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Amtsgericht Düsseldorf·49 C 163/15·01.08.2016

Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids – Anerkenntnisurteil des AG Düsseldorf

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf erlässt ein Anerkenntnisurteil, mit dem es den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 8.10.2014 aufrechterhält. Die Beklagte wird zur Tragung der weiteren Verfahrenskosten verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 2.909,73 EUR festgesetzt. Ein weiterer Entscheidungstext liegt nicht vor.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart wird aufrechterhalten; Beklagte trägt die weiteren Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann einen zuvor erlassenen Vollstreckungsbescheid durch Urteil aufrechterhalten, sodass die Vollstreckbarkeit des Titels fortbesteht.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt in der Regel die unterlegene Partei; das Gericht kann die Beklagte zur Tragung der weiteren Kosten verurteilen.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung trotz anhängiger Rechtsbehelfe ermöglicht wird.

4

Das Gericht hat den für den Rechtsstreit maßgeblichen Streitwert festzusetzen, auch im Rahmen von Entscheidungen über Vollstreckungstitel.

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, #####,

vom 8.10.2014 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.909,73 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.