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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 2355/07·02.04.2008

Klage auf zusätzliche Nebenkosten/Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtNebenkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten weitere Nebenkostenzahlungen bzw. eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung. Das Gericht stellte fest, dass die Nebenkostenabrechnung nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar ist. Es wurden nicht umlagefähige Instandsetzungskosten des Aufzugs sowie nicht verbrauchsabhängig abgerechnete Kaltwasserkosten berücksichtigt. Deshalb wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Nebenkosten und Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung als unbegründet abgewiesen; Abrechnung ist nicht nachvollziehbar und daher unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nebenkostenabrechnung muss schlüssig und nachvollziehbar sein; ist dies nicht der Fall, ist die Abrechnung insgesamt unzulässig.

2

Aufgrund einer mangelhaften Nebenkostenabrechnung kann nicht wirksam eine Nachforderung geltend gemacht oder die Betriebskostenvorauszahlung erhöht werden.

3

Nur umlagefähige Posten dürfen auf Mieter übertragen werden; pauschale Beträge, die Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten enthalten, sind nicht ohne Weiteres umlegbar.

4

Kaltwasserkosten sind verbrauchsabhängig abzurechnen; eine pauschale Verteilung nach Wohnfläche ist unzulässig, wenn die Abrechnung verbrauchsabhängige Erfassung der einzelnen Einheiten voraussetzt.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Die Kläger haben weder Anspruch auf weitere Nebenkosten noch auf eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung.

5

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Abrechnung nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar ist.

6

Nach dem Mietvertrag sind die Positionen Wasserverbrauch, Heizung, Aufzug und Antenne umzulegen.

7

Allerdings haben die Kläger nicht in angemessener Weise insoweit Nebenkosten umgelegt.

8

Es ist unstreitig geworden, dass die Kläger bei den Kosten für den Betrieb des Fahrstuhls nicht nur die Wartungskosten, welche umgelegt werden könnten, umlegen, sondern auch Instandsetzungskosten, welche nach dem Wartungsvertrag enthalten sind.

9

Der vorgelegte Pauschalbetrag erweist, dass der Pauschalpreis auch Kosten für die Instandhaltung der Aufzugsanlage enthalten sind, welche nicht auf Mieter umgelegt werden können.

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Weiter ist die Nebenkostenabrechnung unangemessen, weil die Kläger nicht bewiesen haben, dass sie die Kosten des Wasserverbrauchs getrennt für die einzelnen Häuser nach Gewerbe- und Wohneinheiten getrennt haben.

11

Der Zeuge B hat ausgesagt, er habe die Gesamtkosten für Kaltwasser auf die Wohnflächen der einzelnen Wohnungen im Gesamtblock, insgesamt 161 Wohneinheiten, umgelegt, für die Gewerbeeinheiten habe es einen eigenen Kaltwasser-Unterzähler gegeben. Diese Form der Abrechnung war nicht sachgerecht. Vielmehr waren die Kläger verpflichtet, wie sie auch einräumen, die Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig für die einzelnen Wohnungen abzurechnen.

12

Die Mängel der Nebenkostenabrechnung führen bereits dazu, dass die Abrechnung insgesamt nicht nachvollziehbar und daher unzulässig ist mit der Folge, dass auch eine Erhöhung unter Berufung auf die Nebenkostenabrechnung nicht wirksam ist.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14

Streitwert: 501,34 €