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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 391/85·16.10.1985

Klage auf Resthonorar wegen Weitergabe eines Privatgutachtens wegen Schweigepflicht abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zahnarzt verlangte Zahlung von DM 77,-- für ein privat erstelltes Gutachten; die Beklagte verweigerte Zahlung wegen unbefugter Weitergabe an den behandelnden Zahnarzt. Zentrales Problem war die Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht und der Berufsordnung. Das Gericht erkannte eine Pflichtverletzung und ließ die Beklagte mit Schadensersatz gegenrechnen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Resthonorars wegen berechtigter Aufrechnung wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein als Privatgutachter erstelltes zahnärztliches Gutachten unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Entbindung des Auftraggebers.

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Berufsordnungsbestimmungen dürfen nicht über die gesetzliche Ermächtigung hinaus die Schweigepflicht zu Lasten des Patienten ausdehnen.

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Bei unbefuglicher Weitergabe kann der Auftraggeber wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB Schadensersatz verlangen; dieser Anspruch ist gegen Honoraransprüche aufrechenbar.

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Ein vermeidbarer Verbotsirrtum steht dem schadensersatzpflichtigen Verhalten entgegen; ein Sachverständiger hat sich vor Übermittlung über die Rechtslage zu vergewissern oder die Annahme von einer Entbindung abhängig zu machen.

Relevante Normen
§ 7 Berufsordnung für Zahnärzte§ Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein§ 7 Abs. 1 der Berufsordnung§ 23 dieses Gesetzes§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 26 Kammergesetz

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Sept. 1985

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte beauftragte am 29. September 1983 den Kläger, einen Zahnarzt, ein zahnärztliches Privatgutachten zu erstellen, da sie mit der Behandlung durch ihren Zahnarzt Herrn X in Y nicht einverstanden war.

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Am 30. September 1983 erstellte der Kläger das Gutachten. Die Beklagte zahlte den Restbetrag aus der Rechnung des Klägers vom 30. September 1983 über insgesamt DM 577,-- abzüglich 500,-- DM Vorschuss nicht. Sie erstattete Strafanzeige gegen den Kläger, da er das Gutachten dem Zahnarzt X zugeleitet hatte, ohne dass sie den Kläger zuvor von der Schweigepflicht entbunden hatte.

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Der Kläger verlangt Bezahlung des restlichen Honorars über DM 77,-- und trägt vor, das von ihm erstattete Gutachten sei ordnungsgemäß und sachlich richtig. Die Weitergabe des Gutachtens an den Zahnarzt X sei durch § 7 der Berufsordnung für Zahnärzte geboten gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, DM 77,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember

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1983 an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält das Gutachten des Klägers für falsch und ist der Ansicht, durch die unbefugte Weitergabe des Gutachtens an den Sachverständigen X habe der Kläger gegen seine Schweigepflicht verstoßen. Der Kläger habe hierdurch dem Zahnarzt X in dem von ihr angestrengten Prozessverfahren in Y unerlaubt Schützenhilfe geleistet, da in dem dortigen Verfahren der Zahnarzt X nunmehr das Gutachten des Klägers vorgelegt habe. Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden mit dem sie hilfsweise gegen die Forderung des Klägers aufrechne.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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Es kann offen bleiben, ob das von dem Kläger erstattete Privatgutachten mangelfrei ist. Die Beklagte kann jedenfalls mit einem Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen den Honoraranspruch des Klägers aufrechnen. Der Kläger hat durch die Weitergabe des Gutachtens an den Zahnarzt X seine ärztliche Schweigepflicht verletzt.

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1.

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Der Kläger wurde unstreitig von der Beklagten nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag über die Erstattung eines Privatgutachtens (vergl.BGH NJW 1967, 719) enthielt weder ausdrücklich noch konkludent die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht. Der Kläger war beauftragt als Privatgutachter ein Gutachten ausschließlich zur eigenen Information der Beklagten zu erstellen. Damit diente der Auftrag lediglich den Zweck, sachverständige Feststellungen für die Beklagte nicht jedoch für Dritte - wie hier den behandelnden Zahnarzt X - zu treffen.

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2.

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Auf § 7 der Berufsordnung und Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 1. April 1979 kann sich der Kläger nicht berufen. Abs. 1 dieser Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

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"Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten...

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hat der Zahnarzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im

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Rahmen des Gutachtenauftrages nach

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bestem Wissen seine zahnärztliche Überzeugung zu äußern...

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Dem behandelnden Zahnarzt ist, mit Ausnahme der im gerichtlichen

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und amtlichen Auftrage erstatteten Gutachten, eine Durchschrift des

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Gutachtens unaufgefordert. zu übersenden..."

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Damit geht § 7 Abs. 1 der Berufsordnung über den Ermächtigungsrahmen des Gesetzes über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 30. Juli 1975 (GVBI 1975, 520) hinaus. In § 23 dieses Gesetzes wird folgendes bestimmt:

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"Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft

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auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf

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entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen."

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In § 26 des Kammergesetzes wird dann ausgeführt:

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" Die Berufsordnung kann im Rahmen des § 23 weitere Vorschriften über

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Berufspflichten enthalten, insbesondere ... hinsichtlich

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1.

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der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsaus-

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übung geltenden Rechtsvorschriften ..."

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Damit bezieht sich die gesetzliche Ermächtigung lediglich auf die Einhaltung der Schweigepflicht nicht aber - wie durch § 7 der Berufsordnung geregelt - auf die Ausweitung der Befreiung von der Schweigepflicht. Die Berufsordnung darf jedoch nicht mehr und nichts anderes regeln, als in dem Kammergesetz Raum gelassen wird (vergl. NARR, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl. Randnummer 715).

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Dies findet auch seinen Niederschlag in § 2 MuBO, der folgt lautet:

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" (1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt

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anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen ...

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(4) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, aber nicht verpflichtet,

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soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder

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soweit die Offenbarung zum Schutz eines höheren Rechtsgutes

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erforderlich ist. Letzteres gilt auch für Aussagen in gerichtlichen

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Verfahren.

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(5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn

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er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten Tätig wird, es sei

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denn, dass dem Betroffenen vor der Untersuchung oder Behandlung

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bekannt ist oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem Arzt getroffen-

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en Feststellungen zur Behandlung an Dritte bestimmt sind.

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(6) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander den selben

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Patienten behandeln, so sind sie untereinander von der Schweige-

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pflicht insoweit befreit, als der Patient nicht etwas anderes bestimmt."

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§ 2 Abs. 6 MuBO ist insoweit im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Kläger nicht als behandelnder Zahnarzt sondern als Gutachter beauftragt worden war. Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 MuBO und dem Sinngehalt der Vorschrift des § 2 Abs. 5

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MuBO folgt vielmehr, dass der Kläger die Beklagte zumindest mit Annahme des Gutachterauftrages hätte darauf hinweisen müssen, dass er das Gutachten dem Zahnarzt X weiterleiten werde. Dieser Hinweis ist jedoch unstreitig durch den Kläger nicht erfolgt.

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3.

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Abgesehen von der fehlenden Ermächtigungsgrundlage zu der Regelung in § 7 der Berufsordnung können Standesregeln den Arzt in seiner Rolle als medizinischer Sachverständiger nicht einengen, vielmehr steht er insoweit unter einem besonderen Recht, dass ärztliche Standesregeln und Satzungen weder einschränken wollen noch können (vergl. Laufs, Arztrecht, 3. Aufl. 1984, Randnummer 395/396). Die Befugnis zur Offenbarung eines zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses kann vielmehr nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach der Arzt zur Offenbarung verpflichtet ist, geregelt werden (vergl. BVerfGE 65, 44; OVG Lüneburg NJW 1975, 2263/2264; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 203 Randnummer 27; Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. Randnummer 28 zu § 203).

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Für den ärztlichen Sachverständigen gilt insoweit nichts anderes, zumal dann, wenn er wie hier als Privatgutachter tätig wird. Er ist im Rahmen und bis zur Grenze des ihm erteilten Auftrages der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen (vergl. NARR a.a.O. Randnummer 750; Rieger, Lexikon des Arztrechtes 1984 Randnummer 1537). Damit war er jedoch auch ohne Zustimmung der Beklagten nicht berechtigt, seine eigenen Erkenntnisse einem anderen Arzt mitzueilen (vergl. OVG Lüneburg a.a.O. S. 22 64).

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II.

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Durch die unbefugte Weiterleitung des Gutachtens an den Zahnarzt X hat der Kläger schuldhaft gegen seine Vertragsverpflichtungen verstoßen. Auch ist er gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Auf einen Verbotsirrtum kann sich der Kläger nicht berufen, da dieser vermeidbar gewesen wäre. Hierauf hat bereits die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen 810 Js 36/84) in ihrem mit Zustimmung des Amtsgerichts erfolgten Einstellungsbeschluss hingewiesen. Der Kläger hätte sich - zumal da er auch häufig als gerichtlich bestellter Sachverständiger zugezogen wird - zuvor eindeutig über die Rechtslage informieren müssen, zumindest wäre es ihm jedoch ein leichtes gewesen, die Annahme des Privatgutachtens davon abhängig zu machen, ob die Beklagte ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht befreit.

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III.

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Den der Beklagten durch die unbefugte Weitergabe des Gutachtens entstandenen Schadens schätzt das Gericht auf mindestens den Klagebetrag von DM 77,--. Das Gutachten sollte ausschließlich der Information der Beklagten dienen nicht jedoch ihrem Prozessgegner in dem Verfahren in Y, dem Zahnarzt X. Durch die Handlungsweise des Klägers war dieser vielmehr in der Lage, das Gutachten des Klägers in dem dortigen Prozeß einzuführen. Damit wurde für die Beklagte das Gutachten des Klägers zumindest teilweise entwertet, da ihr die freie Entscheidung, ob sie das Gutachten des Klägers in dem Prozess in Y vorlegt oder nicht, genommen war. Im Rahmen des den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsgrundsatzes musste es allein Sache der Beklagten sein, den Prozess in Y zu gestalten, zumal die Beauftragung eines Privatgutachters im vorprozessualen Bereich lediglich den Zweck hat, dem Auftraggeber die sachgerechte Entscheidung über ihr späteres Prozessverhalten zu erleichtern.

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Indem der Kläger dieses Anliegen der Beklagte durch die Weitergabe des Gutachtens unterlaufen hat waren die Aufwendungen für das Gutachten - selbst wenn diese sachlich richtig sein sollte - teilweise zwecklos. Ob das Gutachten völlig wertlos wurde kann dahinstehen, da lediglich über den Teil der Klageforderung in Höhe von 77,-- DM zu entscheiden ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.