Klage auf weitere Nutzungsentschädigung nach Verkehrsunfall mangels Mahnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall weitergehende Nutzungsentschädigung neben bereits geleisteten 672,00 DM. Streitgegenstand ist, ob wegen fehlender Finanzierungsfähigkeit und ausstehender Vorschusszahlung ein längerer Entschädigungszeitraum geschuldet ist. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass sie die Beklagte rechtzeitig über die Zahlungsabhängigkeit informiert und zur Zahlung eines Vorschusses gemahnt hat. Daher steht ihr kein weiterer Anspruch zu.
Ausgang: Klage auf weitere Nutzungsentschädigung abgewiesen mangels substantiierter Darlegung rechtzeitiger Mahnung/Vorschussforderung
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte hat bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein Verkehrsunfallereignis Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die notwendige Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung.
Ein Anspruch auf weitergehende Nutzungsentschädigung über den notwendigen Zeitraum hinaus setzt voraus, dass der Geschädigte den Schädiger rechtzeitig darüber in Kenntnis setzt, dass er die Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht selbst finanzieren kann, und den Schädiger zur Zahlung eines Vorschusses mahnt.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer rechtzeitigen Mitteilung über Zahlungsunfähigkeit sowie der Setzung konkreter Zahlungsfristen und Mahnungen trifft den geltend machenden Geschädigten; ohne substantiierte Darlegung ist der Anspruch ausgeschlossen.
Bereits vom Schädiger geleistete Nutzungsentschädigungen sind auf den geltend gemachten Anspruch anzurechnen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 03.12.2001
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.6.2001 kein Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVG mehr zu.
Ob die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung aktivlegitimiert ist, kann im Entscheidungsfall dahingestellt bleiben, da der Anspruch bereits aus anderen Gründen scheitert.
Bei der Beschädigung eines Fahrzeuges durch ein Verkehrsunfallereignis steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die notwendige Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu. Als notwendig ist hier ein Zeitraum von 12 Tagen für eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Fahrzeuges anzusehen. Entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nämlich aus dem Schadensgutachten entnehmen, dass ein Zeitraum von 12 Tagen für eine Ersatzbeschaffung als ausreichend angesehen wird. Bei einer Nutzungsentschädigung von 56,00 DM pro Tag errechnet sich ein Anspruch von 672,00 DM, der bereits von der Beklagten beglichen worden ist.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für weitere 18 Tage á 56,00 DM kommt nur dann in Betracht, wenn die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie die Kosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges nicht selbst aufbringen kann und die Beklagte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs für die Beschädigung des Fahrzeuges gemahnt hat. Kann der Geschädigte die Ersatzbeschaffung oder Reparatur nämlich nicht finanzieren und erhält er trotz Mahnung keinen Vorschuss, so geht dies zu Lasten des Schädigers (LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 1183).
Dass die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich auf den Umstand hingewiesen hat, dass sie eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht selbst finanzieren könne und die Beklagte hinsichtlich der Zahlung eines Vorschusses gemahnt wurde, hat die insofern darlegungspflichtige Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten wurde sie erstmals mit Schreiben vom 4.7.2000 zur Erstattung des Fahrzeugschadens aufgefordert. In diesem Schreiben ist weder ein Hinweis darauf enthalten, dass die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur erst nach Erhalt der Zahlung der Beklagten erfolgen kann, noch ist in diesem Schreiben eine Zahlungsfrist enthalten. In dem Schreiben vom 13.7.2000 wird der Beklagten ebenfalls nicht mitgeteilt, dass eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur von ihrer Zahlung abhängt. Darin heißt es vielmehr, dass ein Ersatzfahrzeug gekauft wird, wenn ein solches gefunden wird. Dass der Kauf von der Leistung der Beklagten abhängig ist, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Erstmals in dem Schreiben vom 8.8.2000 wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Zeuge M erst nach Eingang der Zahlung der Beklagten in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen bzw. die Reparatur in Auftrag zu geben. Da die Zahlung der Beklagten am 28.7.2000 bei der Gegenseite einging, erfolgte dieser Hinweis erst nach der Zahlung.
Dass die Beklagte auf die Notwendigkeit der Zahlung jedenfalls eines Vorschusses für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur rechtzeitig hingewiesen und sie entsprechend gemahnt wurde, hat die insofern darlegungspflichtige Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Es fehlen Angaben dazu, wann genau ein Hinweis gegenüber der Beklagten erfolgt ist und welche Zahlungsfristen der Beklagten im Einzelnen gesetzt wurden. Nachvollziehbare Angaben hierzu sind nicht dargetan. Angesichts dieses Sachvortrages kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklage Kenntnis davon hatte, dass die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur von ihrer Zahlung abhängig ist und die Zahlung des Fahrzeugschadens erst nach einer gesetzten Frist der Klägerin erfolgt ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 1.008,00 DM