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Amtsgericht Düsseldorf·48 C 432/20·23.08.2021

Versäumnisurteil: Erstattung einer Verspätungsgebühr wegen unwirksamer AGB (Kartellrechtsverstoß)

ZivilrechtAGB-RechtKartellrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Reisebüro, verlangte die Rückzahlung einer von der Beklagten per SEPA-Lastschrift eingezogenen Verspätungsgebühr i.H.v. 1.406,21 €. Das Amtsgericht erließ im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil, weil die Beklagte nicht reagierte. Die Gebühr wurde nach § 812 BGB herausgegeben, da die AGB der Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV und § 19 GWB unwirksam sind. Es sei kein Schaden entstanden; Kommunikation und Nachsendeauftrag machten die Gebühr unberechtigt.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Verspätungsgebühr wegen unwirksamer AGB erfolgreich; Beklagte zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungen, die ohne rechtlichen Grund geleistet wurden, begründen einen Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

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AGB-Klauseln, die eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen und unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingen, sind wegen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV nach § 134 BGB nichtig.

3

Nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB sind Geschäftsbedingungen marktbeherrschender Unternehmen unwirksam, wenn sie von denen abweichen, die bei wirksamem Wettbewerb zu erwarten wären.

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Verzugszinsen können nach §§ 286, 288 BGB verlangt werden, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wurde.

Relevante Normen
§ 90 Abs. 1 S. 1 GWB§ 90 Abs. 2 GWB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 134 BGB§ Art. 102 AEUV lit a)§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB

Tenor

In dem Rechtsstreit

der T-GmbH, vertr. d.d. Mitarbeiter L,

Klägerin,

gegen

die J,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Vorverfahren am 24.08.2021

durch die Richterin am Amtsgericht S

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.406,21 EUR (in Worten: eintausendvierhundertsechs Euro und einundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer Gebühr für die verspätete Meldung ihrer neuen Geschäftsanschrift.

3

Die Klägerin ist ein Reisebüro, die Beklagte ein Dachverband der Fluggesellschaften. Zum 28.04.2020 zog die Klägerin in einen preisgünstigeren Büroraum um, nachdem sie wegen der Grenzschließungen wegen der COVID-19 Pandemie existenzbedrohliche Umsatzverluste erlitt. Wegen der amtlich verordneten Ausgangsbeschränkung und Schließung der Dienstleistungsbetriebe sowie später der Kurzarbeit teilte die Klägerin der Beklagten ihre neue Adresse erst am 12.06.2020 und damit 45 Tage nach der Änderung mit. Die Beklagte buchte daraufhin aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der J-Resolution […] vom Konto der Klägerin eine Verspätungsgebühr von 1406,21 € ab, obwohl ihr durch die verzögerte Mitteilung der Adresse keinerlei Schaden entstanden war. Insbesondere nach dem Wegfall von Papiertickets erfolgt sämtlicher Schriftverkehr mit der Beklagten seit Jahren per E-Mail über das passwortgesicherte J-Webportal. Darüber hinaus richtete die Klägerin vor dem Umzug einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post ein.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam sind, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligen und die Beklagte ihrer Monopolstellung auf den Ticketmarkt missbraucht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die erhobene Gebühr i.H.v. 1406,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2020 zu erstatten.

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Die Klage wurde der Beklagten am 10.05.2021 zugestellt. Eine Verteidigungsanzeige oder Klageerwiderung ging bis heute nicht ein.

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Das Bundeskartellamt wurde nach § 90 Abs. 1 S. 1 GWB unterrichtet. Eine Stellungnahme nach § 90 Abs. 2 GWB wurde nicht als notwendig erachtet.  Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlungen von 1406,21 € aus § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB.

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Die Beklagte hat durch ein SEPA- Lastschriftmandat der Klägerin 1406,21 € von der Klägerin erlangt.

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Dies geschah jedoch ohne Rechtsgrund. Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere J- Resolution […] berufen, da diese unwirksam sind nach § 134 BGB.

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Sie verstoßen einerseits gegen Art. 102 AEUV lit a). Danach liegt ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vor, wenn unangemessene Geschäftsbedingungen erzwungen werden.

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Unstreitig hat die Beklagte eine Monopolstellung auf dem Ticketmarkt für Fluggesellschaften. Die Klägerin ist zum Betrieb ihres Reisebüros auf ihre Ticketausstellungs-Lizenz bei der Beklagten angewiesen. Für die Gebühr für die verspätete Meldung einer neuen Geschäftsadresse hat die Beklagte auch keinen sachlichen Grund vorgetragen oder ist sonst ersichtlich. Ein Schaden ist der Beklagten nicht entstanden. Insbesondere hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sie mit der Beklagten seit Jahren elektronisch per E-Mail kommuniziert. Darüber hinaus hat sie unstreitig einen Nachsendeauftrag vor Umzug bei der Deutschen Post eingerichtet. Nach dem Wegfall von Papiertickets ist die Nutzung einer Postanschrift auch nicht mehr zwingend notwendig.

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Darüber hinaus verstoßen die AGB gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB, da die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass im Fall eines Wettbewerbes  Gebühren bei verspäteter Meldung einer Postanschrift der Klägerin erhoben werden, wenn ohnehin eine Kommunikation und Ticketübermittlung elektronisch erfolgen.

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Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.406,21 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

25

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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