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Amtsgericht Düsseldorf·49 C 20720/96·04.06.1997

Reisepreisminderung/Schadensersatz wegen erheblicher Flugverspätungen und mangelhafte Rücktransporte

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen fordern Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen erheblicher Verspätungen von Hin- und Rückflug sowie mangelhafter Organisation des Rücktransports. Das AG Düsseldorf erkennt Schadensersatz nach §651f BGB in Höhe von je DM 228,50 zu, weist sonstige Forderungen ab. Entscheidungsgrund sind die erheblichen Zeitverschiebungen (>10 Std.) und unzureichender substantiierten Vortrag der Beklagten zu Ersatzmaßnahmen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Schadensersatz für Flugverspätungen und mangelhaften Rücktransport je DM 228,50, übrige Klagepunkte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Reisevertrag begründet schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglich vereinbarten Beförderungszeiten nach § 651f BGB einen Reisemangel, der Reisepreisminderung oder Schadensersatz rechtfertigt.

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Im Charter- und Pauschalreiseverkehr sind gegenüber typischen, noch zumutbaren Zeitverschiebungen (z.B. bis zu etwa fünf Stunden) keine Entschädigungsansprüche zu bejahen; erhebliche Verspätungen können jedoch einen wesentlichen Mangel darstellen.

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AGB-Klauseln, die Verlegungen von Flugzeiten vorsehen, gelten nur insoweit, als die Änderungen in einem für den Reisenden noch zumutbaren, normalen Rahmen liegen; erhebliche Änderungen werden hierdurch nicht gerechtfertigt.

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Der Reiseveranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Ersatzbeförderung sichergestellt und den Reisenden hinreichend konkret (Zeitpunkt, Art des Transports, Information und verantwortliche Personen) mitgeteilt hat; bloße Generalbehauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 651 f BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

w e g e n Reisepreisminderung und Schadensersatz

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht X

im schriftlichen Verfahren am 5. Juni 1997

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dan die Klägerinnen je-

weils einen Betrag in Höhe von DM 228,50 nebst 4 %

Zinsen hieraus seit dem 1. November 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu

75 % und die Klägerinnen zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach Maßgabe des

§ 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen

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Umfang begründet.

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Den Klägerinnen stehen Schadensersatzansprüche gegen die

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Beklagte nach Maßgabe des § 651 f BGB zu, denn zwischen den

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Parteien des Rechtsstreits ist ein Reisevertrag zustande

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gekommen, wobei die Beklagte schuldhaft die von ihr ge-

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schuldeten Leistungen nicht erbracht hat.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen bereits die Ver-

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zögerungen hinsichtlich des Hin- und Rückfluges Mängel der

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Reise dar, die von der Beklagten zu vertreten sind und die

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die Klägerinnen zum Schadensersatz im Rahmen des § 651 f

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BGB berechtigen. Vertraglich vereinbart war für den Hinflug

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ein Abflug am 30. September 1996 um 10.30 Uhr. Tatsächlich

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sind die Klägerinnen jedoch erst um 21.00 Uhr von XX

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abgeflogen. Auch der Rückflug verzögerte sich, denn er war

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zunächst vorgesehen für den 07.10.1996 um 6.30 Uhr, tat-

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sächlich erfolgte er erst um 17.00 Uhr. Sowohl beim Hin-

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flug, wie auch beim Rückflug der Klägerinnen kam es dement-

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sprechend zu Verspätungen von mehr als 10 1/2 Stunden. Hier-

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durch hat die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete

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Leistung nicht erbracht, denn der zwischen den Parteien des

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Rechtsstreits zustande gekommene Reisevertrag ging von ganz

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anderen Abflugzeiten aus. Hierin liegt ein Mangel der Rei-

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se, denn bedingt durch den späten Abflug bei der Hinreise

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sind die Klägerinnen erst zu einem Zeitpunkt am Ankunftsort

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angekommen, zudem sie zuvor die gesamte Nacht mit der An-

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reise verbracht haben. Auch hinsichtlich der Rückreise war

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es so, daß die Klägerinnen entgegen eines Tagfluges einen

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Nachtflug in Kauf nehmen sollten. Hierin liegt eine wesent-

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liche Veränderung der Reiseleistung. Diese Veränderung ist

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ein Mangel, da sie nicht dem entspricht, was die Parteien

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vertraglich für sich bindend vereinbart haben. Der Mangel

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ist auch von der Beklagten zu vertreten, da es Sache der

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Beklagten ist durch den Abschluß entsprechender Verträge zu

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gewährleisten, daß die von ihr versprochenen Reiseleistun-

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gen, so wie sie angeboten werden auch tatsächlich erbracht

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Die Beklagte kann sich entgegen der von ihr vertretenen An-

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sicht auch nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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berufen. Eine Verlegung von Flugzeiten abgesegnet durch ei-

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ne Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann regel-

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mäßig nur eine solche Verlegung von Flugzeiten sein, die in

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einem normalen hinnehmbaren Rahmen anzusiedeln sind. Zwar

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ist der Beklagten zuzugestehen, daß das Chartergeschäft

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keine absolut konkreten Abflugzeiten zuläßt, weswegen es in

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der Rechtsprechung auch so ist, daß Verspätungen bis zu

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fünf Stunden entschädigungslos hingenommen werden müssen,

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jedoch ging es hier nicht um eine bloße Verspätung von vier

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bis fünf Stunden, sondern um eine Verspätung von 10 1/2

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Stunden, wobei auch nocht der Charakter der Reise insgesamt

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durch die geänderten Abflugzeiten grundlegend verändert

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wurde.

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Im Hinblick auf die mangelhafte Reiseleistung hinsichtlich

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des Hin- und Rückfluges steht den Klägerinnen ein Schadens-

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ersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von jeweils dem

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Gegenwert eines halben Tages, mithin jeweils DM 42,50, d. h.

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insgesamt für Hin- und Rückflug DM 85,-- zu.

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Soweit die Klägerinnen hinsichtlich der Reiseleistung vor

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Ort die Art der Unterbringung rügen, resultieren hieraus

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Schadensersatz- bzw. Reisepreisminderungsansprüche nicht,

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denn aus dem Prospekt war erkennbar, daß es sich um eine

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Anlage handelt, die an den Berg gebaut ist. Die Klägerinnen

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mußten von daher davon ausgehen, daß die einzelnen Zimmer

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ggfls. über Stufen bzw. zumindestens durch einen Fußweg

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bergauf zu erreichen waren. Daß dies dann auch tatsächlich

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vor Ort so war, wie man es dem Prospekt bei verständiger

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Betrachtung wohl entnehmen mußte, stellt keinen Mangel dar,

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weswegen insoweit Reisepreisminderungs- oder Schadenser-

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satzansprüche der Klägerinnen nicht bestehen.

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Den Klägerinnen stehen aber Schadensersatzansprüche gegen

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die Beklagte hinsichtlich der Rückfahrt von X nach

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Y und von Y zum Heimatort zu. Soweit die

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Klägerinnen von X aus einen Zug in Anspruch genom-

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men haben, um von X, dem Ort der Landung, aus nach Y

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zu kommen, war es Sache der Beklagten substantiiert

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und unter Beweisantritt darzulegen, welche konkreten Maß-

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nahmen sie ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Reiselei-

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stung zu erbringen. Geschuldet war von der Beklagten ein

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Rücktransport der Klägerinnen nach XX, denn ein Flug

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vom Urlaubsort nach XX war Vertragsinhalt geworden.

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Unstreitig ist die Maschine jedoch nicht in XX, son-

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dern in X gelandet. Um eine ordnungsgemäße Reise-

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leistung zu erbringen, mußte die Beklagte nunmehr einen

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Transport der Klägerinnen von X nach XX si-

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cherstellen. Angesichts dieses geänderten Rückfluges war es

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Sache der Beklagten im einzelnen substantiiert darzulegen,

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wann genau und durch wen, auf welche Art und Weise die Klä-

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gerinnen über den geänderten Rücktransport informiert wur-

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den und den Klägerinnen in X mitgeteilt wurde, wo

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sich der Bus befindet, mit dem man zum Flughafen XX

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gelangt. In dieser Eindeutigkeit hat die Beklagte jedoch

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die Erbringung der von ihr geschuldeten Reiseleistung nicht

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vorgetragen. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, daß

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ein Herr X sich darum gekümmert habe, daß ein Bus-

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transfer von X aus zur Verfügung steht. Inwieweit

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dieser Herr X die Klägerinnen vor Ort über die

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Rückreisemodalitäten informiert hat, hat die Beklagte nicht

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vorgetragen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vor-

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getragen, wann die Klägerinnen mit dem Flugzeug in X

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ankamen und auf welche Art und Weise die anreisenden

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Fluggäste von der Transportmöglichkeit in Kenntnis gesetzt

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wurden. Die allgemeine Behauptung, eine Person, deren ge-

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naue Funktion innerhalb des Unternehmens nicht einmal be-

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schrieben wird, habe sich um den Rücktransport gekümmert,

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genügt nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen substan-

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tiierten Vortrag dafür, daß seitens der Beklagten die von

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ihr geschuldete Reiseleistung erbracht wurde,

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weswegen dem unsubstantiierten

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Beweisantritt nicht nachzugehen war. Die Beklagte hat ihren

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Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts nicht hinrei-

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chend konkretisiert, sondern sich lediglich auf den Stand-

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punkt gestellt, sie habe bereits alles vorgetragen, was

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vorzutragen sei. Dies war jedoch nicht der Fall, so daß

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mangels ausreichenden Vortrages der Beklagten davon auszu-

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gehen ist, daß den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch

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hinsichtlich der Transportkosten mit dem Zug von X

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nach Y zusteht, was pro Klägerin einen Betrag von

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DM 76,-- ausmacht.

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Da der von den Klägerinnen selbst organisierte Transport

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nach Y dazu führte, daß die Klägerinnen erst in

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den frühen Morgenstunden, nämlich gegen 2.00 Uhr morgens in

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Y eintrafen, steht den Klägerinnen als weiterge-

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hender Schadensersatzanspruch auch die Erstattung der Taxi-

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kosten zu. Für die Klägerinnen gab es keine andere Möglich-

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keit mehr ihren Heimatort zu erreichen, da zu der Zeit zu

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der die Klägerinnen in Y ankamen, kein Zugverkehr

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in absehbarer Zeit herrschte. Grundsätzlich schuldete die

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Beklagte zwar nur den Transport der Klägerinnen nach

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XX, von wo aus die Klägerinnen selbst für ihre

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Rücktransport nach X sorgen mußten, jedoch ist in die-

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sem Ausnahmefall bedingt dadurch, daß die Klägerinnen durch

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ein Verschulden der Beklagten zu einer Unzeit in Y

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ankamen, ausnahmsweise auch insoweit ein Schadensersatzan-

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spruch gegeben, weswegen die Beklagte auch die den Kläge-

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rinnen entstandene im Rahmen des § 651 f BGB ausgleichen

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muß. Der hierfür anfallende Kostenanteil beträgt pro Kläge-

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rin DM 67,50, weswegen den Klägerinnen insgesamt jeweils

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ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 228,50 gegen

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die Beklagte zusteht.

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Die Verzugszinsen rechtfertigen sich nach Maßgabe der §§

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284, 286, 288 BGB.

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Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

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auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.