Unterlassungsklage gegen Postwurfsendungen: Haustür-Schild nicht ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Unterlassung des Einwurfs von Postwurfsendungen in die Hausbriefkästen, weil an der Haustür ein Schild "Keine Wurfsendungen" angebracht ist. Streitpunkt ist, ob dieses allgemeine Schild eine individuelle Annahmeverweigerung ersetzt. Das Gericht weist die Klage ab: Ein generelles Haustürhinweis reicht nicht aus; jedes Haushaltsmitglied muss seinen Abwehrwillen individuell durch Kennzeichnung am eigenen Briefkasten kundgeben. Daraus folgt, dass die Beklagte hier nicht zur Unterlassung verpflichtet ist.
Ausgang: Klage auf Unterlassung des Einwurfs von Postwurfsendungen abgewiesen; generelles Haustür-Schild reicht nicht als individuelle Annahmeverweigerung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Einwurf von Werbematerial in Hausbriefkästen besteht grundsätzlich, wenn der Wille des Empfängers zur Nichtannahme erkennbar ist und dennoch Werbesendungen eingelegt werden (Ausfluss des Persönlichkeitsrechts/§§ 823, 1004 BGB).
Die Ausübung des Rechts zur Annahmeverweigerung bei Postwurfsendungen ist höchst individuell und erfordert eine persönliche Erklärung des jeweiligen Empfängers.
Ein allgemein an der Haustür angebrachtes Verbotsschild für Werbesendungen begründet nicht ohne Weiteres eine verbindliche, für alle Bewohner geltende Annahmeverweigerung.
Fehlt eine individuelle Kennzeichnung am jeweiligen Briefkasten, ist der Verteilende nicht verpflichtet, von der Zustellung von Werbesendungen abzusehen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung
hinsichtlich der Kosten
durch die Beklagte durch
Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 500,-- abzuwenden,
sofern nicht zuvor die Beklagte
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Xstraße 2
in X. Bei dem Haus befinden sich die Brief-
kästen der Bewohner, zu denen auch der Kläger zählt,
im inneren des Hauses und sind deswegen erst zu er-
reichen, nachdem man die Haustür durchschritten hat.
an der Haustür ist ein Schild angebracht, auf dem es
heißt:
"Keine Wurfsendungen !
Keine Werbezeitungen !"
Der Briefzusteller der Beklagten für den betreffenden
Bezirk wirft auch in die Briefkästen der Bewohner des
Hauses Xstr. 2 in X Postwurfsendungen
mit Reklameinhalt ein.
Der Kläger ist der Ansicht, im Hinblick auf das an
der Haustür angebrachte Schild sei die Beklagte nicht
berechtigt, Postwurfsendungen in die Briefkästen einzu-
legen. Es sei nicht erforderlich, daß ein solcher Zettel
an jedem Briefkasten angebracht werde.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, Postwurf-
sendungen in die Hausbrief-
kästen des Hauses X-
straße 2 in XXXXX X
einzuwerfen, und zwar bei
Vermeidung von Geldbuße
in der gesetzlichen Höhe
für jeden Fall der Zuwider-
handlung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Vermerk dahingehend, daß keine
Werbung eingeworfen werden solle, sei nur dann beacht-
lich, wenn es an jedem Briefkasten angebracht ist.
Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur
dann davon auszugehen, daß eine Annahmeverweigerung
vorliege, die dafür erforderlich sei, daß Sendungen
nicht zugestellt werden können.
Wegen des weiteren Sach- und Streitgegenstandes sowie des
weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegen-
seitig gewechselten Schriftsätze nebst der damit über-
reichten Anlagen und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zwar ist es in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt,
daß als Ausfluß des Persönlichkeitsrechts sowie zum
Schutz vor Eigentums- und Besitzstörungen ein Unter-
lassungsanspruch gegen einen unzulässigen Einwurf von
Werbung in Briefkästen gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. §
1004 BGB bzw. §§ 903, 1004, 862 BGB besteht (vgl. u.a.
BGH in NJW 1989 Seite 902 nachfolgende). Einen unzu-
lässigen Einwurf von Werbematerialien nimmt die Recht-
sprechung hierbei dann an, wenn trotz des erkennbaren
Willens eines Empfängers Reklamesendungen in den Brief-
kasten eingelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch
für Postwurfsendungen (bgl. OLG Frankfurt in NJW 1996,
Seite 934 f.). Maßgebend hierfür ist, daß einer Person
keine unerwünschten Werbesendungen aufgedrängt werden
können, da niemandem, der dies nicht wünscht, eine Kon-
frontation mit der Suggestivwirkung derartiger Werbe-
aktionen zugemutet werden kann (vgl. BGH und OLG Frank-
furt a.a.O.). Dementsprechend besteht dem Grunde nach
ein Abwehranspruch zugunsten des Klägers gegen die
über die Postwurfsendungen der Beklagten vorgenommenen
Werbeaktionen.
Jedoch ist die Beklagte angesichts der konkreten Situation
vor Ort nicht gehalten, von dem Einlegen von Postwurf-
sendungen abzusehen. Bei dem Unterlassungsanspruch,
der hinsichtlich der Postwurfsendungen eine Annahmever-
weigerung darstellt, handelt es sich um einen höchst
individuellen Abwehranspruch, der nur von jedem poten-
tiellen Empfänger durch eigene Erklärung ausgeübt werden
kann. Von daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers
erforderlich, daß jeder der Mieter, der keine Werbesen-
dungen und Werbezeitungen wünscht, einen entsprechenden
Aufkleber an seinem Briefkasten anbringt. Es ist nicht
ausreichend, daß ein solches Schild für die gesamte
Hausgemeinschaft an der Haustür angebracht wird, da
insoweit keine verbindliche Ausübung des Abwehranspruches
der einzelnen Personen erkennbar ist. Die Situation kann sich
in einem Miethaus mit mehreren Mietparteien auch jeder-
zeit durch Auszug und Zuzug anderer Mieter, die den
Erhalt entsprechender Postwurfsendungen wünschen, ändern,
so daß eine Generalerklärung nicht ausreichend ist,
wobei es jedoch nicht auf die allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der Beklagten ankommt, sondern allein auf
die Eigentümlichkeit des Abwehranspruchs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.000,--
festgesetzt.