Feststellungsklage gegen Versicherer wegen Schadensregulierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, die Beklagte müsse Schäden ersetzen, die aus deren Regulierung eines Pkw-Unfalls vom 07.11.2007 resultierten. Streitfragen sind Pflichtwidrigkeit der Regulierung und die Vernichtung originaler Lichtbilder als Beweisvereitelung. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin beweisfällig blieb. Die Vernichtung nach elektronischer Archivierung rechtfertigt keine Beweislastumkehr.
Ausgang: Klage der Klägerin gegen die Beklagte wegen behaupteter pflichtwidriger Schadensregulierung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer ist nach den Versicherungs-Bedingungen (§ 10 Abs. 5 AKB) bevollmächtigt, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens Schadensersatzansprüche im Namen der versicherten Person zu befriedigen oder abzuwehren; eine Haftung wegen Regulierung setzt einen nachgewiesenen Ermessensfehler voraus.
Eine ex ante vorgenommene Schadensregulierung begründet nur dann einen Ersatzanspruch des Versicherten, wenn sich diese ex post als ermessensfehlerhaft darstellt.
Die Vernichtung von Originallichtbildern nach nachvollziehbarer elektronischer Archivierung begründet nicht ohne Weiteres eine Beweislastumkehr nach § 286 ZPO; der Anspruchsteller bleibt beweisbelastet und kann fehlende Beweismittel durch Zeugenbenennung oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten ersetzen.
Zur Annahme eines Anspruchs wegen pflichtwidriger Regulierung reicht die bloße Möglichkeit einer späteren Prämienmehrbelastung nicht aus; der Kläger muss substantiiert darlegen, dass die Regulierung ermessensfehlerhaft war und ihm dadurch konkret ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.02.2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war am 07.11.2007 Eigentümerin des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war.
Am 07.11.2007 fuhr der Ehemann der Klägerin, Herr G, mit dem klägerischen Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke in Höhe der Straße X in X. Dabei geriet er leicht an den hinter ihm stehenden Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX. Der Pkw BMW stand im Eigentum des Herrn A.
Der herbeigerufene Polizist D prüfte die Front des BMW. Er forderte den Besitzer des BMW auf, ihm einen Schaden zu zeigen, was dieser nicht vermochte.
Herr A beauftragte den Sachverständigen Herrn S am 07.11.2007 mit der Begutachtung seines Fahrzeuges. Dieser stellte mit dem Beweissicherungsgutachten vom 08.11.2007 voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 722,39 € netto fest. Herr S stellte laut seinem Gutachten folgende äußerlich erkennbare Schäden fest: Beschädigung der Stoßfänger vorne sowie diverser Zier- und Anbauteile durch einen Anstoß gegen die Front des Fahrzeuges mit Schwerpunkt Mitte. Das Gutachten verwies zum Schadensumfang auf die Lichtbilder.
Die von dem Sachverständigen S beschriebenen Beschädigungen waren mit dem Unfallhergang kompatibel. Es handelte sich hierbei um Schäden, die ohne nähere Untersuchung kaum erkennbar sind.
Die Klägerin informierte die Beklagte am 14.11.2007 von dem Vorfall und wies darauf hin, dass durch die Berührung ihres Pkw mit dem Pkw des Herrn A kein Schaden an dessen Pkw entstanden sei, was sowohl ihr Ehemann als auch der Polizist D bezeugen könnten. Sie bat darum, eine Regulierung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht vorzunehmen. Sie gab die Telefonnummer des Polizisten D an.
Die Beklagte regulierte den Schaden des Herrn A in Höhe von 722,39 € am 10.12.2007.
Am 20.01.2008 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie aufgrund der Regulierung des Schadens des Herrn A von 40 % auf 55 % hochgestuft worden sei. Im Jahr 2008 führte dies zu einer um 109,10 € höheren Versicherungsprämie.
Die Beklagte vernichtete im Folgenden die Original- Lichtbilder des Sachverständigen S nach elektronischer Archivierung.
Die Klägerin behauptet, dass am Unfallort keine Beschädigungen zu erkennen waren bzw. dass durch den Unfall keine Beschädigungen eingetreten sind. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte den Schaden pflichtwidrig reguliert habe. Auf den von dem Sachverständigen S eingereichten Lichtbildern sei eine Beschädigung nicht zu erkennen gewesen. Die Beklagte habe vor Regulierung keinen internen Sachverständigen zur Plausibilität des Unfallschadens befragt. Die Vernichtung der Original-Lichtbilder des Sachverständigen S seitens der Beklagten sei als Beweisvereitelung zu werten und führe zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die von der Beklagten unter der Schaden-Nr.: XX-XXX-XXXXX-XX vorgenommenen Regulierung entstanden ist und künftig noch entsteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist beweisfällig dafür geblieben, dass ihr gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil diese bei der Regulierung wegen des Vorfalls vom 07.11.2007 ermessensfehlerhaft gehandelt hat.
Dahinstehen kann vorliegend, ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Ausgleichung des Unfallschadens am 10.12.2007 (ex ante Sicht) ermessensfehlerfrei gehandelt hat bzw. ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihren internen Sachverständigen konsultiert hatte. Jedenfalls ist durch eine etwaig verfrühte Regulierung der Beklagten der Klägerin kein Schaden entstanden, da die Klägerin dafür beweisfällig ist, dass die Beklagte bei Betrachtung der Sachlage im Nachhinein (ex post Sicht) ermessensfehlerhaft reguliert hat bzw. nicht hätte regulieren dürfen. Gemäß § 10 Abs. 5 AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Person Schadensersatzansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Die Klägerin hätte nur dann Anspruch auf Ablehnung der Regulierung des Unfallgegners gehabt, wenn es sich um offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar und ohne weiteres abzuwehren wären sind, gehandelt hätte (vgl. Prölls/Martin- Knappmann, VVG, 27. Auflage 2004, § 10 AKB Rn. 32). Diese Voraussetzungen liegen jedoch vorliegend nicht vor. Denn unstreitig ist es vorliegend zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen und unstreitig waren die behaupteten Beschädigungen des Unfallgegners mit dieser Berührung kompatibel und ohne nähere Untersuchung kaum erkennbar. Vor diesem Hintergrund musste sich die Beklagte nicht auf das Risiko eines Zivilprozesses mit für sie ungewissem Ausgang nach Vernehmung von Zeugen einlassen. Etwas anderes hätte eventuell nur dann gegolten, wenn sogar auf den von dem Unfallgegner eingereichten Original-Lichtbildern im Sachverständigengutachten S, auch unter Hinzuziehung eines neutralen Sachverständigen, kein Schaden zu erkennen gewesen wäre. Die Klägerin ist jedoch hierfür beweisfällig geblieben. Das Gericht verfügt nicht über die nötige Sachkunde um dies anhand der vorgelegten Farbkopien bewerten zu können. Es besteht kein Anlass im Rahmen von § 286 ZPO von einer Beweislastumkehr auszugehen, weil die Beklagte die Originallichtbilder vernichtet hat Die Klägerin hätte den Beweis auch ohne die Original-Lichtbilder durch Benennung des Sachverständigen S oder des internen Sachverständigen der Beklagten X als Zeugen oder eventuell auch durch ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vorliegenden Farbkopien antreten können. Die Klägerin hat überdies nichts dazu vorgetragen, ob die Original-Lichtbilder noch über den Sachverständigen S besorgt werden können.. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Vernichtung der Originalbilder nachvollziehbar mit der bei Versicherungen üblichen Praxis der elektronischen Aktenführung begründet hat.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III. Der Streitwert wird auf 722,39 € festgesetzt.