn vor dem aufgezeigten Hintergrund dann eine Buchung vorgenommen wird, kann kein Zweifel mehr darüber bestehen, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin im Bezug auf die Überlassung des Ferienobjektes wird.
Es entspricht im Übrigen auch der einheitlichen Rechtsprechung des Amtsgerichts Düsseldorfs, dass die Beklagte nicht als Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB anzusehen ist. Soweit überhaupt Klagen gegen die Beklagte erhoben und streitig entschieden worden sind, sind diese jeweils mit der Begründung der fehlenden Passivlegimitation abgewiesen worden (vgl. AG Düsseldorf 52 C #####/####, Urteil vom 14.05.2009; 33 C #####/####, Urteil vom 18.04.2006; 33 C #####/####, Urteil vom 18.04.2006).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 108 Ziff. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3177,50 € festgesetzt.