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Amtsgericht Düsseldorf·48 C 5936/06·09.07.2006

Klage auf Restzahlung abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation und Einigungsgebühr

ZivilrechtZivilprozessrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt restliche Zahlung aus einer Rechnung seines Prozessbevollmächtigten; das Amtsgericht weist die Klage im vereinfachten Verfahren ab. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger die Forderung zuvor an seinen Anwalt abgetreten hat und ihm damit die Aktivlegitimation fehlt. Zudem kommt eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 RVG nicht in Betracht, weil keine abschließende Einigung zwischen den Parteien nachgewiesen ist.

Ausgang: Klage auf Zahlung abgewiesen; Kläger nicht aktivlegitimiert und Einigungsgebühr nach RVG nicht entstanden

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unbegründet, wenn der Kläger die geltend gemachte Forderung bereits vor Klageerhebung wirksam an einen Dritten (z. B. seinen Prozessbevollmächtigten) abgetreten hat und ihm damit die Aktivlegitimation fehlt.

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Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht nur, wenn durch Mitwirkung ein Vertrag zustande kommt, der den Streit oder die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt; bloße Ankündigungen oder einseitige Zahlungen reichen nicht aus.

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Teilzahlungen der beklagten Partei sind in der Rechnungslegung vollständig zu berücksichtigen; die Nichtanrechnung bereits geleisteter Beträge kann zu einer unberechtigten Überforderung des Schuldners führen.

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Ansprüche aus der Vergütungsrechnung des Prozessbevollmächtigten bedürfen der sachlichen Grundlage und Nachweisbarkeit der in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen; nicht entstandene Gebührenpositionen sind nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ Nr. 1000 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 10.07.2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

5

Der Anspruch scheitert schon an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers, der nach seinem eigenen Bekunden die streitgegenständliche Forderung an seinen Prozessbevollmächtigten am 31.03.2006 abgetreten hat.

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Im übrigen ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf restliche Zahlung von 322,37 € gemäß der Rechnung seines Prozessvertreters vom 31.10.2005 auch unbegründet.

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a. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Rechnung eine Forderung in Höhe von 322,27 € geltend macht, die um 42,23 € über 280,14 € hinausgeht, so ist in dieser Rechnung, wie er im Schriftsatz vom 03.07.2006 selbst einräumt, die erfolgte Teilzahlung der Beklagten auf die Rechnung in Höhe von 265,99 € in Höhe von 42,23 € nicht berücksichtigt und lediglich 223,76 € in Abzug gebracht worden.

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b. Soweit in der Rechnung vom 31.10.2005 280,14 € inkl. MwSt als Einigungsgebühr geltend gemacht werden, ist eine solche nicht entstanden und die Forderung damit unberechtigt.

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Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein solcher Vertrag wurden zwischen den Parteien jedoch nicht geschlossen. Den Schreiben der Beklagten ist lediglich die bloße Ankündigung von Regulierungen zu entnehmen. Eine Einigung dahingehend, dass die Zahlung der Beklagten zur Folge hat, dass weitere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, ist den ausgetauschten Schreiben nicht zu entnehmen. Eine Einigung über die Höhe der in Ansatz gebrachten Abschläge ist den Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte, wie aus ihren Schreiben zu entnehmen ist, lediglich das gezahlt, was ihrer Ansicht nach berechtigt erschien.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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Der Streitwert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.