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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 647/84·16.12.1984

Klage auf Minderung wegen verspäteter Geltendmachung nach §651g BGB abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger reklamierten Mängel während einer gebuchten Reise und sandten eine Forderungsanzeige, die laut Poststempel am 28.6. eintraf. Das Gericht entschied, Ansprüche gemäß §651g Abs.1 BGB seien ausgeschlossen, weil die Anmeldefrist ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende zu laufen beginnt und die Frist am 28.6. endete. Die postalische Aufgabe am letzten Fristtag genügte nicht, und das vor Ort erstellte Reklamationsprotokoll ersetzt die schriftliche Geltendmachung nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen angeblicher Reisemängel als unbegründet abgewiesen (Fristversäumnis nach §651g BGB)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Frist des §651g Abs.1 BGB ist auf den vertraglich vorgesehenen Beendigungstag der Reise abzustellen; dieser Tag ist in die Fristberechnung einzubeziehen (Anwendung von §187 Abs.2 BGB).

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Die Geltendmachung nach §651g Abs.1 BGB muss dem Reiseveranstalter innerhalb der Frist zugehen; die Aufgabe eines Schreibens zur Post am letzten Fristtag genügt nur, wenn mit einem Zugang am selben Tag gerechnet werden konnte.

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Die am Urlaubsort aufgenommene Mängelrüge (Reklamationsprotokoll) ersetzt nicht grundsätzlich die schriftliche Geltendmachung nach §651g Abs.1 BGB; insb. bleibt die fristgerechte schriftliche Anzeige erforderlich.

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Bei Fristbeginn am vertraglichen Reiseende und Ablauf der Frist nach §188 BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Reiseveranstalter an; ein späterer tatsächlicher Zugang schließt die Anwendung des Ausschlusses nach §651g Abs.1 BGB nicht aus.

Relevante Normen
§ 651 g Abs. 1 BGB§ 651 g BGB§ 187 Abs. 2 BGB§ 651 g Abs. 2 BGB§ 188 Abs. 2 2. Alternative BGB§ 187 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 26. November 1984

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des

Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den Zeitraum vom 8. Mai 1984 bis zum 29. Mai 1984 eine Reise an die XX zum Gesamtpreis von DM 2.130,--. Noch am Urlaubsort wurde am 26. Mai 1984 ein Reklamationsprotokoll aufgenommen, in dem vermerkt war, dass abweichend von der Prospektbeschreibung verschiedene Einrichtungen nicht vorhanden waren.

3

Mit Schreiben vom 27. Juni 1984, das am 28. Juni 1984 bei der Post in X abgestempelt wurde - es handelt sich um einen Donnerstag - und das am 2. Juli 1984 - einem Montag - bei der Beklagten in Y einging, machten die Kläger Wertminderung gegenüber der Beklagten geltend.

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Die Kläger sind der Ansicht, ihre Ansprüche seien rechtzeitig innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB angemeldet worden.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, DM 230,-- nebst 10 %

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Zinsen seit dem 15. August 1984 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten die Frist des § 651 g BGB versäumt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet:

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Ansprüche der Kläger aus dem Reisevertrag sind gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

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1.

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Vertraglich vorgesehene Beendigung der Reise war der 29. Mai 1984. Bei der Fristberechnung im Rahmen des § 651 g Abs. 1 BGB muss dieser Tag mitgerechnet werden. Es handelt sich im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB um den für den Anfang der Frist maßgebenden Zeitpunkt. Der abweichenden Meinung von Thomas (Palandt-Thomas 43. Auflage, BGB, § 651 g Anm. 1 b), der die Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB für anwendbar hält, kann das Gericht nicht folgen. Diese Auslegung widerspricht Wortlaut und Sinn des § 651 g BGB. Der Wortlaut stellt ab auf die "vertraglich vorgesehene Beendigung der Reise", also vorliegend den 29. Mai1984. Verdeutlicht wird dies durch § 651 g Abs. 2 BGB, in dem für den Verjährungsbeginn ebenfalls auf den "Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte" abgestellt wird. Der Gesetzgeber wollte zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag eine starre Fristberechnung festsetzen, um für alle Beteiligten einen eindeutigen und klaren Ausgangspunkt zu schaffen und Unwagsamkeiten im Reiseverlauf auszuschalten. Die Frist beginnt deshalb nicht mit dem dem Reiseende folgenden Tag, sondern mit dem Tag zu laufen, an dem der Vertrag enden sollte (ebenso Eberle DB 1979, Seite 345; Bartl, Reiserecht, 2. Auflage RdNr: 105; Staudinger /Schwerdtner, 12. Auflage, § 651 g RdNr: 7). Von dieser Ansicht ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vergl. Bundestagsdrucksache 8-2343 Seite 11 zu § 651 g Abs. 1).

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2.

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Bei Fristbeginn am 29. Mai 1984 war Fristende gemäß § 188 Abs. 2 2. Alternative BGB - da es sich um einen Fall des § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt - der Ablauf des vorhergehenden Tages, also der 28. Juni 1984. An diesem Tag haben die Kläger das Schreiben vom 27. Juni 1984 erst zur Post gegeben, wie der Poststempel - 28. Juni1984 - beweist (Bl. 19 GA). Die Kläger konnten nicht mehr damit rechnen, dass das in X aufgegebene Schreiben noch am selben Tag in Y bei der Beklagten eintrifft.

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3.

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Der Rechtsansicht der Klägerin, die unstreitig am Urlaubsort erfolgte Aufnahme eines Reklamationsprotokolls habe die Geltendmachung der Ansprüche nach § 651 g BGB entbehrlich gemacht, kann aus den zutreffenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1984 - VII ZR 189/83 - (NJW 1984, 1753 = WM 1984, 871 = EBE 1984, 204) nicht gefolgt werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.