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Amtsgericht Düsseldorf·48 C 356/23·11.04.2024

Pauschalreise: Kostenfreier Rücktritt wegen Waldbränden auf Rhodos (§ 651h Abs. 3 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin trat einen Tag vor Reisebeginn von einer Pauschalreise nach Rhodos zurück; der Veranstalter behielt 80 % des Reisepreises als Stornokosten ein. Streitentscheidend war, ob wegen der damaligen Waldbrände „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ vorlagen, die die Reise erheblich beeinträchtigen konnten (§ 651h Abs. 3 BGB). Das Gericht bejahte dies aufgrund einer ex-ante-Prognose aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden, gestützt u.a. auf Medienberichte, einen Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes, Brandnähe und mögliche Evakuierungen. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornokosten verurteilt; Zinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit.

Ausgang: Reiseveranstalter zur Rückzahlung einbehaltener Stornokosten verurteilt; Zinsen erst ab Rechtshängigkeit, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB setzt eine ex-ante-Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung voraus, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise oder Beförderung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen werden.

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Für § 651h Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich, dass sich die Beeinträchtigung oder Gefahr tatsächlich realisiert; es genügt eine aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden bestehende erhebliche Gefährdungslage.

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An die Darlegung und den Nachweis außergewöhnlicher Umstände im Zeitpunkt des Rücktritts dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Reise.

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Waldbrände am Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe können unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn sie die persönliche Sicherheit gefährden und dadurch die Durchführung eines Erholungsurlaubs erheblich beeinträchtigen können, einschließlich des Risikos von Rauchbelastung und Evakuierung.

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Sicherheitshinweise staatlicher Stellen sowie das Verhalten anderer Reiseveranstalter können als Anhaltspunkte in die Prognoseentscheidung zur Erheblichkeit einer drohenden Reisebeeinträchtigung einfließen.

Relevante Normen
§ 651h Abs. 3 BGB§ 651h Abs. 5 BGB i.V.m. § 651h Abs. 1 BGB§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 651h Abs. 2 BGB§ 291 BGB§ 139 Abs. 2 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 08.03.2024

durch die Richterin am Amtsgericht Q.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.128,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2023 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von restlichem Reisepreis, den die Beklagte als Stornierungskosten einbehalten hat.

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Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie (Ehemann nebst Zwillinge im Babyalter) am 11.04.2023 bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kolymbia auf Rhodos (Griechenland) für den Reisezeitraum 27.07. bis zum 08.08.2023. Der Gesamtreisepreis betrug 3.910,00 EUR und wurde von der Klägerin vollständig an die Beklagte gezahlt.

4

Im Juli 2023 brach auf der Insel Rhodos ein Waldbrand aus. Am 26.07.2023 veröffentlichte das Auswärtige Amt auf seiner Homepage folgenden Sicherheitshinweis: „Die Waldbrandgefahr ist in großen Teilen Griechenlands weiterhin sehr hoch, aktuell werden zahlreiche Brandherde bekämpft. Waldbrände wüten insbesondere im Südosten der Insel Rhodos, die Feuer weiten sich abhängig von wechselnden Windrichtungen aus. Dabei kann es jederzeit zu Straßensperren und weiteren Einschränkungen kommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der herrschenden Wetterbedingungen neue Brandherde entwickeln. Die griechischen Behörden evakuieren abhängig von der Gefahrenlage Touristen aus ihren Unterkünften. Evakuierte auf Rhodos und Touristen, die Urlaube in den von Feuern bedrohten Orten gebucht haben, werden im Norden der Insel in Notunterkünften untergebracht. Informieren Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die Gefährdungslage an Ihrem Reiseziel und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter. Verschieben Sie gegebenenfalls nicht erforderliche Reisen in Gefahrengebiete.“

5

Nach dem Vortrag der Klägerin berichtete der Deutschlandfunk über die Lage auf der griechischen Insel Rhodos; Einsatzkräfte äußerten sich dahingehend, dass die Lage als besonders gefährlich eingestuft wurde. Ebenfalls nach dem Vortrag der Klägerin verkündete die Tagesschau am 25.07.2023: „Griechenland kämpft weiter gegen die schweren Waldbrände. Auf Rhodos ist trotz eines massiven Einsatzes von Löschflugzeugen und Helikoptern ein Großbrand immer noch außer Kontrolle. Auch weitere Hotelanlagen sind bedroht.“

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Die Klägerin sah am 26.07.2023 eine FIRMS-Satellitenkarte der NASA ein, wobei hier ein Brand in Archangelos zu erkennen war, einem Ort, der 12 km Luftlinie von dem gebuchten Hotel entfernt liegt. Bei weiteren Recherchen hörte die Klägerin ihrem Vortrag nach auch den Sprecher einer Feuerwehr im öffentlichen Rundfunk, wonach sich die Löscharbeiten vor allem aufgrund der drehenden Winde sehr schwierig gestalteten und diese Winde dazu führten, dass sich der Brandgeruch und der Brandrauch auf die Umgebung ausdehnen.

7

Unter anderem der Reiseveranstalter N. kündigte an, bis zum 28.07.2023 keine weiteren Touristen mehr nach Rhodos zu bringen und geplante Flüge nur noch zu dem Zwecke stattfinden zu lassen, Gäste zurück in die Heimat zu bringen.

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Die Klägerin erklärte am 26.07.2023 den Rücktritt vom Reisevertrag. Die Beklagte behielt Stornokosten in Höhe von 3.128,00 EUR ein (80 % des Reisepreises), deren Rückzahlung die Klägerin mit der Klage begehrt.

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Am 28.07.2023 waren die Waldbrände auf Rhodos vollständig gelöscht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Waldbrände stellten einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar, so dass sie ohne eine Entschädigung leisten zu müssen, vom Reisevertrag habe zurücktreten können.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.128,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie meint, dass zum Zeitpunkt der Stornierung weder mit erheblichen Beeinträchtigungen der Reise zu rechnen gewesen sei noch habe es solche tatsächlich gegeben. Es habe – unstreitig - keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gegeben, welche ein wesentliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von § 651 h III BGB sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

20

1.

21

Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises („Stornokosten“) in Höhe von 3.128,00 EUR gemäß § 651 h Abs. 5, Abs. 1 BGB verlangen.

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Danach hat ein Reiseveranstalter den gezahlten Reisepreis im Falle einer Stornierung vor Reisebeginn zurückzuzahlen.

23

2.

24

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf einen Entschädigungsanspruch gemäß § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Der Anspruch ist jedenfalls gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann ein Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen erheblich beeinträchtigen.

26

Bei den im Rücktrittszeitpunkt vorherrschenden Waldbränden auf Rhodos handelt es sich um einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, der die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt.

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Für die Beurteilung, ob ein zum „kostenfreien“ Rücktritt berechtigender unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vorlag, kommt es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Die Vertragspartei, die zurücktreten möchte, muss zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Prognose anstellen, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung eintreten könnte (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651h Rn. 49). Es kommt mithin darauf an, ob anzunehmen war, dass die konkrete Reise aufgrund dieser im Voraus zu treffenden Prognoseentscheidung erheblich beeinträchtigt sein wird. Je näher der Zeitpunkt der Reise herangerückt ist, desto präziser dürfte die Prognose ausfallen (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651h Rn. 73). An die dem Reisenden obliegende Darlegung und den Nachweis der konkreten außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung dürfen aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 14. 5. 2013 – X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 Rn. 9, beck-online). Demgegenüber kommt es auf eine tatsächliche Gefahr und den Umstand, dass die Reise tatsächlich ohne Beeinträchtigung habe durchgeführt werden können, nicht an. Die Beeinträchtigung muss im Zeitpunkt des Rücktritts gerade noch nicht feststehen. Vielmehr muss bei einer Prognose ex ante aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. Gefährdung bestehen (Retzlaff, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 651h Rn. 11 m.w.N.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Klägerin auf Grundlage ihrer im Rücktrittszeitpunkt am 26.07.2023 – mithin gerade einmal einen Tag vor der geplanten Reise – anzustellenden Prognose mit hinreichender Sicherheit von einer erheblich beeinträchtigten Reise, die einen „kostenlosen“ Rücktritt des Reisenden rechtfertigt, ausgehen.

29

So waren die Waldbrände im Rücktrittszeitpunkt kurz vor Reisebeginn gerade noch nicht gelöscht, sondern erst am 28.07.2023. Zudem wurde in den Medien weiterhin über die Waldbrände und deren (gravierende) Auswirkungen berichtet. Dabei spricht für die Prognose der Klägerin auch, dass die in Rede stehenden Waldbrände grundsätzlich einen Umstand darstellen, der die persönliche Sicherheit der Reisenden gefährdet, so dass sich die Gefährdung, würde sie tatsächlich eintreten, besonders gravierend auf die geplante Reise auswirkt und den hier geplanten Erholungsurlaub gänzlich vereiteln würde. Dabei ist im vorliegenden Falle auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihren Kleinstkindern zu reisen beabsichtigte, die im Zeitpunkt des geplanten Reiseantritts nicht einmal das erste Lebensjahr vollendet hatten und für die wegen der zu erwartenden Rauchentwicklung aufgrund der Brände sowie der vorherrschenden Hitze eine Gesundheitsgefahr bestand.

30

Dafür, dass die Prognose der Klägerin nicht zu beanstanden ist, spricht auch der vom Auswärtigen Amt im Rücktrittszeitpunkt veröffentliche und von der Klägerin zitierte Sicherheitshinweis. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, der die Beklagte selbst eine starke Indizwirkung zuschreibt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.2023, Blatt 20 der Gerichtsakte). Weshalb dem ebenfalls auf der Homepage des Auswärtigen Amtes veröffentlichten Sicherheitshinweis eine solche Indizwirkung (ggf. in abgeschwächter Form) nicht zukomme, lässt sich der Argumentation der Beklagten demgegenüber nicht entnehmen. Vielmehr dürfte der Durchschnittsreisende kaum zwischen einer offiziellen Reisewarnung und bloßen Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes unterscheiden (vgl. auch zur Unterscheidung von Reisewarnungen und Sicherheitshinweisen: MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651h Rn. 50).

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Hinzu kommt, dass ein Konkurrent der Beklagten, der Reiseveranstalter N., zum damaligen Zeitpunkt ankündigte, keine weiteren Touristen mehr nach Rhodos zu bringen, sondern die geplanten Flüge nur durchzuführen, um Touristen von Rhodos auszufliegen. Selbst wenn die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten sein mag, sich an von anderen Reiseveranstaltern getroffenen Vorsichtsmaßnahmen zu orientieren, so ist dieses Vorgehen anderer Reiseveranstalter jedenfalls für den Reisegast ein weiterer Anhaltspunkt im Rahmen seiner Prognoseentscheidung dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Brandgefahren auf Rhodos bestanden, die geeignet waren, die Durchführung der von der Klägerin gebuchten Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Dass die Beklagte selbst der Klägerin vor ihrer Entscheidung, die Reise zu stornieren, konkrete (anderslautende) Informationen über die aktuelle Lage am Reiseziel zur Verfügung stellte, die ggf. zu einer abweichenden Prognoseentscheidung hätten führen können, ist nicht vorgetragen worden.

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Zudem befand sich 12 km von dem Urlaubsort entfernt ein Brandherd, den die Beklagte zwar als „kleineren Brandherd“ bezeichnet, bei dem aber die Klägerin, die diesen am 26.07.2023 auf einer Satellitenkarte der NASA entdeckt hatte, im Rahmen ihrer zu treffenden Prognoseentscheidung nicht ausschließen konnte, dass dieser sich weiter ausweiten würde. Hierzu verhält sich auch der Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes, in dem es heißt, dass die Feuer sich abhängig von wechselnden Windrichtungen ausweiten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der herrschenden Wetterbedingungen neue Brandherde entwickeln. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind dabei nicht erst bei einem Heranreichen des Feuers gegeben. Die Gefahr einer möglichen Evakuierung, zumal mit sehr kleinen Kindern, stellt ebenfalls einen solchen Umstand dar.

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Dass die Prognoseentscheidung der Klägerin anhand der zitierten Quellen fehlerhaft war, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Rücktritts bereits damit zu rechnen gewesen sei, dass die Waldbrände noch vor Beginn der Reise vollständig gelöscht seien, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

34

3.

35

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB ab dem 18.10.2023 (Eintritt der Rechtshängigkeit: 17.10.2023). Dass die Beklagte sich bereits ab dem 01.09.2023 im Verzug befunden hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein diesbezüglicher Hinweis des Gerichts konnte mit Blick auf § 139 Abs. 2 ZPO unterbleiben, da lediglich eine Nebenforderung betroffen war.

36

II.

37

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

38

III.

39

Der Streitwert wird auf 3.128,00 EUR festgesetzt.

40

Rechtsbehelfsbelehrung:

41

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

42

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

43

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

44

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

45

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

46

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

47

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

49

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

50

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

51

Q.