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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 8784/96·12.01.1997

Minderung bei Reisemängeln (§ 651d BGB): 30 % wegen fehlender Leistungen und Baustellenlärm

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Minderung des Reisepreises wegen mehrerer Mängel der Reiseleistung. Das Gericht gab die Klage nach § 651d BGB statt und setzte eine Minderung von 30 % fest. Bewiesen waren fehlendes Radio, kein deutschsprachiges SAT-TV, keine Discothek/Shows sowie ständige Baulärmbeeinträchtigung. Die Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Minderung nach § 651d BGB in Höhe von 30 % stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von DM 473,40 nebst Zinsen verurteilt, Kosten trägt Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 651d BGB kann der Reiseveranstalter zur Minderung des Reisepreises verpflichtet sein, wenn die vertraglich geschuldete Reiseleistung mangelhaft ist.

2

Prospekt- oder Katalogangaben zu Leistungen (z. B. SAT-TV, Radiokanäle) begründen vertragliche Nebenpflichten, deren Fehlen Minderung rechtfertigt.

3

Eine rechtzeitig gegenüber dem Reiseleiter erhobene und berechtigte Mängelrüge begründet die Darlegungs- und Beweisgrundlage für eine Preisminderung.

4

Bei mehreren, voneinander unabhängigen Mängeln sind die Minderungsquoten jeweils zu bemessen und können zu einer kumulierten Minderung führen.

5

Lärm und dauerhafte Beeinträchtigungen durch naheliegende Baustellen können eine erhebliche Minderung des Reisepreises rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 651d BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im Wege schriftlicher Entscheidung

nach Aktenlage vom 16.12.1996

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 473,40 nebst 4 % Zinsen

seit dem 12.04.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet aus § 651 d BGB.

4

Die Kläger können eine Minderung in der geltend gemachten Höhe verlangen, weil die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten in diesem Umfang mangelhaft war.

5

Nach Vernehmung der Zeugen X steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zu Recht gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten bereits bei der ersten Versammlung Mängel gerügt haben, und diese Mängelrüge berechtigt war.

6

Sie haben bestätigt, dass es in dem Zimmer kein Radio gab und auch keinen deutschsprachigen Fernsehsender. Da im Reiseprospekt der Beklagten SAT-TV und Radiokanal zugesagt worden waren, durften die Kläger davon ausgehen, dass es ihnen möglich war, über Satellit deutsches Fernsehen und deutsche Radiosender zu empfangen. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, sie habe keinen deutschsprachigen Sender zugesagt.

8

Bewiesen ist weiterhin, dass es keine Discothek gab und auch am Wochenende nicht Shows und Tanz.

9

Unstreitig gab es in unmittelbarer Nähe des Zimmers, welches den Klägern zugeteilt war, eine Baustelle, auf der tags und nachts gearbeitet wurde.

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Die vom Kläger geforderte Minderung von 30 % erscheint angemessen, im einzelnen:

11

2 % wegen des fehlenden Radios,

12

2 % wegen der fehlenden SAT-Fernsehanlage mit deutschem Programm,

13

5 % wegen der fehlenden Discothek,

14

2 % wegen der fehlenden Tänze und Shows, welche nach dem Reisekatalog der Beklagten nur "gelegentlich abends" angeboten worden waren.

15

Für die Baustelle und den davon ausgehenden Lärm hält das Gericht eine Minderung von 20 % für angemessen.

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Insgesamt rechtfertigen die bewiesenen und gerügten Mängel somit die vom Kläger geltend gemachte Minderung von 30 %.

17

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.