Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·47 C 318/84·25.11.1984

Haftung beim Rückwärtsfahren nach Zusammenstoß beim Parken

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Tochter des Klägers stieß beim Parkversuch mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug des Beklagten zusammen. Streitgegenstand war die Haftung für den entstandenen Sachschaden und die Frage der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Das AG Düsseldorf gab der Klage statt und sprach dem Kläger Schadenersatz zu, weil der Rückwärtsfahrer seine Pflicht zur Gefahrenvermeidung verletzte. Betriebsgefahr trat hinter dem Verschulden zurück.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 198,89 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben; Rückwärtsfahrer haftet wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Rückwärtsfahren besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO; verletzt der Rückwärtsfahrende diese Pflicht, begründet dies Haftung nach §§ 7 StVG, 823 BGB.

2

Kommt es beim Rückwärtsfahren zum Unfall, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Rückwärtsfahrende nicht ordnungsgemäß verhalten hat; ein zuvor bestandenes Vorfahrtsrecht des Gegenverkehrs entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren.

3

Der Rückwärtsfahrende trägt die Beweislast dafür, dass er die erforderliche Gefahrenabwehr (z. B. durch Umdrehen und Sichtprüfung) tatsächlich beachtet hat; Zeugenaussagen nahestehender Personen sind in der Beweiswürdigung mit eingeschränkter Glaubhaftigkeit zu bewerten.

4

Die allgemeine Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt hinter dem alleinigen Verschulden des Rückwärtsfahrenden zurück, wenn dessen Pflichtverletzung kausal für den Zusammenstoß war.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 5 StVO§ 7 StVG§ 823 BGB§ 3 PflVSG§ 8 StVO§ 2 Abs. 1 StVO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1984

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger DM 198,89 nebst 4 % Zinsen seit 16. Mai

1984 zu zahlen.

2) Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten

des Verfahrens.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 16. Dezember 1983 gegen 7.50 Uhr befuhr die Tochter des Klägers, die Zeugin X, mit dem auf den Kläger zugelassenen PKW XXX, amtl. Kennzeichen XX – XX XX, den XXXX in X. Sie war auf der Suche nach einem Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Nachdem sie links in eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Parkbucht abbiegen wollte, fuhr der auf der Gegenfahrbahn in Gegenrichtung befindliche Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug rückwärts und es kam zum Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen.

3

Die Klägerin verlangt Ersatz der Reparaturkosten über DM 292,78, Nutzungsausfall für 2 Tage über DM 65,- - und allgemeine Unkostenpauschale über DM 30,- -, insgesamt DM 387,78. Die Beklagten haben hierauf unter Kürzung der Unkostenpauschale auf 20,- - DM den Schaden über 50 % reguliert.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

6

DM 198,89 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagen beantragen,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagten tragen vor:

10

Als der Beklagte zu 1) begonnen habe rückwärts zu fahren, sei die Fahrbahn hinter ihm frei gewesen und die Zeugin X sei in diesem Zeitpunkt noch nicht neben seinem Fahrzeug gestanden. Er habe sich ordnungsgemäß in dem Rückspiegel innen und außen vergewissert, dass die Straße hinter ihm frei gewesen sei.

11

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, XX, X, X und X.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Der Beklagte zu 1) hat den Verkehrsunfall verschuldet, indem er sich beim Rückwärtsfahren nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVSG.

16

Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers tritt hinter dem Alleinverschulden des Beklagten zu 1) zurück.

17

1.

18

Der Unfall ist unstreitig beim Rückwärtsfahren des Beklagten zu 1) zustande gekommen. Es spricht deshalb der Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Beklagte nicht ordnungsgemäß verhalten hat. Auf ein Vorfahrtsrecht kann sich der Beklagte nicht berufen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1983 – 5 Ss OWi 444/83 – 362/83 I und r + s 1984, Seite 88 – ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf Kreuzungen und Einmündungen und damit auf die Vorschrift des § 8 StVO, bei der ein Autofahrer immer damit rechnen muss, dass ein anderer Autofahrer – sei es vorwärts oder rückwärts – sein Vorfahrtsrecht wahrnimmt. Im vorliegenden Fall ist die Situation anders gelagert. Der Beklagte hatte sein Vorfahrtsrecht wahrgenommen dadurch, dass er an der Zeugin X vorbeigefahren war. Damit konnte die Zeugin X gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO abbiegen, da sie ordnungsgemäß das entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1) hat durchfahren lassen. Mit einem Rückwärtsfahren musste sie nicht rechnen, da die vorgeschriebene Fahrtrichtung für den Beklagten zu 1) unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes (§ 2 Abs. 1 StVO) vorwärts und nicht rückwärts war. Eine andere Auslegung würde nicht nur zu chaotischen Verkehrsverhältnissen führen, sondern die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO über die bei Rückwärtsfahren zu beachtende Sorgfaltspflicht völlig außer Kraft setzen.

19

2.

20

Der Beklagte zu 1) hat nicht bewiesen, dass er die Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren beachtet hat. Zwar bestätigen die von ihm benannten Zeugen XX und X, der Beklagte zu 1) habe in den Innen- und Außenspiegel geschaut, bevor er zurückgesetzt habe. Das Gericht vermag diesen Zeugen nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass den Aussagen von Beifahrern nur eine sehr geringe Beweiskraft zuzumessen ist, da eine – zumindest unbewusste – Identifizierung mit dem Fahrer nicht völlig auszuschließen ist, handelt es sich bei dem Zeugen XX um den Bruder und bei der Zeugin X um eine Freundin des Beklagten zu 1), so dass beide nicht als neutrale Zeugen anzusehen sind. Unbefriedigend ist nicht nur diese ungünstige Motivlage, sondern auch der Umstand, dass sich der Zeuge XX nicht einmal an den sehr wichtigen Umstand erinnern konnte, ob sich der Beklagte umgedreht hatte, bevor er das Fahrzeug zurücksetzte.

21

3.

22

Dass die Zeugin X nicht – auch nur teilweise – neben dem Fahrzeug des Beklagen zu 1) eingeordnet gewesen ist, sondern hinter das zurückfahrende Fahrzeug des Beklagten von der gegenüberliegenden Seite "herbeihuschte", um möglichst schnell eine Parklücke auf der linken Seite zu erreichen, ist nicht bewiesen. Zwar haben die Zeugen X und XX ausgesagt, in dem Moment, als sie angehalten hätten, habe kein Fahrzeug neben dem ihrigen gestanden. Abgesehen von den unter Ziffer 2) aufgeführten Bedenken gegen die Aussagen dieser Zeugen steht ihren Aussagen die Bekundungen der Zeugen X und XX entgegen. Die Beklagten sind insoweit für ihren Vortrag beweisfällig geblieben. Bei dieser Beweislage musste der Beklagte zu 1) beim Zurückstoßen darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei war und von hinten wie von den Seiten her frei blieb (vgl. Jagusch/Hentschel, 27. Aufl. Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO RdNr. 51). Er hätte sich deshalb nicht nur auf den Innen- und Außenspiegel verlassen dürfen, sondern hätte sich insgesamt umdrehen müssen, um sicher zu gehen, dass weder von hinten noch von seitlich danebenstehenden Fahrzeugen eine Gefahr ausging.

23

4.

24

Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien bis auf die Unkostenpauschale unstreitig. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht die im vorliegenden Fall angemessenen Kostenpauschale auf DM 30,--. Dies entspricht bei Unfallregulierungen der üblichen Pauschale.

25

Die Zinsforderung ist aus §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt.

26

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.