Klage auf GOÄ-Honorar abgewiesen: Vorrang der Komplexziffer bei Fußoperationen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte restliche GOÄ-Honorare nach Hallux-valgus- und Hammerzehen‑Operationen; die Beklagte verweigerte Zahlung mit Verweis auf Komplexziffern. Das Gericht entschied, dass nach § 4 Abs. II a GOÄ Komplexziffern vorrangig sind und einzelne Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer Komplexleistung sind, nicht gesondert abrechenbar sind. Deshalb steht der Klägerin kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher GOÄ-Honorare abgewiesen; Abrechnung nach einschlägigen Komplexziffern vorrangig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. II a GOÄ sind Leistungen, die Bestandteil oder nur besondere Ausführungen einer berechnungsfähigen anderen Leistung sind, nicht gesondert abrechenbar; in solchen Fällen ist die nach GOÄ vorgesehene Komplexziffer vorrangig anzuwenden.
Die Existenz einer speziellen Gebührennummer (Komplexziffer) indiziert, dass die betreffende Leistung als Gesamt- bzw. Komplextatbestand zu behandeln ist und eine schrittweise Einzelleistungsabrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die vertragliche Vereinbarung über die Anwendung der GOÄ verpflichtet die Parteien zur Beachtung der Regelungsstruktur der GOÄ; einseitige Abweichungen von der vorgesehenen Abrechnungsart sind nicht zuungunsten der anderen Partei möglich.
Eine Abtretung bzw. Beauftragung einer externen Abrechnungsstelle begründet in der Regel die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Honorarforderungen; für die Auslegung von Gebührennummern ist regelmäßig kein sachverständiges medizinisches Gutachten erforderlich.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.Januar 2000
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch die
Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 1000,- abzuwenden, soweit die Beklagte nicht
zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war in der Zeit vom 16.06.97 bis zum 05.07.97 in privatärztlicher, stationärer Behandlung bei Herrn Dr. X, Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie am XXX-Krankenhaus in X. Dort wurden an den Füßen der Beklagten Hallux Valgus – sowie Hammerzehen-Operationen durchgeführt.
Die Beklagte unterzeichnete am 16.06.97 eine Wahlleistungsvereinbarung, wonach alle Behandlungen des Herrn Dr. X und der an der Behandlung beteiligten Ärzte nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung berechnet werden sollten. Des weiteren erklärte sich die Beklagte hierin einverstanden, dass zur Abrechnung der Vergütung der wahlärztlichen Leistungen die dazu notwendigen personenbezogenen Daten an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses – im vorliegenden Fall die Klägerin – weitergeleitet werden.
Unter dem 21.08.97 erstellte die Klägerin der Beklagte eine Rechnung in Höhe von DM 11.958,20 über die ärztlichen Leistungen des Herrn Dr. X. Der hinter der Beklagten stehende Krankenversicherer leistete hierauf eine Zahlung in Höhe von DM 5.000,-. Weitergehende Zahlungen blieben aus.
Die Parteien streiten darüber, ob die von Herrn Dr. X vorgenommenen Operationen von der Klägerin mit den in Ansatz gebrachten Leistungsziffern der GOÄ nach Einzelschritten berechnet werden dürfen, oder ob die Leistungen bereits nach den von der Beklagten vorgetragenen Ziffern der GOÄ abgegolten sind, bei denen es sich um sogenannte Komplexziffern handelt, die alle Leistungen mit einbeziehen, die im Rahmen einer spezifizierten Operation vorkommen.
Die Klägerin macht den ausstehenden Differenzbetrag zwischen Rechnungsbetrag und der gezahlten Summe nun gerichtlich geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
DM 6.958,20 nebst 8 % Zinsen seit dem 21.09.97 sowie
DM 10,- vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet neben der Berechtigung der Klageforderung auch die Aktivlegitimation der Klägerin sowie den geltend gemachten Verzugsschaden dem Grunde und der Höhe nach, ebenso die Mahnkosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen keine weiteren Zahlungen hinsichtlich der in Rechnung gestellten Leistungen zu. § 4 Abs. II a GOÄ steht der Forderung entgegen.
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin. sie war berechtigt, die Honorarforderungen des Herrn Dr. X der Beklagten in Rechnung
zu stellen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.00 eine Ablichtung der Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zedenten vom 16.06.97 (Bl. 58 d.A.) vorgelegt. Sie hat damit belegt, dass die Beklagte der Übermittlung der Behandlungsdaten zu Abrechnungszwecken zugestimmt hat, sowie, dass ein Wahlleistungsvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Die Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Wahlleistungen auch zulässig, da es hierbei um zusätzliche, nicht immer erstattungsfähige Leistungen geht und in diesem Zusammenhang es auch nahe liegt die Zahlungsformalitäten zu regeln.
Es ist nicht von einer Unwirksamkeit der Abtretung der Honorarforderung nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 203 StGB auszugehen.
Trotzdem steht der Klägerin die Klageforderung nicht zu. Die in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen wurden bereits in einer Höhe von DM 5.000,- beglichen. Da Herr Dr. X kein weitergehender Vergütungsanspruch zustand, konnte er auch keinen solchen an die Klägerin abtreten.
§ 4 Abs. II a GOÄ steht der Klageforderung entgegen. Berechnungsgrundlage für den vertraglichen Vergütungsanspruch war die GOÄ. Dies wurde durch die Wahlleistungsvereinbarung vom 16.06.97 mit der Beklagte ausdrücklich vereinbart.
Die Vorschrift stellt klar, dass nicht nur eine Leistung, die Bestandteil einer berechnungsfähigen anderen Leistung ist, sondern auch eine Leistung, bei der es sich lediglich um eine besondere Ausführung einer berechnungsfähigen anderen Leistung handelt, nicht gesondert berechnungsfähig ist.
Entscheidend für die Zuordnung der Leistungen ist, ob sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Maßgebend für eine solche Zuordnung ist daher, ob nach dem technischen Ablauf der Leistungserbringung eine Leistung nicht erbracht werden kann, ohne den Leistungsinhalt einer anderen Leistungsposition zu erbringen. Anders formuliert, die zur Erreichung der Zielleistung, die in Anrechnung zu bringen ist, notwendigen Begleit- und Hilfsleistungen sind als rein flankierende Maßnahmen nicht zu berechnen. Derartige flankierende Leistungen sind bereits von dem für die Zielleistung festgesetzten Honorar mit abgegolten. Mithin sind die in der GOÄ genannten nicht honorarfähig, wenn sie zur Zeit der Ausführung Bestandteil einer anderen berechneten Leistung sind. Bestandteil einer anderen Leistung ist, was notwendigerweise zum methodischen Inhaltsaufbau einer Leistungslegende dazugehört. Liegen solche Leistungen vor, so bestimmt § 4 Abs. II a GOÄ, dass sie nur nach einer von der GOÄ vorgesehenen Komplexziffer berechnet werden dürfen, und nicht mehr nach Ziffern für die einzelnen Leistungen in Absatz gebracht werden dürfen.
Die Gebühren-Nr. 2297 bezieht sich auf Hallux Valgus – Operationen. Operationen dieser Art sind nach den Sätzen dieser Ziffer abzurechnen. Eine schrittweise Abrechnung nach Einzelleistungen ist nicht mehr vorgesehen.
Die Ansichten der Klägerin, die im vorliegenden Fall die Anwendung der Gebühren-Nr. 2297 ausschlössen, sind nicht zutreffend.
So ist zum ersten der von ihr vorgenommene Umkehrschluss aus dem in § 4 Abs. II a GOÄ unstreitig verankerten Verbot der Doppelberechnung falsch, wonach Einzelleistungen in Ansatz gebracht werden könnten, als keine Komplexziffern bei der Einzelschrittberechnung angeführt würden. Würde man dieser Ansicht folgen, so würde der Regelungszweck des § 4 Abs. II a GOÄ praktisch leer laufen. Durch geschicktes Herauspicken der nicht in Komplexziffern ausdrücklich aufgeführten Einzelleistungen könnte eine Vielzahl von Komplexziffertatbeständen umgangen werden. Alleine die Nicht-Nennung der Komplexnummer würde zum entscheidenden Kriterium der Abrechnungsmethode nach Einzelschritten.
Der Regelungsaufbau der GOÄ sieht aber weder die Methode noch die Bevorzugung der Berechnung nach Einzelschritten vor. Dies hat sie in § 6 GOÄ bereits frühzeitig zum Ausdruck gebracht und in der Schaffung des § 4 Abs. II a GOÄ bestätigt. Ausgangspunkt für die Berechnungsmethode ist die erbrachte Leistung. Soweit sie gerade eine Komplexziffer für eine Gesamtleistung geschaffen hat, ist diese auch vorrangig anzuwenden. Insoweit ist auch der Einwand der Klägerin abzulehnen, wonach die Beklagte nicht vorgetragen hätte, welche Leistungen der Zedent erbracht haben sollte, die Bestandteil oder besondere Ausführungen einer anderen Leistung nach der GOÄ gewesen sind. Die Klägerin tat dies bereits selbst, indem sie die Rechnung vom 21.08.97 vorlegte (Bl. 10 d.A.), die schon in der einleitenden Diagnose auf die nach Komplexziffern abzurechnenden Operationen hinführt.
Umgekehrt ist die Klägerin jeden Vortrag schuldig geblieben, der, nach der oben dargelegten Grundstruktur der GOÄ, im vorliegenden Fall eine gesonderte, eben nach Einzelschritten vorgenommene Berechnungsmethode wenigstens ausnahmsweise zugelassen hätte.
Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass die Klägerin sich gerade die Wahlleistungsvereinbarung des Zedenten zu eigen macht, in der ausdrücklich die Geltung der GOÄ vereinbart wurde, um im Anschluss diesen Regelungen nicht oder nur auf Umwegen zu folgen, obwohl für die vorgenommenen Leistungen, eindeutige Tatbestände geschaffen wurden.
Alleine das Vorliegen einer speziellen Gebühren-Nr. bildet schon ein Indiz nicht nur für den Willen, Einzelberechnung hier gerade nicht vorzunehmen, sondern auch dafür, dass es sich bei der Leistung selbst um eine solche handelt, die den Gestaltern der Gebührenordnung bereits so bekannt und beständig erschien, dass die spezielle Heraushebung in einer eigenen Gebühren-Nr. für sinnvoll erachtet wurde. Dies gilt insbesondere für Operationen, die bei dem heutigen Stand der Medizin bereits teilweise ambulant durchgeführt werden können. Gleiches trifft im Grundsatz auch auf die hier vorgenommenen Diagnosen vor.
Zusätzlich ist es nicht interessengerecht, wenn zwei Parteien sich vertraglich auf eine bestimmte Vergütungshöhe, oder doch zumindest bestimmte Art der Berechnung der Vergütung einigen, und eine Partei sich dieser Vereinbarung dadurch zu entziehen versucht, dass sie eine andere, nicht von der Vereinbarung vorgesehene Berechnung nach Einzelschritten vornimmt. Dies zu gestatten besteht auch überhaupt kein Bedürfnis, da es den Parteien ja gerade nicht aufgetragen ist, sich einer bestimmten Art der Honorarberechnung zu unterwerfen.
Soweit sich aber die Parteien einer Gebührenordnung annehmen, sind sie verpflichtet, ihrer Regelungsstruktur zu folgen. Dabei ist es jeder Gebührenordnung solch komplizierter und vielfältiger Tatbestände immanent, dass es zu Unzulänglichkeiten in Einzelfällen kommt. Auch die GOÄ unterliegt dieser in der Natur des Regelungsgegenstandes liegenden Schwierigkeit und sucht nach Ausgleich. So geht man davon aus, dass sich bei einer Vielzahl von vergüteten Leistungen ein gewisser Ausgleich einstellen wird. Auch sieht die GOÄ Abstufungen für die Schwierigkeit bzw. den Mehraufwand bei einer Leistung vor. Gerade diesbezüglich hat der hinter Beklagte stehende Versicherer keinerlei Einwand gegen die vom Kläger jeweils eingeforderten Höchstsätze vorgebracht, und ihrer Gegenberechnung zugrundegelegt.
Bezüglich der Operation der Hammerzehen gelten die oben gemachten Ausführungen im Hinblick auf die Gebühren-Nr. 2080 bzw. 2081 entsprechend.
Die Berechnung der Leistungen wie von der Beklagte vorgetragen, verdient nach alledem den Vorzug.
Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Der vorliegende Rechtsstreit drehte sich um die Auslegung der Vorschriften und Gebühren-Nr. der GOÄ und nicht um die Beurteilung ärztlicher Behandlungsleistungen. Die Auslegung von Vorschriften obliegt aber alleine den Gerichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.