Zahnarzthonorar und Ausfallhonorar bei nicht abgesagten Terminen in Bestellpraxis
KI-Zusammenfassung
Ein Zahnarzt verlangte vom Patienten Vergütung nach GOZ sowie ein Ausfallhonorar für nicht rechtzeitig abgesagte Behandlungstermine. Das Gericht sprach dem Zahnarzt das Honorar zu und bejahte zudem eine wirksame telefonische Vereinbarung über 300 DM pro Stunde Ausfallhonorar für künftig nicht 24 Stunden vorher abgesagte Termine. Für den bereits zuvor versäumten Termin wurde ein Ausfallhonorar dagegen verneint, weil die Leistung später nachgeholt wurde und ein konkreter Verdienstausfall nicht dargelegt war. Einwendungen wegen angeblicher Behandlungsfehler und eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus einer Strafanzeige blieben mangels substantiierter Darlegung ohne Erfolg.
Ausgang: Zahlung von 1.379,93 € zzgl. 11 % Zinsen und Mahnkosten zugesprochen; weitergehende Klage (u.a. Ausfallhonorar für einen Termin) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen; die Vergütung bestimmt sich grundsätzlich nach der GOZ und ergänzend nach §§ 611, 612 BGB.
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes nach der GOZ ist abrechnungsfähig, wenn die Rechnung die Erhöhung anhand der Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ schriftlich nachvollziehbar begründet; pauschales Bestreiten der Angemessenheit genügt nicht.
Ein Ausfallhonorar kann wirksam individuell vereinbart werden, wenn der Patient für künftig nicht wahrgenommene und nicht rechtzeitig abgesagte Bestelltermine eine pauschale Stundenvergütung akzeptiert; eine Vereinbarung wirkt grundsätzlich nur für zukünftige Termine, sofern keine Rückwirkung ausdrücklich vereinbart ist.
Für einen nicht wahrgenommenen Termin besteht ein Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch nicht, wenn die Behandlung später nachgeholt wird und ein konkreter entgangener Gewinn durch den ausgefallenen Zeitabschnitt nicht substantiiert dargelegt ist.
Schadensersatzansprüche wegen einer Strafanzeige (z.B. Anwaltskosten) setzen voraus, dass der Anzeigende wider besseren Wissens eine rechtswidrige Tat behauptet; dies ist vom Anspruchsteller darzulegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.379,93 € nebst
11 % Zinsen seit dem 26. April 2000 sowie 20,44 € Mahnkosten
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden
Betrages.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in X eine Zahnarztpraxis. Der Beklagte befand sich bei ihm vom 24. Februar bis zum 23. März 2000 in zahnärztlicher Behandlung. Am 24. Februar 2000 fand die erste Behandlung des Beklagten statt. Als nächster Termin war der 29. Februar 2000 von 11.00 bis 12.00 Uhr vereinbart. Der Beklagte erschien ohne Entschuldigung nicht. Die Praxissekretärin des Klägers rief um 11.30 Uhr bei dem Beklagten an. Der Beklagte vereinbarte daraufhin einen neuen Termin für den 1. März von 16.00 bis 17.00 Uhr. Am 29. Februar 2000 rief der Beklagte gegen 17.50 Uhr erneut in der Praxis des Klägers an, um den für den 1. März 2000 vereinbarten Termin auf den 7. März 2000 zu verlegen. Der Termin wurde auf den 7. März 2000 von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr verlegt. Dieser Termin wurde durchgeführt. Als nächster Termin war der 21. März 2000 von 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr vereinbart. Der Beklagte erschien ohne Entschuldigung nicht. Als weiterer Termin war der 23. März 2000 von 15.30 Uhr bis 18.00 vereinbart. Auch zu diesem Termin erschien der Beklagte ohne vorherige Absage nicht. Am 27. März 2000 rief der Beklagte in der Praxis des Klägers gegen 16.50 Uhr an, um mitzuteilen, dass er vorerst alle weiteren Termine absagen müsse, da er krank sei. Er bat des Weiteren um die Übersendung einer Rechnung. Der Kläger rechnete seine bisherige Leistung mit Schreiben vom 29. März 2000 über 2.998,90 DM gegenüber dem Beklagten ab und mahnte ihn mit Schreiben vom 24. April, 24. Mai und 24. Juni 2000. Für die zweite und dritte Mahnung entstanden dem Kläger Mahnkosten von 20,44 €. Des weiteren nimmt der Kläger ständig Bankkredit in Anspruch, den er mit mindestens 11 % zu verzinsen hat und bei rechtzeitiger Leistung des Beklagten entsprechend vermindert hätte. Der Beklagte begab sich in der Folgezeit in die zahnärztliche Behandlung des Dr. X in X. Dort wurde dem Beklagten eine Aufbissschiene erstellt, wofür er 537,53 DM in Rechnung gestellt bekam. Der Kläger erhielt von der Xgesellschaft mbh mit Schreiben vom 9. März 2000 die Mitteilung, dass eine routinemäßige Bonitätsprüfung des Beklagten ergeben hätte, dass ein Ankauf der Rechnung für den Beklagten vom 29. März 2000 zur Zeit nicht möglich sei. Überprüfungen des Klägers ergaben daraufhin, dass der Beklagte am 2. April 1997 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Da der Beklagte den Rechnungsbetrag vom 29. März 2000 nicht beglich, erstattete der Kläger am 10. Juli 2000 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft X wegen Eingehungsbetruges. Der Beklagte ließ sich in dem Ermittlungsverfahren von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten, der dem Beklagten für seine anwaltliche Tätigkeit einen Betrag von 2.643,72 DM in Rechnung stellte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wurde eingestellt.
Der Kläger begehrt eine Honorarforderung von 1.533,31 €.
Der Kläger behauptet, die zahnärztliche Behandlung des Beklagten sei ordnungsgemäß erfolgt. Teilweise sei der Beklagte von ihm selbst und teilweise von dem in seiner Praxis angestellten Zahnarzt X behandelt worden. Die abgerechneten Gebührensätze seien angemessen. Der Beklagte sei auch verpflichtet, für die nicht rechtzeitig abgesagten Termine ein Ausfallhonorar von stündlich 300,00 DM zu zahlen. Seine Praxissekretärin habe nämlich mit dem Beklagten am 29. März 2000 gegen 16.50 Uhr vereinbart, dass der Beklagte für nicht wahrgenommene und nicht 24 Stunden zuvor abgesagte Termine ein Ausfallhonorar von 300,00 DM pro Stunde zu zahlen habe. Hiermit habe sich der Beklagte ausdrücklich einverstanden erklärt. Er betreibe eine Bestellpraxis, bei der jeder Patient mit längerer Vorlaufzeit für einen bestimmten Termin bestellt sei. Werde ein Termin von dem Patienten nicht wahrgenommen, so könne dieser Termin nicht an einen anderen Patienten vergeben werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.533,31 € nebst 11 %
Zinsen aus 1.533,31 € seit dem 26. April 2000 sowie Mahn-
kosten von 20,44 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Die Behandlung sei schmerzhaft und unfachmännisch gewesen. Bei dem Einsatz eines Messmodells habe sich eine Schraube gelöst, die er fast verschluckt habe. Das von dem Kläger erstellte Aufbissmodell sei völlig unbrauchbar gewesen. Durch ständiges Nacharbeiten sei das Modell schließlich nicht verwertbar gewesen. Die Behandlung sei für ihn sehr schmerzhaft gewesen, so dass er auf die weitere Behandlung verzichtet und das Vertragsverhältnis aufgekündigt habe. Der 3,5-fache Gebührensatz sei überhöht und nicht ausreichend begründet. Er habe die vereinbarten Behandlungstermine rechtzeitig abgesagt. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Insofern ist er der Auffassung, durch das gegen ihn eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren schulde der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Erstattung der Anwaltskosten von 2.634,72 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst mit überreichter Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2003 (Blatt 129 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten eine Vergütungsforderung gemäß §§ 611, 612 BGB in Höhe von 1.379,93 € zu.
Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 über eine zahnärztliche Behandlung zustande gekommen.
Der Kläger hat die in der Rechnung vom 29. März 2000 enthaltenen Leistungen erbracht.
Der Höhe nach kann der Kläger zunächst die in der vorgenannten Rechnung enthaltene Gebühren nach der GOZ verlangen.
Die insofern von dem Kläger in Ansatz gebrachten Leistungen werden von dem Beklagten im einzelnen nicht angegriffen. Die Rechnung vom 29. März 2000 ist im Hinblick auf den in Ansatz gebrachten 3,5-fachen Satz auch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ ausreichend begründet. Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes schriftlich zu begründen. Diese Begründung hat anhand er Honorarbemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ zu erfolgen, also Schwierigkeit, Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung. Dies muss der Zahnarzt in die Rechnung bei den entsprechenden Leistungsnummern eintragen (Tiemann/Grosse, Kommentar zur GOZ, § 10 Ziffer 5). Diesen Anforderungen genügt die in der Abrechnung vom 29. März 2000 enthaltene Begründung. In der Abrechnung ist im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Bemessungskriterien der erhöhte Gebührensatz in Ansatz gebracht wird. Die in der Rechnung enthaltenen Kriterien sind auch zulässig.
Des Weiteren geht das Gericht nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag des Klägers davon aus, dass der in Ansatz gebrachte 3,5-fache Gebührensatz für die einzelnen Leistungen gerechtfertigt ist. Dieser Sachvortrag wird von dem Beklagten nicht erheblich bestritten. Da in der vorgenannten Abrechnung im Einzelnen dargelegt ist, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Gebührensatz in Ansatz gebracht worden ist, hätte der Beklagte sich auf ein pauschales Bestreiten nicht beschränken dürfen. Er hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche einzelnen Positionen seiner Ansicht nach überhöht abgerechnet worden sind. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Beklagten nicht. Das Gericht sah auch keine Veranlassung, hierauf gemäß § 139 ZPO hinzuweisen, da der Kläger auf diesen Umstand bereits mit Schriftsatz vom 17. November 2002 hingewiesen hat.
Darüber hinaus steht dem Kläger für die vereinbarten Termine am 1. März, 21. März und 23. März 2000 ein Ausfallhonorar von jeweils 300,00 DM pro Stunde zu.
Das Gericht geht insofern davon aus, dass die Parteien eine wirksame Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass der Beklagte ein Ausfallhonorar von 300,00 DM pro Stunde für nicht 24 Stunden zuvor abgesagte fest vereinbarte Termine zu zahlen hat.
Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin X davon überzeugt, dass sie als Praxissekretärin des Klägers mit dem Beklagen anlässlich eines Telefonats am 29. Februar 2000 gegen 17.50 Uhr vereinbart hat, dass der Beklagte das vorgenannte Ausfallhonorar von 300,00 DM pro Stunde zu zahlen hat, wenn der Termin nicht rechtzeitig abgesagt wird.
Die Zeugin hat in glaubhafter Weise bekundet, dass sie mit dem Beklagten telefoniert hat und dabei darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte das in Rede stehende Ausfallhonorar zu zahlen hat, wenn der Termin nicht 24 Stunden zuvor abgesagt wird. Der Beklagte habe sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt. Zwar hat die Zeugin eingeräumt, an das Telefonat konkret keine Erinnerung mehr zu haben. Dies ist jedoch deshalb nachvollziehbar, weil die Zeugin Sekretärin in der Praxis des Klägers ist und eine Vielzahl ähnlicher Gespräche seit dem in Rede stehenden Zeitpunkt am 29. Februar 2000 geführt hat. Die Zeugin hat jedoch plausibel dargelegt, dass sie aufgrund einer Dokumentation in dem Terminkalender der Praxis feststellen konnte, dass sie die in Rede stehende Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen hat. Die Angaben der Zeugin sind nachvollziehbar und hinreichend spezifiziert. Die Zeugin war in der Lage, im Einzelnen darzulegen, welcher Art die Dokumentation in der Praxis bei Telefonaten dieser Art grundsätzlich ist und was hinsichtlich des Telefonats mit dem Beklagten in dem Terminkalender von ihr notiert worden ist. Das Gericht sah auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage deshalb zu zweifeln, weil die Zeugin mit dem Beklagen lediglich telefoniert hat und Zweifel an der Identität des Beklagten bestehen könnten. Auf eine entsprechende Nachfrage hin hat die Zeugin ausgesagt, deshalb davon ausgegangen zu sein, mit dem Beklagten gesprochen zu haben, weil er sich mit Namen genannt habe und über den konkret in Rede stehenden Termin aufgeklärt gewesen zu sein. Angesichts dieser Umstände ist das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die Zeugin zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt mit dem Beklagten gesprochen hat. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, dass der Gesprächspartner der Zeugin Kenntnis von dem konkreten Termin hatte. Für die Richtigkeit der Aussage spricht weiter, dass die Zeugin hinreichend deutlich gemacht hat, an was sie sich noch selbst konkret erinnern konnte und was sie aufgrund der Dokumentation in dem Terminkalender angegeben hat. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, waren für das Gericht nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Zeugin bei dem Kläger angestellt ist, ist allein nicht ausreichend, um an der ansonsten glaubhaften Aussage zu zweifeln.
Das Gericht sah auch keine Veranlassung, den Beklagten als Partei zu vernehmen.
So weit der Beklagtenvertreter erstmals in der Sitzung vom 21. Januar 2003 die Parteivernehmung des Beklagten beantragt hat, war der Beweisantritt unzulässig. Eine Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO kam nicht in Betracht. Danach kann nur die beweisbelastete Partei die Vernehmung des Gegners beantragen. Vorliegend war jedoch nicht der Beklagte, sondern vielmehr der Kläger beweisbelastet für die in Rede stehende Vereinbarung.
Eine Vernehmung des Beklagten gemäß § 447 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Beklagte nicht die beweispflichtige Partei ist. Eine Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO schied ebenfalls aus. Danach setzt eine Parteivernehmung voraus, dass für die zu beweisende Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH NJW 89, 3222, 3223). Hiervon ist im Entscheidungsfall nicht auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war vielmehr von der Richtigkeit des Vortrages des Klägers auszugehen.
Eine von dem sonstigen Beweisergebnis unabhängige Verpflichtung zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich auch nicht allein auf dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ableiten. In den Fällen der Beweisnot wird in der ZPO vielmehr durch den Grundsatz der feien Beweiswürdigung Rechnung getragen (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 448 Rz. 2 a m.w.N.).
Das Gericht sah schließlich keine Veranlassung, den Beklagten informatorisch gemäß § 141 ZPO anzuhören. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte anwaltlich vertreten war und umfangreich zu der behaupteten telefonischen Vereinbarung schriftsätzlich vorgetragen hatte, erschien es trotz des Umstandes, dass der Kläger für seine behauptete Vereinbarung Zeugenbeweis anbieten konnte, nicht angezeigt, den Beklagten nach der vorgenanten Vorschrift anzuhören.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Zeugin X den Kläger bei der Vereinbarung des Ausfallhonorars wirksam vertreten hat, §§ 164 ff. BGB.
Auch wenn die Zeugin nicht ausdrücklich im Namen des Klägers gehandelt hat, war aufgrund des Umstandes, dass sie die Sekretärin des Klägers war und in dessen Praxis angestellt, für den Beklagten erkennbar, dass sie im Namen des Klägers die Vereinbarung treffen wollte, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Des Weiteren ist aufgrund der Stellung als Praxissekretärin davon auszugehen, dass die Zeugin von dem Kläger jedenfalls konkludent zu dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bevollmächtigt worden ist.
Die Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 2 GOZ unwirksam. Aus § 2 GOZ folgt, dass sich die Schriftform des § 2 II GOZ nur auf Gebühren der GOZ bezieht. Vorliegend ist Gegenstand der Vereinbarung jedoch eine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften des §§ 611 ff. BGB.
Die Vereinbarung zur Zahlung eines Ausfallhonorars bezieht sich lediglich auf die Termine vom 1. März, 21. März und 23. März 2000.
Die Vereinbarung wurde nämlich anlässlich eines Telefonats am 29. Februar 2000 gegen 17.50 Uhr getroffen. Da der Beklagte sich nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass auch rückwärtige Termine von dieser Vereinbarung betroffen sein sollten, musste er lediglich damit rechnen, dass die Vereinbarung zukünftige nicht rechtzeitig abgesagte Termine betreffen würde. Damit aber war der Termin vom 29. Februar 2000 von 11.00 bis 12.00 Uhr nicht in die Vereinbarung einbezogen.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beklagte die Termine am 1. März, 21. März und 23. März 2000 jeweils nicht rechtzeitig 24 Stunden zuvor gegenüber dem Kläger abgesagt hat. So weit der Beklagte den detaillierten Sachvortrag des Klägers bestreitet, ist dies unzureichend und damit unbeachtlich. Der Beklagte hätte insofern den Sachvortrag des Klägers qualifiziert bestreiten und darlegen müssen, wann genau welcher einzelne Termin von ihm telefonisch zuvor abgesagt worden ist. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Beklagten nicht.
So weit der Kläger für den Termin vom 29. Februar 2000 ein Ausfallhonorar von 300,00 DM geltend macht, ist dies auch nicht gemäß § 615 BGB gerechtfertigt. Nach der vorgenannten Vorschrift kann eine Vergütung nur dann gefordert werden, wenn die Dienstleistung nicht erbracht wird. Hiervon ist hinsichtlich des vorgenannten Termins nicht auszugehen. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers wurde der vereinbarte Termin für den 29. Februar 2000 zunächst auf den 1. März und sodann auf den 7. März 2000 verlegt und an diesem Tag auch durchgeführt. Damit wurde die vereinbarte Dienstleistung erbracht.
Eine Schadensersatzforderung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen verspäteter Absage des Beklagten kommt hinsichtlich des in Rede stehenden Termins am 29. Februar 2000 ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 DM ist nämlich, dass dem Kläger durch die verspätete Absage des Termins seitens des Beklagten ein Gewinn von 300,00 DM entgangen ist. Dass dies der Fall ist, hat der insofern darlegungspflichtige Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Zunächst ist ein entgangener Gewinn hinsichtlich der Behandlung des Beklagten schon deshalb nicht zu bejahen, weil die Behandlung des Beklagten am 7. März 2000 nachgeholt wurde.
So weit der Kläger des Weiteren vorträgt, er führe eine Bestellpraxis und könne bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen keine anderen Patienten behandeln, reicht dies nicht aus, um von einem konkreten Verdienstausfall von 300,00 DM auszugehen. Der insofern darlegungspflichtige Kläger hätte im Einzelnen vortragen müssen, dass er während des vereinbarten Termins am 29. Februar 2000 von 11.00 bis 12.00 Uhr einen konkreten anderen Patienten zur Verfügung gehabt hätte, den er anstelle des Beklagten hätte behandeln können, wenn dieser den Termin rechtzeitig abgesagt hätte. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Angesichts des qualifizierten Bestreitens des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29. Oktober und 29. November 2002 sah das Gericht auch keine Veranlassung, hierauf gemäß § 139 ZPO hinzuweisen.
Der Höhe nach kann der Kläger ausweislich der Abrechnung vom 29. März 2000 demnach einen Betrag von 2.998,90 DM abzüglich des Ausfallhonorars von 300,00 DM für den Termin am 29. Februar 2000, mithin 2.698,90 DM (1.379,93 €) verlangen.
Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Leistung des Klägers mangelhaft war. Der insofern darlegungspflichtige Beklagte hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan, dass die von dem Kläger erbrachte zahnärztliche Leistung nicht fachgerecht war. So weit der Beklagte lediglich pauschal vorträgt, die Behandlung sei schmerzhaft gewesen, sind die Angaben zu pauschal. Dass die Behandlung teilweise von einer Hilfskraft des Klägers durchgeführt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortag des Klägers ist nämlich davon auszugehen, dass es sich dabei um einen in der Praxis des Klägers angestellten Zahnarzt gehandelt hat. Dass ein von dem Kläger erstelltes Aufbissmodell unbrauchbar gewesen ist, hat der Beklagte ebenfalls nicht hinreichend plausibel vorgetragen. So weit der Beklagte des Weiteren beanstandet, bei dem Einsatz eines Messmodells habe sich eine Schraube gelöst, die er fast verschluckt habe, sind die Angaben ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar. Angesichts des Bestreitens des Klägers hätte der Beklagte konkrete Angaben dazu machen müssen, bei welcher Behandlung welche Art von Schraube sich augrund welcher Maßnahme gelöst hat. Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ist angesichts dieses pauschalen Sachvortrages jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan.
Des Weiteren ist die Forderung nicht durch Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Dem Beklagten steht gegenüber dem Kläger keine Schadensersatzforderung zu.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte keine Verletzung seines Körpers oder der Gesundheit davongetragen hat. Die von dem Beklagten behauptete schmerzhafte Zahnbehandlung kann insofern nicht als Körperverletzung angesehen werden, als der Beklagte in diese eingewilligt hat.
So weit der Beklagte des Weiteren die Erstattung der Anwaltskosten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von 2.643,72 DM gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB geltend macht, ist ein Anspruch ebenfalls zu verneinen. Voraussetzung für eine strafbare Handlung des Klägers nach der vorgenannten Vorschrift ist, dass dieser den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat verdächtigt hat. So weit der Kläger den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft X wegen Eingehungsbetruges angezeigt hat, erfüllt dies den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers ist nämlich davon auszugehen, dass der Beklagte am 2. April 1997 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und eine Bonitätsprüfung der Xgesellschaft mbH negativ verlaufen war, so dass sich diese veranlasst sah, die Vergütungsforderung des Klägers nicht anzukaufen. Da der Beklagte trotz mehrfacher Mahnungen des Rechnungsbetrag auch nicht zahlte, hat der insofern darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend plausibel gemacht, dass der Kläger bei Erstattung der Anzeige wider besseren Wissens gehandelt hat.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers geht das Gericht davon aus, dass dieser Bankkredit in Anspruch nimmt, den er mit 11 % zu verzinsen hat.
Des Weiteren kann der Kläger von dem Beklagten Mahnkosten in Höhe von 20,44 € gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F. verlangen. Nach Inverzugsetzung des Beklagten durch Mahnschreiben vom 24. April 2000 ist der Beklagte durch zwei weitere Mahnschreiben nochmals zur Zahlung aufgefordert worden. Hierfür sind dem Kläger Kosten von 20,44 € entstanden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 1. Alternative, 709 ZPO.
Streitwert: 1.533,31 € bis 28.10.2002
3.907,60 € gem. § 19 III GKG (1533,31 € + 1351,71 € + 1022,58 €)
ab dem 29.10.2002