Widerrufsvergleich: Honorarvereinbarung 6.000 EUR, Fälligkeit erst mit Rechtskraft des LG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem AG Düsseldorf einen Widerrufsvergleich, wonach für steuerberatende Leistungen ein Honoraranspruch von insgesamt 6.000 EUR besteht. Die Fälligkeit dieses Anspruchs ist auf die Rechtskraft einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf geknüpft. Mit dem Vergleich sind die drei amtsgerichtlichen Verfahren erledigt; die J GmbH tritt bei. Die Beklagten haben bis zum 27.04.2017 ein Widerrufsrecht.
Ausgang: Vor Gericht protokollierter Widerrufsvergleich geschlossen: Honorarvereinbarung 6.000 EUR, Fälligkeit mit Rechtskraft des LG-Urteils; Widerrufsfrist bis 27.04.2017
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich kann wirksam bestimmen, dass die Fälligkeit eines vertraglichen Zahlungsanspruchs von der Rechtskraft einer fremden gerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht wird.
Durch einen rechtswirksamen Vergleich werden die ausdrücklich bezeichneten Streit- und Zahlungsansprüche zwischen den Parteien als erledigt angesehen.
Der Beitritt einer Dritten Partei zu einem vor Gericht protokollierten Vergleich bewirkt, dass der Vergleich auch für diese Partei verbindlich wird, soweit sie beigetreten ist.
Ein als Widerrufsvergleich gestalteter Vergleich kann eine Widerrufsfrist vorsehen; innerhalb der vereinbarten Frist kann von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, sofern die Modalitäten im Vergleich festgelegt sind.
Kostenverteilung und Verpflichtungen zur Abgabe von Erledigungserklärungen können durch Vergleich verbindlich für die beteiligten und bezeichneten weiteren Verfahren geregelt werden.
Tenor
1.)
Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die steuerberatenden Tätigkeiten der Klägerin gegenüber den Beklagten aus den Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf, XX C XXX/XX, XX C XXX/XX und XX C XXX/XX, aus den streitgegenständlichen Rechnungen ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR zusteht.
2.)
Dieser Anspruch ist erst fällig mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: XX O XXX/XX.
3.)
Damit sind alle klägerischen Ansprüche aus den streitgegenständlichen Rechnungen der drei oben genannten amtsgerichtlichen Verfahren erledigt. Klarstellend wird festgehalten, dass dies auch insoweit gilt, als die klägerische GbR nun in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft auftritt.
4.)
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die von der Beklagten (J GmbH) vor dem Landgericht in dem oben genannten Verfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche davon unberührt bleiben.
5.)
Mit diesem Vergleich sind die Verfahren vor dem AG Düsseldorf mit den Aktenzeichen XX C XXX/XX, XX C XXX/XX und XX C XXX/XX erledigt.
6.)
Die J GmbH tritt diesem Vergleich bei.
7.)
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches tragen die Parteien jeweils zu 50%.
8.)
Die Parteien verpflichten sich, in dem Verfahren XX C XXX/XX jeweils nach Ablauf der hiesigen Widerrufsfrist ohne Ausübung des Widerrufsrechts binnen drei Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist, Erledigungserklärungen abzugeben.
9.)
Die in diesem Vergleich getroffene Kostenregelung hat auch in dem Verfahren
XX C XXX/XX Gültigkeit.
10.)
Die Beklagtenseite erhält Gelegenheit zum Widerruf dieses Vergleiches bis zum 27.04.2017 (Eingang bei Gericht).
Rubrum
| Öffentliche Sitzungdes Amtsgerichts | Düsseldorf, 06.04.2017 |
| Geschäfts-Nr.:47 C 441/15 |
Gegenwärtig: Richterin X als Richterin
- Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO - Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. -
In dem Rechtsstreit
erschienen bei Aufruf für die Klägerin: Herr Rechtsanwalt K, für die Beklagte: Herr H, der aktuelle Steuerberater der Beklagten und Herr Rechtsanwalt Dr. I,
sowie die Zeugin T.
Die Zeugin T wurde zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafbarkeit falscher eidlicher und uneidlicher Aussage hingewiesen.
Sie verließ daraufhin den Sitzungssaal.
Mit den Parteien wird nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes folgender
Widerrufsvergleich
geschlossen:
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Der Beklagtenvertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. I, erklärt, dass er auch für die J GmbH als Prozessvertreter in dem anderen Verfahren bevollmächtigt ist.
Die Zeugin T wird in den Sitzungssaal gerufen und um 15.20 Uhr entlassen.
Sie verzichtet auf Auslagenerstattung.
Die Parteivertreter haben beide erklärt, heute auf die Einvernahme der Zeugin T zu verzichten, und im Falle des Widerrufs des Vergleichs dann in einem neuen Termin die Zeugin T zu vernehmen.
Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs stellten die Parteivertreter die Anträge, die sie bereits am 07.01.2016 in den jeweiligen Verfahren gestellt haben.
Das ist in dem Verfahren XXX/XX Bl. 227 d.A. und in dem Verfahren XXX/XX Bl. 198
b. u. v.
Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs wird ein neuer Termin von Amts wegen bestimmt.
X
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
Q, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle