Reisepreisminderung/Schadensersatz wegen erheblicher Flugverspätungen und mangelhafte Rücktransporte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen fordern Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen erheblicher Verspätungen von Hin- und Rückflug sowie mangelhafter Organisation des Rücktransports. Das AG Düsseldorf erkennt Schadensersatz nach §651f BGB in Höhe von je DM 228,50 zu, weist sonstige Forderungen ab. Entscheidungsgrund sind die erheblichen Zeitverschiebungen (>10 Std.) und unzureichender substantiierten Vortrag der Beklagten zu Ersatzmaßnahmen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Schadensersatz für Flugverspätungen und mangelhaften Rücktransport je DM 228,50, übrige Klagepunkte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Reisevertrag begründet schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglich vereinbarten Beförderungszeiten nach § 651f BGB einen Reisemangel, der Reisepreisminderung oder Schadensersatz rechtfertigt.
Im Charter- und Pauschalreiseverkehr sind gegenüber typischen, noch zumutbaren Zeitverschiebungen (z.B. bis zu etwa fünf Stunden) keine Entschädigungsansprüche zu bejahen; erhebliche Verspätungen können jedoch einen wesentlichen Mangel darstellen.
AGB-Klauseln, die Verlegungen von Flugzeiten vorsehen, gelten nur insoweit, als die Änderungen in einem für den Reisenden noch zumutbaren, normalen Rahmen liegen; erhebliche Änderungen werden hierdurch nicht gerechtfertigt.
Der Reiseveranstalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Ersatzbeförderung sichergestellt und den Reisenden hinreichend konkret (Zeitpunkt, Art des Transports, Information und verantwortliche Personen) mitgeteilt hat; bloße Generalbehauptungen genügen nicht.
Tenor
w e g e n Reisepreisminderung und Schadensersatz
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
im schriftlichen Verfahren am 5. Juni 1997
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dan die Klägerinnen je-
weils einen Betrag in Höhe von DM 228,50 nebst 4 %
Zinsen hieraus seit dem 1. November 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu
75 % und die Klägerinnen zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach Maßgabe des
§ 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang begründet.
Den Klägerinnen stehen Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte nach Maßgabe des § 651 f BGB zu, denn zwischen den
Parteien des Rechtsstreits ist ein Reisevertrag zustande
gekommen, wobei die Beklagte schuldhaft die von ihr ge-
schuldeten Leistungen nicht erbracht hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen bereits die Ver-
zögerungen hinsichtlich des Hin- und Rückfluges Mängel der
Reise dar, die von der Beklagten zu vertreten sind und die
die Klägerinnen zum Schadensersatz im Rahmen des § 651 f
BGB berechtigen. Vertraglich vereinbart war für den Hinflug
ein Abflug am 30. September 1996 um 10.30 Uhr. Tatsächlich
sind die Klägerinnen jedoch erst um 21.00 Uhr von XX
abgeflogen. Auch der Rückflug verzögerte sich, denn er war
zunächst vorgesehen für den 07.10.1996 um 6.30 Uhr, tat-
sächlich erfolgte er erst um 17.00 Uhr. Sowohl beim Hin-
flug, wie auch beim Rückflug der Klägerinnen kam es dement-
sprechend zu Verspätungen von mehr als 10 1/2 Stunden. Hier-
durch hat die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete
Leistung nicht erbracht, denn der zwischen den Parteien des
Rechtsstreits zustande gekommene Reisevertrag ging von ganz
anderen Abflugzeiten aus. Hierin liegt ein Mangel der Rei-
se, denn bedingt durch den späten Abflug bei der Hinreise
sind die Klägerinnen erst zu einem Zeitpunkt am Ankunftsort
angekommen, zudem sie zuvor die gesamte Nacht mit der An-
reise verbracht haben. Auch hinsichtlich der Rückreise war
es so, daß die Klägerinnen entgegen eines Tagfluges einen
Nachtflug in Kauf nehmen sollten. Hierin liegt eine wesent-
liche Veränderung der Reiseleistung. Diese Veränderung ist
ein Mangel, da sie nicht dem entspricht, was die Parteien
vertraglich für sich bindend vereinbart haben. Der Mangel
ist auch von der Beklagten zu vertreten, da es Sache der
Beklagten ist durch den Abschluß entsprechender Verträge zu
gewährleisten, daß die von ihr versprochenen Reiseleistun-
gen, so wie sie angeboten werden auch tatsächlich erbracht
Die Beklagte kann sich entgegen der von ihr vertretenen An-
sicht auch nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berufen. Eine Verlegung von Flugzeiten abgesegnet durch ei-
ne Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann regel-
mäßig nur eine solche Verlegung von Flugzeiten sein, die in
einem normalen hinnehmbaren Rahmen anzusiedeln sind. Zwar
ist der Beklagten zuzugestehen, daß das Chartergeschäft
keine absolut konkreten Abflugzeiten zuläßt, weswegen es in
der Rechtsprechung auch so ist, daß Verspätungen bis zu
fünf Stunden entschädigungslos hingenommen werden müssen,
jedoch ging es hier nicht um eine bloße Verspätung von vier
bis fünf Stunden, sondern um eine Verspätung von 10 1/2
Stunden, wobei auch nocht der Charakter der Reise insgesamt
durch die geänderten Abflugzeiten grundlegend verändert
wurde.
Im Hinblick auf die mangelhafte Reiseleistung hinsichtlich
des Hin- und Rückfluges steht den Klägerinnen ein Schadens-
ersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von jeweils dem
Gegenwert eines halben Tages, mithin jeweils DM 42,50, d. h.
insgesamt für Hin- und Rückflug DM 85,-- zu.
Soweit die Klägerinnen hinsichtlich der Reiseleistung vor
Ort die Art der Unterbringung rügen, resultieren hieraus
Schadensersatz- bzw. Reisepreisminderungsansprüche nicht,
denn aus dem Prospekt war erkennbar, daß es sich um eine
Anlage handelt, die an den Berg gebaut ist. Die Klägerinnen
mußten von daher davon ausgehen, daß die einzelnen Zimmer
ggfls. über Stufen bzw. zumindestens durch einen Fußweg
bergauf zu erreichen waren. Daß dies dann auch tatsächlich
vor Ort so war, wie man es dem Prospekt bei verständiger
Betrachtung wohl entnehmen mußte, stellt keinen Mangel dar,
weswegen insoweit Reisepreisminderungs- oder Schadenser-
satzansprüche der Klägerinnen nicht bestehen.
Den Klägerinnen stehen aber Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagte hinsichtlich der Rückfahrt von X nach
Y und von Y zum Heimatort zu. Soweit die
Klägerinnen von X aus einen Zug in Anspruch genom-
men haben, um von X, dem Ort der Landung, aus nach Y
zu kommen, war es Sache der Beklagten substantiiert
und unter Beweisantritt darzulegen, welche konkreten Maß-
nahmen sie ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Reiselei-
stung zu erbringen. Geschuldet war von der Beklagten ein
Rücktransport der Klägerinnen nach XX, denn ein Flug
vom Urlaubsort nach XX war Vertragsinhalt geworden.
Unstreitig ist die Maschine jedoch nicht in XX, son-
dern in X gelandet. Um eine ordnungsgemäße Reise-
leistung zu erbringen, mußte die Beklagte nunmehr einen
Transport der Klägerinnen von X nach XX si-
cherstellen. Angesichts dieses geänderten Rückfluges war es
Sache der Beklagten im einzelnen substantiiert darzulegen,
wann genau und durch wen, auf welche Art und Weise die Klä-
gerinnen über den geänderten Rücktransport informiert wur-
den und den Klägerinnen in X mitgeteilt wurde, wo
sich der Bus befindet, mit dem man zum Flughafen XX
gelangt. In dieser Eindeutigkeit hat die Beklagte jedoch
die Erbringung der von ihr geschuldeten Reiseleistung nicht
vorgetragen. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, daß
ein Herr X sich darum gekümmert habe, daß ein Bus-
transfer von X aus zur Verfügung steht. Inwieweit
dieser Herr X die Klägerinnen vor Ort über die
Rückreisemodalitäten informiert hat, hat die Beklagte nicht
vorgetragen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vor-
getragen, wann die Klägerinnen mit dem Flugzeug in X
ankamen und auf welche Art und Weise die anreisenden
Fluggäste von der Transportmöglichkeit in Kenntnis gesetzt
wurden. Die allgemeine Behauptung, eine Person, deren ge-
naue Funktion innerhalb des Unternehmens nicht einmal be-
schrieben wird, habe sich um den Rücktransport gekümmert,
genügt nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen substan-
tiierten Vortrag dafür, daß seitens der Beklagten die von
ihr geschuldete Reiseleistung erbracht wurde,
weswegen dem unsubstantiierten
Beweisantritt nicht nachzugehen war. Die Beklagte hat ihren
Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts nicht hinrei-
chend konkretisiert, sondern sich lediglich auf den Stand-
punkt gestellt, sie habe bereits alles vorgetragen, was
vorzutragen sei. Dies war jedoch nicht der Fall, so daß
mangels ausreichenden Vortrages der Beklagten davon auszu-
gehen ist, daß den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch
hinsichtlich der Transportkosten mit dem Zug von X
nach Y zusteht, was pro Klägerin einen Betrag von
DM 76,-- ausmacht.
Da der von den Klägerinnen selbst organisierte Transport
nach Y dazu führte, daß die Klägerinnen erst in
den frühen Morgenstunden, nämlich gegen 2.00 Uhr morgens in
Y eintrafen, steht den Klägerinnen als weiterge-
hender Schadensersatzanspruch auch die Erstattung der Taxi-
kosten zu. Für die Klägerinnen gab es keine andere Möglich-
keit mehr ihren Heimatort zu erreichen, da zu der Zeit zu
der die Klägerinnen in Y ankamen, kein Zugverkehr
in absehbarer Zeit herrschte. Grundsätzlich schuldete die
Beklagte zwar nur den Transport der Klägerinnen nach
XX, von wo aus die Klägerinnen selbst für ihre
Rücktransport nach X sorgen mußten, jedoch ist in die-
sem Ausnahmefall bedingt dadurch, daß die Klägerinnen durch
ein Verschulden der Beklagten zu einer Unzeit in Y
ankamen, ausnahmsweise auch insoweit ein Schadensersatzan-
spruch gegeben, weswegen die Beklagte auch die den Kläge-
rinnen entstandene im Rahmen des § 651 f BGB ausgleichen
muß. Der hierfür anfallende Kostenanteil beträgt pro Kläge-
rin DM 67,50, weswegen den Klägerinnen insgesamt jeweils
ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 228,50 gegen
die Beklagte zusteht.
Die Verzugszinsen rechtfertigen sich nach Maßgabe der §§
284, 286, 288 BGB.
Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.