Auskunftsklage auf Mitteilung von Mitgesellschafterdaten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Treuhänderin Herausgabe der Namen und Anschriften weiterer Treugeber einer Fonds-KG. Das Gericht verneint einen Auskunftsanspruch aus § 716 BGB, weil zwischen den Anlegern keine Innengesellschaft (GbR) vorliegt. Auch Ansprüche aus §§ 675, 666 BGB greifen nicht, da die Verträge nur individuelle Treuhandverhältnisse begründen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch nach § 716 BGB setzt bei Treuhandbeteiligungen voraus, dass zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft (GbR) mit gemeinschaftlich verfolgtem Zweck besteht.
Die bloße Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin begründet nicht ohne weiteres eine Innengesellschaft; Treuhand- und Verwaltungsverträge, die nur einzelne Treuhandverhältnisse regeln, begründen keine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Treugeber untereinander.
Ansprüche aus §§ 675 Abs.1, 666 BGB betreffen vorrangig das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Geschäftsbesorger und begründen nicht generell einen Anspruch auf Mitteilung der Identität anderer Auftraggeber, wenn diese eigene, getrennte Verträge mit dem Geschäftsbesorger haben.
Ist ein materieller Auskunftsanspruch nicht gegeben, kann es dahinstehen, ob vertragliche Geheimhaltungsklauseln oder datenschutzrechtliche Belange eine Herausgabe zusätzlich ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Beklagte leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger ist über die Beklagte als Treuhänderin mit einem Kommanditanteil in Höhe von 20.000,00 € an der Fondsgesellschaft des Beteiligungsangebotes „Q“, der „Q GmbH & Co. KG“ (Fondsgesellschaft) beteiligt. Die Fondsgesellschaft hält sämtliche Anteile an der Q, einer Personenhandelsgesellschaft nach britischem Recht, die ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen erwarb und handelt. Das Beteiligungsangebot richtet sich ausweislich des mehr als 100 Seiten umfassenden Prospektes an risikobewusste Anleger, die eine Investition in den britischen Lebenversicherungszweitmarkt auf der Basis des britischen Pfunds tätigen wollten. Insgesamt haben sich 2.337 Anleger indirekt über die Beklagte als Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt. An einer Gesellschafterversammlung am 29.11.2011 nahm der Kläger nicht teil.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2012 (Anlage K 1, Bl. 10 f. d. A) forderte der Kläger die Beklagte auf, eine vollständige Liste sämtlicher Mitgesellschafter und (Mit-)Treugeber an ihn herauszugeben. Mit Schreiben vom 03.02.2011 (Anlage K 2, Bl. 12 f. d. GA) lehnte die Beklagte eine Herausgabe der Daten ab.
In dem zwischen den Parteien geschlossenen Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag heißt in § 15 Ziffer 3 unter anderem wie folgt: „Im Übrigen darf die Treuhandkommanditistin Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten ohne Zustimmung des Anlegers nur erteilen, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies gilt auch im Hinblick auf andere Anleger, soweit die Daten nicht im Handelsregister einsehbar sind. Darüber hinaus darf sie Auskünfte in dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern, der Komplementärin oder den zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft erteilen. Ein Anleger hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer Anleger, die über die Angaben im Handelsregister hinausgehen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag und des Gesellschaftsvertrages wird auf Anlage B1 Bezug genommen.
Aufgrund der an sie gerichteten Herausgabebegehren einzelner Anleger bat die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2012 um spezifische Weisung im Umgang mit ihren persönlichen Daten. Von den angeschriebenen 2.337 Anlegern stimmten 237 Anleger der Herausgabe ihrer persönlichen Daten (Name, letzte hinterlegte Anschrift, Beteiligungshöhe) an andere Anleger (Direktkommanditisten oder Treugeber) zu.
Der Kläger trägt vor: Er beabsichtige, wegen der wirtschaftlich desolaten Entwicklung des Fonds zu seinen Mitgesellschaftern bzw. zu den anderen Treugebern Kontakt aufzunehmen. Nur durch die Kenntnis der Kontaktdaten der Mitgesellschafter sei es möglich, auf Gesellschafterversammlungen ein Abstimmungsverhalten zu Beschlüssen abzustimmen bzw. Mehrheiten zu organisieren. Nach ständiger Rechtsprechung könne jeder Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft die Herausgabe der Gesellschafterliste verlangen, weil es ihm ansonsten praktisch unmöglich gemacht werde, auf die Verwaltung seiner Beteiligung Einfluss zu nehmen. Die Geheimhaltungsklausel sei unwirksam.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/ Treugeber an dem Fonds Q GmbH & Co. KG („Q“) in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch einen Ausdruck der geforderten Informationen mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abzuwenden.
Widerklagend beantragt die Beklagte hilfsweise,
festzustellen, dass der Kläger die Aufwendungen der Beklagten zu erstatten hat, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung, insbesondere dem Versand eines Informationsschreibens, in dem die Anleger über die Offenlegung der Anlegerdaten unterrichtet werden, erwachsen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Das Amtsgericht Düsseldorf sei sachlich nicht zuständig. Das angebliche Interesse auf Kontaktaufnahme und Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sei lediglich vorgeschützt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger beabsichtige, mit anderen Anlegern Kontakt aufzunehmen. Die Beklagte trägt weiter vor: Ein Auskunftsanspruch des Klägers bestünde nicht. Dieser folge weder aus den §§ 675, 666 BGB noch aus § 716 BGB. Ein Anspruch wäre im Übrigen nach § 15 Ziffer 3 des Treuhandvertrages wirksam abbedungen. Auch fehle es an einem Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestünden gegen eine Treuhänderin einer Publikumspersonengesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft Auskunftsansprüche nur ausnahmsweise, wenn zwischen den Treugebern und der Treuhänderin eine Innengesellschaft begründet werde; hieran fehle es vorliegend. Sie sei grundsätzlich bereit, die Daten derjenigen Anleger herauszugeben, die der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt haben. Da hier indes auch ein Missbrauch der Informationen in Rede stehe, sehe sie sich nicht in der Lage, die begehrten Informationen an den Kläger herauszugeben. Dem Kläger bzw. den hinter ihm stehenden Personen ginge es vor allem darum, Mandate für Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung an der hier in Rede stehenden Fondsgesellschaft zu gewinnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Treugeber der des Fonds Q GmbH & Co. KG gemäß § 716 BGB in Verbindung mit dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht ein Auskunftsanspruch auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben; dies aber nur, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft Bürgerlichen Rechts bilden. Der Auskunftsanspruch folgt dabei auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich. Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann dabei gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (BGH, Urteil v. 11.01.2011 – II ZR 187/09).
Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen keine Innengesellschaft Bürgerlichen Rechts besteht. Die vertraglichen Vereinbarungen sind nicht darauf gerichtet, durch Beitragsleistung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch nicht für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag erschöpft sich in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Der Vertrag regelt nicht das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist – entgegen dem der Entscheidung des BGH vom 11.01.2011 zugrunde liegenden Fall – kein gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft zu entnehmen. Eine Anlegerversammlung ist im Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht vereinbart worden. Dass den Anlegern Rechte eingeräumt wurden, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden, ist nicht ersichtlich.
2.
Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus §§ 675 Abs. 1 i. V. m. 666 BGB.
§ 666 Abs. 1 BGB statuiert zwar, da die Beklagte für den Kläger eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdem Interesse ausübt, aufgrund des so zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB, grundsätzlich eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Beklagten. Diese bezieht sich aber schon dem Wortlaut der Vorschrift nach primär auf das Rechtsverhältnis der beiden Vertragsparteien (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 666, Rn. 1), was sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ableiten lässt. Im Übrigen sind die weiteren Rechtsverhältnisse, hier diejenigen zwischen der Beklagten und den übrigen Treuhändern, davon getrennt zu betrachten. Soweit, wie hier, andere Anleger Verträge mit der Beklagten geschlossen haben, sind jeweils eigene Rechtsverhältnisse begründet worden, jedoch kein insgesamt einheitlich zu betrachtendes Rechtsverhältnis. Die Identität anderer Treugeber ist nicht Bestandteil des vorliegend zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrages. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Vertrages. Daraus ableiten lässt sich allein, dass gemäß § 3 des Treuhandvertrages die Beklagte für Rechnung des Klägers einen Kommanditanteil zu begründen hat und diesen nach § 5 des Treuhandvertrages treuhänderisch für diesen zu verwalten hat. Weitergehende Verpflichtungen ergeben sich aufgrund des dargestellten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht.
Da ein Auskunftsanspruch nicht besteht, kann es vorliegend dahinstehen, ob § 15 Ziffer 3 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag wirksam ist bzw. ob die Auskunft gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Rechte der anderen Gesellschafter bzw. Treugeber verstoßen würden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 5.000,00 €