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Amtsgericht Düsseldorf·48 C 7822/05·12.02.2007

Internet-System-Vertrag: Zahlungspflicht trotz Offline-Stellung und Kündigungsversuch

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anbieter einer Internetpräsenz verlangte vom gewerblichen Kunden das Entgelt für das zweite und dritte Vertragsjahr aus einem auf 36 Monate geschlossenen Internet-System-Vertrag. Der Kunde berief sich u.a. auf Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen Täuschung sowie fristlose Kündigung wegen mangelhafter Leistung und fehlender Resonanz; zudem ließ er die Seite auf eigenen Wunsch offline stellen. Das Gericht bestätigte das Urkunden-Vorbehaltsurteil und verurteilte zur Zahlung der Jahresentgelte nebst Verzugszinsen. Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Preis, ein Anfechtungsgrund oder ein wirksamer Kündigungsgrund lagen nicht vor; eine Vorausfälligkeitsklausel in AGB sei nicht nach § 307 BGB unwirksam.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Vorbehaltsurteil bestätigt und Zahlung weiterer Jahresvergütung nebst Zinsen zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Internet-System-Vertrag mit fester Laufzeit ist nicht allein wegen fehlender Kundenresonanz vorzeitig kündbar, wenn eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit vertraglich nicht vorgesehen ist.

2

Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Vergütung setzt ein deutliches Missverhältnis zwischen vertraglich geschuldeter Leistung und Entgelt voraus; maßgeblich ist dabei der vereinbarte Leistungsinhalt.

3

Die Anfechtung eines Vertrags kann nicht darauf gestützt werden, dass nach Vertragsschluss eine wertentsprechende Gegenleistung aus Sicht des Anfechtenden ausbleibt; hierfür fehlt es an einem Anfechtungsgrund der §§ 119 ff. BGB.

4

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfordert substantiierte Darlegung täuschungsbedingter Umstände bei Vertragsschluss; aus einer behaupteten späteren Schlechtleistung folgt eine Täuschung nicht ohne Weiteres.

5

Eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) wegen Leistungsstörungen setzt regelmäßig eine vorherige Fristsetzung zur Abhilfe voraus, sofern Entbehrlichkeitstatbestände nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 307 BGB§ 6 HGB§ 1 HGB§ 263 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 142 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 05.02.2007

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt.

Das Vorbehaltsurteil vom 05.09.2005 wird unter Wegfall des Vorbehalts

bestätigt. der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin

1.183,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils

gültigen Basiszinssatz seit dem 11.02.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung X Autoservice ein Gewerbe.

3

Die Parteien unterschrieben am 10.02.2004 einen so genannten Internet-System-Vertrag. Seitens der Klägerin wurde der Vertrag durch einen von ihr bevollmächtigen Vertreter abgeschlossen. Demnach sollte die Klägerin dem Beklagten eine Internetpräsenz des Typs X Premium zur Nutzung zur Verfügung stellen. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin geeignete Unterlagen über die Aktivitäten seines Unternehmens zur Erstellung der Internet-Web-Seite zu überlassen. Anhand dieser Unterlagen sollte die Klägerin spätestens innerhalb von 30 Tagen die vorgenannte Internet-Web-Seite erstellen. Die Gestaltung sollte individuell sein und eine umfassende Firmendarstellung unter Verwendung digitalisierender Bilder beinhalten. Diese sollte nach Kundenwunsch bis zu dreimal pro Vertragsjahr ohne zusätzliche Kosten aktualisiert werden. Laut dem vorformulierten Vertragstext wurde dem Beklagten vor Vertragsschluss eine genaue Leistungsbeschreibung durch die Klägerin ausgehändigt.

4

Es wurde ein jährliches Entgelt von 1.183,20 € vereinbart. Die Laufzeit des Vertrages wurde mit 36 Monaten vereinbart. Weiterhin wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Vertrag einbezogen.

5

Dort befinden sich unter anderem folgende Bestimmungen:

6

"§ 1 Zahlung/Abbuchungsauftrag

7

Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig…

8

§ 9 Gerichtsstand

9

Ist das Partnerunternehmen Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart"

10

Der Beklagte stellte der Klägerin am 26.02.2004 Material für die Erstellung einer Internetpräsenz zur Verfügung.

11

Die Klägerin erstellt für den Beklagten eine Internetpräsenz, welche sie ab dem 01.03.2004 abrufbereit im Internet bereit hielt.

12

Mit Schreiben vom 06.09.2004 beklagte der Beklagte sich über die fehlende Resonanz seiner Kunden auf die Internetseite und schlug deshalb die vorzeitige Beendigung des Vertrages oder die Verringerung des Leistungsumfanges mit einer entsprechenden Preisreduzierung vor.

13

Mit Schreiben vom 20.09.2004 willigte die Klägerin in eine vierteljährliche Zahlungsweise für das kommende zweite Vertragsjahr ein, wobei zum 09.02.2005 die erste Rate in Höhe von 295,80 € fällig sein sollte. Der Tilgungsplan sollte jedoch keine Auswirkungen auf die Fälligkeit des Gesamtbetrages haben. Bei nicht erfolgter oder nicht fristgerechter Zahlung sollte die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aufgehoben sein.

14

Mit Schreiben vom 18.01.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die X AG/xxx beauftragt und bevollmächtigt habe, die Domain www.xxxxx-xxxxx.de per KK (Providerwechsel) zu übernehmen und zu betreuen. Daher und unter Berufung auf das Fehlen einer wertentsprechenden Gegenleistung kündigte und focht er den Vertrag mit der Klägerin an. Er entzog der Klägerin die Einzugsermächtigung. Er bat die Klägerin in dem Schreiben dem in Kürze vom DENIC kommenden KK-Antrag zuzustimmen oder die Kündigung an ihr zuständiges DENIC Mitglied weiterzuleiten. Diesem Antrag entsprach die Klägerin und entfernte die Internetseite des Beklagten wunschgemäß aus dem Internet.

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Der Beklagte erbrachte für das zweite Vertragsjahr keinerlei Zahlungen.

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Mit Schreiben vom 29.03.2005 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung, da vertraglich versprochene Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Hilfsweise kündigte der Beklagte den Vertrag fristlos.

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Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht am 05.09.2005 ein Urkunden-Vorbehaltsurteil erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.183,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2005 zu zahlen.

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Mit Rechnung vom 01.02.2006 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum 10.02.2006 bis 09.02.2007 1.183,20 € in Rechnung. Der Beklagte beglich die Rechnung auch für diesen Zeitraum nicht.

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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

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das Vorbehaltsurteil vom 05.09.2005 aufrechtzuerhalten und darüber

  1. das Vorbehaltsurteil vom 05.09.2005 aufrechtzuerhalten und darüber
21

hinaus den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.182,20 € zzgl. 8

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Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sei dem

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11.02.2006 zu zahlen.

24

Der Beklagte beantragt,

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das Vorbehaltsurteil vom 05.09.2005 aufzuheben und die Klage

26

abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht der Internet-System-Vertrag sei sittenwidrig, da die Preise der Klägerin um ein Vielfaches überhöht seien. Eine Leistungsbeschreibung sei ihm bei Vertragsschluss entgegen dem Vertragstext nicht ausgehändigt worden. Leistungen wie sie auf der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 3 "Leistungsbeschreibung X Premium" (Bl. 69 der Akte) beschrieben sind, seien bei Vertragsschluss nur teilweise mündlich versprochen worden.

28

Die von der Klägerin erarbeitete Internetpräsentation sei mangelhaft gewesen. Eine umfassende Firmendarstellung sei nicht erstellt worden. Die Klägerin habe in Wahrheit nie vorgehabt, ihrer Leistungsverpflichtung nachzukommen.

29

Der Vertreter der Klägerin Herr X habe dem Beklagten bei Vertragsschluss zugesagt, dass der Vertrag für den Fall geringer Kundenresonanz vorzeitig aufgelöst werden könne. Im Zeitraum bis 06.09.2004 habe es nur 130 Zugriffe auf die Internetseite gegeben, wobei er selbst mehrfach wöchentlich auf die Internetseite zugegriffen habe und ein Großteil seiner Verwandten, Bekannten und Mitarbeiter wiederholt die Internetseite besucht hätten.

30

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht unter § 1 der AGB gemäß § 307 BGB unwirksam sei.

31

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 12.12.2005 (B. 109 f. der Akte), 10.01.2006 (Bl. 118 f. der Akte) und 12.05.2006 (Bl. 136 f. der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Magdeburg vom 24.02.2006 (Bl. 124 f. der Akte) und das Sachverständigengutachten vom 20.11.2006 (Bl. 182 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet.

  1. Die Klage ist zulässig und begründet.
34

Die Klage ist zulässig.

  1. Die Klage ist zulässig.
35

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Demnach wurde zwischen den beiden Kaufleiten Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart. Die Kaufmannseigenschaft der Klägerin ergibt sich aus § 6 HGB, die des Beklagten aus § 1 HGB.

  1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Demnach wurde zwischen den beiden Kaufleiten Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart. Die Kaufmannseigenschaft der Klägerin ergibt sich aus § 6 HGB, die des Beklagten aus § 1 HGB.
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Die im Rahmen des Nachverfahrens vorgenommene Klageerweiterung auf das Entgelt für das dritte Vertragsjahr ist gemäß § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig.

  1. Die im Rahmen des Nachverfahrens vorgenommene Klageerweiterung auf das Entgelt für das dritte Vertragsjahr ist gemäß § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig.
37

Die Klage ist begründet.

  1. Die Klage ist begründet.
38

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 2.366,40 € (2 x 1.183,20 €).

  1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 2.366,40 € (2 x 1.183,20 €).
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Der Anspruch auf Zahlung von jeweils 1.183,20 € für das 2. Vertragsjahr vom 10.02.2005 bis zum 09.02.2006 und für das 3. Vertragsjahr vom 10.02.2006 bis zum 09.02.2007 ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Internet-System-Vertrag vom 10.02.2004. In dem Internet System Vertrag vom 10.02.2004 hat sich der Beklagte zur Zahlung von jährlich 1.183,20 € im Voraus für die Zeit vom 10.02.2004 bis zum 09.02.2007 verpflichtet.

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Der Vertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ist insbesondere nicht aufgrund eines deutlichen Missverhältnisses zwischen vereinbartem Entgelt und vereinbarter Leistung zu vermuten.

  1. Der Vertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ist insbesondere nicht aufgrund eines deutlichen Missverhältnisses zwischen vereinbartem Entgelt und vereinbarter Leistung zu vermuten.
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Da es dem für die Sittenwidrigkeit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen ist, zu beweisen, dass der bei Vertragsschluss besprochene Leistungsumfang geringer war, als der in der Anlage K 3 ausgewiesene, ist zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, dass der gesamte Umfang der von der Klägerin vorgelegten Leistungsbeschreibung (Anlage K 3) Vertragsinhalt geworden ist.

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Der von dem Beklagten benannte Zeuge X hat im Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten bekundet, dass an dem Tag des Vertragsschlusses der Vertreter der Klägerin und der Beklagte die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung Anlage K 3 Bl. 69 ff. der Akte Punkt für Punkt erörtert und mithin in den Vertag einbezogen haben. Soweit der Beklagte behauptet, die Recherche nach der Verfügbarkeit einer Wunschdomain sei – entgegen dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung- nicht Teil der vereinbarten Leistung gewesen, da er bereits bei Vertragsschluss über eine Domain verfügt habe, steht dies überdies im Widerspruch zu dem von ihm selbst am 10.02.2004 unterschriebenen Vertragstext. Demnach wurde von dem Beklagten, wie dort handschriftlich vermerkt, als Wunschdomain die Adresse www.xxx-xxxxx.de ausdrücklich gewünscht, obwohl die Adresse xxx-xxxxx.de bereits existierte.

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Gemessen an dem in der Anlage K 3 beschriebenen Leistungsumfang ist nach dem Ergebnis des Sachverständigen nicht davon auszugehen, dass die von der Klägerin verlangte Gegenleistung im Vergleich zu anderen Angeboten um ein Vielfaches erhöht ist bzw. ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Preis besteht, dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit als nichtig zu bewerten ist. Im Gegenteil hat der Sachverständige in seinem Gutachten das von der Klägerin verlangte Entgelt bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in nachvollziehbarer Art und Weise als angemessen beurteilt. Soweit der Beklagte beanstandet, dass der Gutachter lediglich den Vertragsinhalt, nicht aber die tatsächlich erfolgten, nach dem Vortrag des Beklagten geringeren, Leistungen der Klägerinnen bei seiner Bewertung berücksichtigt hat, so ist dies nicht fehlerhaft. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertragsinhaltes sind allein die vertraglichen Zusicherungen maßgebend. Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen dazu, wie hoch das angemessene Entgelt für die tatsächlich erbrachten Leistungen ist, bedurfte es daher nicht.

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Soweit der Beklagte sich auf die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 142 BGB wegen Anfechtung mit Schreiben vom 18.01.2005 mangels wertentsprechender Gegenleistung beruft, fehlt es an einem Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff BGB. Eine nach Vertragsschluss etwaig nicht erbrachte wertentsprechende Gegenleistung berechtigt nicht zur Anfechtung des Vertrages.

  1. Soweit der Beklagte sich auf die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 142 BGB wegen Anfechtung mit Schreiben vom 18.01.2005 mangels wertentsprechender Gegenleistung beruft, fehlt es an einem Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff BGB. Eine nach Vertragsschluss etwaig nicht erbrachte wertentsprechende Gegenleistung berechtigt nicht zur Anfechtung des Vertrages.
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Soweit der Beklagte sich auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Täuschung bei Vertragsschluss gemäß §§ 123, 142 BGB aufgrund seiner Anfechtungserklärung in den Schreiben vom 29.03.2005 beruft, hat er das Vorliegen einer Täuschung bei Vertragsschluss durch die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. allein aus der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin ergibt sich nicht der zwingende Rückschluss, dass die Klägerin schon bei Vertragsschluss nicht bereit gewesen wäre, ihre geschuldete Gegenleistung zu erbringen.

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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Kündigung des Vertrages durch den Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2005 oder 29.03.2005 beendet worden.

  1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Kündigung des Vertrages durch den Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2005 oder 29.03.2005 beendet worden.
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Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der vereinbarten dreijährigen Laufzeit sieht der Vertag nicht vor.

48

Soweit der Beklagte bei Vertragsschluss die mündliche Vereinbarung eines vorzeitigen Kündigungsrechtes bei geringer Kundenresonanz behauptet, ist zu dieser Vereinbarung unsubstanziiert vorgetragen. Es ist nach dem Vortrag des Beklagten nicht nachvollziehbar, was unter geringer Kundenresonanz zu verstehen ist. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten wurden keine konkreten Zahlen anlässlich der Absprache genannt. Es wurde auch nicht näher dazu vorgetragen, weshalb bezogen auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten 130 Internetzugriffe in der Anfangslaufzeit bis zum 06.09.2004 als geringfügig zu bewerten sind.

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Soweit der Beklagte sich auf sein Recht der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB beruft, fehlt es an einer vorherigen Fristsetzung zur Leistung. Eine solche ist insbesondere zum Zeitpunkt des Schreibens vom 29.03.2005 auch nicht gemäß §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung der Klägerin gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 liegt nicht schon in einer etwaigen mangelhaften Gestaltung der Internetseite. Auch liegt sie nicht darin, dass die Internetseite offline gestellt wurde, denn dies geschah unstreitig auf eigenen Wunsch des Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2005. Die behauptete Mangelhaftigkeit der Gestaltung der Internetseite stellt auch keinen besonderen Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, der eine sofortige Kündigung, ohne Gelegenheit zur Nachbesserung rechtfertigen würde.

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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht infolge einverständlicher Vertragsaufhebung der Parteien untergegangen. Es ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt worden, dass eine einverständliche Vertragsaufhebung zwischen den Parteien vereinbart wurde. Allein darin, dass die Klägerin dem Wunsch des Beklagten nachkam, seine Internetseite offline zu stellen, ist noch keine Erklärung dahingehend zu erkennen, dass sie einer Aufhebung des Vertrages zustimmen wollte, bzw. den Beklagten von seiner Zahlungspflicht entbinden wollte.

  1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht infolge einverständlicher Vertragsaufhebung der Parteien untergegangen. Es ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt worden, dass eine einverständliche Vertragsaufhebung zwischen den Parteien vereinbart wurde. Allein darin, dass die Klägerin dem Wunsch des Beklagten nachkam, seine Internetseite offline zu stellen, ist noch keine Erklärung dahingehend zu erkennen, dass sie einer Aufhebung des Vertrages zustimmen wollte, bzw. den Beklagten von seiner Zahlungspflicht entbinden wollte.
51

Der Beklagte kann die vereinbarte Zahlung auch nicht gemäß § 536 BGB für das streitgegenständliche Vertragsjahr mindern – sofern man annimmt dass auf den vorliegenden gemischten Vertrag Mietrecht anzuwenden ist-, da er den Mangel, die fehlende Internetpräsenz infolge des Herausnehmens der Seiten des Beklagten aus dem Internet, selbst verschuldet bzw. gewünscht hat. Die gleiche Wertung ergibt sich auch aus § 326 Abs. 2 BGB.

  1. Der Beklagte kann die vereinbarte Zahlung auch nicht gemäß § 536 BGB für das streitgegenständliche Vertragsjahr mindern – sofern man annimmt dass auf den vorliegenden gemischten Vertrag Mietrecht anzuwenden ist-, da er den Mangel, die fehlende Internetpräsenz infolge des Herausnehmens der Seiten des Beklagten aus dem Internet, selbst verschuldet bzw. gewünscht hat. Die gleiche Wertung ergibt sich auch aus § 326 Abs. 2 BGB.
52

Das Verlangen der Entrichtung des Entgeltes durch die Klägerin verstößt auch nicht gegen § 242 BGB mangels eigenerer Leistungsbereitschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht selbst leistungsbereit wäre. Die Internetseite wurde unstreitig auf Wunsch des Beklagten aus dem Netz genommen.

  1. Das Verlangen der Entrichtung des Entgeltes durch die Klägerin verstößt auch nicht gegen § 242 BGB mangels eigenerer Leistungsbereitschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht selbst leistungsbereit wäre. Die Internetseite wurde unstreitig auf Wunsch des Beklagten aus dem Netz genommen.
53

Der Anspruch der Klägerin auf das Entgelt für das 2. Vertragsjahr ist seit dem 10.02.2005 und für das 3. Vertragsjahr seit dem 10.02.2006 fällig. Gemäß § 1 der AGB ist das nach dem Vertrag zu zahlende Entgelt am Tag des Vertragsabschlusses (10.02.2004) und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Diese Vereinbarung verstößt nicht gegen § 307 AGB. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorbehaltsurteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

  1. Der Anspruch der Klägerin auf das Entgelt für das 2. Vertragsjahr ist seit dem 10.02.2005 und für das 3. Vertragsjahr seit dem 10.02.2006 fällig. Gemäß § 1 der AGB ist das nach dem Vertrag zu zahlende Entgelt am Tag des Vertragsabschlusses (10.02.2004) und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Diese Vereinbarung verstößt nicht gegen § 307 AGB. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorbehaltsurteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 2 BGB.

  1. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 2 BGB.
55

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 5 und Nr. 11, 711 ZPO.

  1. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 5 und Nr. 11, 711 ZPO.
56

Der Streitwert wird auf 2.366,40 € festgesetzt.

  1. Der Streitwert wird auf 2.366,40 € festgesetzt.
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