Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·48 C 13977/99·24.01.2000

GOZ-Laborkosten aus Praxislabor: Angemessenheit und Substantiierung des Bestreitens

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine zahnärztliche Abrechnungsstelle klagte aus abgetretenem Recht den offenen Restbetrag einer Privatliquidation gegen den Patienten ein. Streitpunkt waren insbesondere die als Auslagen nach § 9 GOZ berechneten Labor- und Materialkosten aus dem Praxislabor sowie die Fälligkeit der Forderung. Das Gericht bejahte Wirksamkeit der Vorausabtretung und der Datenweitergabe aufgrund schriftlicher Einwilligung. Es hielt die Rechnung für GOZ-konform und die Laborkosten für angemessen; ein pauschaler Hinweis auf eine Prüfung der privaten Krankenversicherung bzw. auf Sachkostenlisten genüge nicht. Der Beklagte wurde zur Zahlung des Restbetrags nebst Verzugszinsen und Mahnkosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen zahnärztlichen Vergütungsanspruchs nebst Zinsen und Mahnkosten vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtretung künftiger Forderungen ist wirksam, wenn die Forderung bei Abtretung ihrer Entstehung nach möglich erscheint und hinreichend bestimmbar ist.

2

Die Weitergabe von Patientendaten an eine Abrechnungsstelle ist bei vorheriger schriftlicher Einwilligung des Patienten nicht wegen Verstoßes gegen § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

3

Ein Vertrag über eine zahnprothetische Behandlung ist grundsätzlich als Dienstvertrag einzuordnen; werkvertragliches Gewährleistungsrecht greift nur ausnahmsweise bei reiner technischer Anfertigungsleistung ein.

4

Auslagen für zahntechnische Leistungen und Materialien sind nach § 9 GOZ i.V.m. § 670 BGB erstattungsfähig, unabhängig davon, ob sie in einem Fremdlabor oder im Praxislabor des Zahnarztes erbracht werden.

5

Bestreitet der Patient die Angemessenheit von nach § 9 GOZ abgerechneten Laborkosten, muss er bei detaillierter Rechnung konkret zu einzelnen Positionen vortragen; pauschale Hinweise auf Prüfungen der privaten Krankenversicherung oder auf Sachkostenlisten (BEL-orientierte Festpreise) reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 612 BGB§ 398 BGB§ 134 BGB§ 203 StGB§ 612 Abs. 2 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1999

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.711,81 DM nebst 9,6 %

Zinsen seit dem 8. November 1998 sowie 20,-- DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen

Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse

erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Abrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Honorarforderungen. Mit dem Zahnarzt Dr. X vereinbarte die Klägerin eine Vorausabtretung sämtlicher Vergütungsansprüche. Der Beklagte war Patient des Zahnarztes Dr. X.

3

Im Frühjahr 1998 begab sich der Beklagte in die Praxis des Dr. X. Er erteilte unter dem 3. Februar 1998 schriftlich die Zustimmung zur Abtretung der Honorarforderung des behandelnden Zahnarztes und die Weitergabe seiner Patientendaten. Dr. X erstellte unter dem 30. März 1998 für die mit dem Beklagten abgesprochene zahnärztliche Behandlung einen Heil- und Kostenplan. die Kosten der Behandlung schätzte der Zahnarzt auf insgesamt 20.765,40 DM. In dem Heil- und Kostenplan heißt es u.a.: "§ 9 geschätzte Material- und Laborkosten: 9.000,-- DM". Im Sommer 1998 ließ der Beklagte die Zahnbehandlung ausführen. Die zahntechnischen Arbeiten erfolgten in dem eigenen Praxislabor des behandelnden Zahnarztes Dr. X. Für die Erbringung der Leistung erstellte der Zahnarzt am 21. September 1998 eine Rechnung über 20.066,65 DM. In der Rechnung ist unter der Überschrift "Auslagen nach § 9" ein Betrag von 9.022,18 DM aufgeführt, wobei 8.815,20 DM auf das Praxislabor und 206,98 DM auf Verbrauchsmaterial entfallen. Als zahnärztliches Honorar ist ein Betrag von 11.044,47 DM berechnet worden. Der Rechnung ist ein Beleg des Dr. X vom 15. September 1998 beigefügt, der nähere Ausführungen zu den Laborkosten enthielt. Mit Schreiben vom 5. November 1998, das dem Beklagten am 8. November 1998 zuging, wurde dieser zur Zahlung des Rechnungsbetrages aufgefordert. Der Beklagte zahlte daraufhin einen Teilbetrag von 10.354,84 DM. Die Klägerin mahnte den Beklagten hinsichtlich des Restbetrages erneut mit Schreiben vom 3. Dezember 1998. Nach weiteren drei Wochen erhielt der Beklagte eine erneute Mahnung. Für die Zahlungsaufforderungen entstanden der Klägerin Mahnkosten von 20,-- DM. Die Klägerin nimmt ständig Bankkredit mit einem Zinssatz von 9,6 % in Anspruch.

4

Die Klägerin begehrt die Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages von 9.711,81 DM.

5

Die Klägerin behauptet, die in Ansatz gebrachten Laborkosten seien angemessen und ortsüblich. Auf eigenen Wunsch habe der Beklagte unter dem 10. Mai 1998 eine detaillierte Laborkostenaufschlüsselung erhalten. Die Abrechnung der zahnärztlichen Leistung sei ordnungsgemäß.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.711,81 DM nebst 9,6 % Zinsen seit

8

dem 8. November 1998 sowie 20,-- DM Mahnkosten zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte trägt vor:

12

Die in Ansatz gebrachten Laborkosten in Höhe von 8.815,20 DM seien überhöht. Trotz einer entsprechenden Bitte habe der behandelnde Zahnarzt ihm keinen detaillierten Kostenvoranschlag hinsichtlich der Labor- und Materialkosten erstellt. Die Überprüfung durch seine private Krankenkasse habe ergeben, daß 15 der 18 Einzelpositionen in der Abrechnung vom 15. September 1998 überhöht seien. Aus der von der Versicherung zugrunde gelegten Sachkostenliste seien die üblichen und angemessenen Vergütungsansprüche zu entnehmen. Er vertritt die Rechtsansicht der Vergütungsanspruch sei nicht fällig.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst mitüberreichten Unterlagen Bezug genommen mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 17. Dezember 1999 und des Beklagten vom 21. Dezember 1999.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

16

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein zahnärztlicher Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 611, 612, 398 BGB in Höhe von 9.711,81 DM zu.

17

Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs aktivlegitimiert. Der behandelnde Zahnarzt Dr. X hat seine Forderung gegenüber dem Beklagten wirksam an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten. Daß die Vereinbarung über die Abtretung vor Entstehung der Klageforderung erfolgt ist, berührt die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Die Abtretung künftiger Forderungen ist nämlich dann wirksam, wenn die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung zumindest bestimmbar ist. Der in Rede stehende Vergütungsanspruch war zum Zeitpunkt der Abtretung hinreichend konkretisiert.

18

Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 134 BGB, § 203 StGB unwirksam. Der behandelnde Zahnarzt hat die Patientendaten des Beklagten nicht in unzulässiger Weise an die Klägerin weitergegeben. Der Beklagte hat nämlich wirksam sein Einverständnis zur Weiterleitung der Daten an die Klägerin am 3. Februar 1998 schriftlich erteilt.

19

Die zwischen dem Zahnarzt und dem Beklagten getroffene Vereinbarung ist als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB anzusehen. Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag ist grundsätzlich Dienstvertrag; denn zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich Dienste höherer Art. Ein Arzt verspricht regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Erfolg, die Heilung des Kranken. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gilt lediglich in Ausnahmefällen dann, wenn eine spezifische zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich um die technische Anfertigung der Prothese handelt (BGH NJW 1975, 305, 306). Derartige technische Leistungen wurden vorliegend nicht erbracht. Gegenstand der Behandlung war die prothetische Versorgung des Ober- und Unterkiefers durch Kronen und Inlays nach vorangegangenen funktionsanalytischen Maßnahmen.

20

Dem behandelnden Zahnarzt Dr. X steht ein restlicher Vergütungsanspruch von 9.711,81 DM zu.

21

Nach § 612 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung für die zahnärztliche Behandlung nach den Regeln der GOZ. Bei der Gebührenordnung für Zahnärzte handelt es sich nämlich um eine Taxe im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB.

22

Gemäß Abrechnung vom 21. September 1998 schuldet der Beklagte eine Vergütung von 20.066,65 DM. Das Honorar für die zahnärztlichen Leistungen von 11.044,47 DM ist zwischen den Parteien unstreitig.

23

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Laborkosten und Verbrauchsmaterial in Höhe von 9.022,18 DM gemäß § 670 BGB, §§ 9, 10 GOZ zu. Zu den nach § 9 GOZ erstattungsfähigen Auslagen zählen handwerkliche Leistungen des Zahntechnikers sowie die hierfür erforderlichen Materialien. Unerheblich ist insofern, ob die Leistungen in einem selbständigen Labor oder aber in einem eigenen Zahnarztlabor des behandelnden Zahnarztes erbracht werden.

24

Die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen sind angemessen im Sinne des § 9 GOZ. Die Angemessenheit der Vergütung für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich im Falle der Privatliquidation am Einzelfall und hat insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Qualität der handwerklichen zahntechnischen Leistung und die Bedeutung der privatzahnärztlichen Behandlung für den Patienten zu berücksichtigen.

25

Der Einwand des Beklagten, die Laborkosten seien überhöht, ist unbeachtlich. Das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Angemessenheit der einzelnen Positionen ist unzureichend. Angesichts der detaillierten Abrechnung der Klägerin vom 31. September 1998 sowie der beigefügten Abrechnung des behandelnden Zahnarztes vom 15. September 1998 hätte es dem Beklagten oblegen, im einzelnen auszuführen, welche in Ansatz gebrachten Positionen aufgrund welcher Umstände überhöht abgerechnet wurden. Konkrete Angaben hierzu sind indes nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte pauschal vorträgt, eine Überprüfung seiner privaten Krankenkasse habe ergeben, daß 15 der 18 Einzelpositionen in der Aufstellung vom 15. September 1998 nicht angemessen seien, ist der Sachvortrag unzureichend. Detaillierte Angaben dazu, welche Anhaltspunkte für eine überhöhte Abrechnung vorliegen, sind nicht ersichtlich. Allein der Hinweis auf die Überprüfung der privaten Krankenversicherung ist insofern zu pauschal.

26

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten vorgelegten Sachkostenliste. Diese Sachkostenliste entfaltet lediglich rechtliche Bindungswirkungen zwischen dem Beklagten und seiner privaten Krankenversicherung. Der Liste ist zu entnehmen, welche zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Beklagte von seiner Krankenversicherung ersetzt verlangen kann. Für die Frage der Angemessenheit im Sinne des § 9 GOZ hat die Sachkostenliste indes keine Bedeutung. Bei der Sachkostenliste handelt es sich um Festpreise, die sich an dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) orientieren. Die BEL war eine Preisliste für Kassenpatienten, die 1998 abgeschafft wurde. Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, daß die BEL nicht als Maßstab für die Angemessenheit der zahnärztlichen Vergütung im Bereich der Privatliquidation heranzuziehen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW RR 1997, 1524; LG Stuttgart, NVersZ 199, 220, 221). Gegen diese Ansicht läßt sich anführen, daß die Anwendung der BEL üblich sei, da 90 % aller zahntechnischen Leistungen nach dieser Liste abgerechnet werden. Dieser Begründung ist jedoch nicht zu folgen, da in § 9 GOZ ausschließlich auf die Angemessenheit und gerade nicht - wie bei der dienst- und werkvertraglichen Regelung des § 612 Abs. 2 BGB und des § 632 BGB - auf die Üblichkeit abgestellt wird. Auf die Üblichkeit abstellen, hieße privatärztliche und kassenärztliche Leistungen gleichzustellen. Dieser Ansatz wird jedoch den privatversicherten Patienten nicht gerecht. Zwar findet sich in der amtlichen Begründung zu § 9 GOZ die Vorstellung des Verordnungsgebers, daß davon auszugehen sei, daß auch bei Privatpatienten die in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen nicht überschritten werden dürfen (BR - Drucksache 276/87 zu § 9). Diese Vorstellung hat jedoch keinen Einzug in den Wortlaut den § 9 GOZ gefunden (Heberer in Esser, Das GOZ Lexikon, § 9 GOZ, Randziffer 6). Bei den Sätzen der BEL handelt es sich um zwischen den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vereinbarte Preise, die in sozial- und wirtschaftspolitische Erwägungen eingeflossen sind. Die Leistungserbringung hat sich dabei an den Grundsätzen des ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen zu orientieren. Dem Privatpatienten hingegen muß jedoch durchaus ermöglicht werden, höchste Ansprüche an eine zahnprothetische Versorgung zu stellen, die mit einem höheren Arbeitsaufwand und der Verwendung hochwertiger Materialien als bei einer kassenärztlichen Versorgung einhergeht (Heberer in Esser, Das GOZ Lexikon, § 9, Randziffer 6).

27

Die Forderung ist auch fällig. Die Zahnbehandlung ist bereits abgeschlossen, § 614 BGB. Darüber hinaus entspricht die Berechnung der Klägerin vom 21. September 1998 sowie der Beleg vom 15. September 1998 den Maßgaben des § 10 GOZ. Die Rechnung enthält gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOZ das Datum der Erbringung der Leistung. Weiterhin sind der Rechnung die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ erforderlichen Angaben zu entnehmen. Die Rechnung weist die Nummern der Gebühren und die Bezeichnungen der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelnden Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz auf. Die Rechnung enthält zudem die nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ erforderlichen Angaben über den Betrag und die Art einzelner Auslagen im Sinne des § 9 GOZ. In der Rechnung wurde auch die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes begründet, wie dies § 10 Abs. 3 GOZ fordert.

28

Angesichts der detaillierten Abrechnung war eine weitere Laborkostenaufschlüsselung nicht erforderlich. Auf die Frage, ob der Beklagte die detaillierte Abrechnung der Klägerin vom 10. April 1998 erhalten hat, kam es demnach nicht an.

29

Der Anspruch der Klägerin errechnet sich demnach wie folgt:

30

Gesamthonorar 20.066,65 DM

31

abzüglich gezahlt 10.354,84 DM

32

Restforderung 9.711,81 DM.

33

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der vorgerichtlichen Mahnung vom 5. November 1998 seit dem geltend gemachten Zeitpunkt in Schuldnerverzug. Der Höhe nach steht der Klägerin ein Zinssatz von 9,6 % zu, da ihr in dieser Höhe Kreditaufwendungen entstanden sind. Des weiteren schuldet der Beklagte Mahnkosten von 20,-- DM gemäß § 286 Abs. 1 BGB.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

36

Streitwert: 9.711,81 DM.