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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 2329/06·27.03.2006

Schadensersatz bei fiktiver Abrechnung: Kläger wegen Schadensminderungspflicht abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrszivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber eines Taxibetriebs, forderte weiteren Schadensersatz aufgrund eines Kfz-Schadens auf Basis eines Privatgutachtens. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Beklagte gleichwertige, preiswertere Reparaturmöglichkeiten in regionalen Fachbetrieben nachwies. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht nicht erfüllt und könne die höheren Gutachterkosten nicht ersetzen verlangen. Ein Hinweis der Beklagten an die bevollmächtigten Anwälte gilt als dem Kläger zugegangen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz wegen fiktiver Abrechnung abgewiesen; Kläger wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht auf preiswertere, gleichwertige Reparatur verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung ist der Geschädigte grundsätzlich auf gleichwertige, preiswertere Reparaturmöglichkeiten zu verweisen; der Schädiger haftet nur für die Kosten, die bei einer marktüblichen, regionalen Reparatur anfallen.

2

Der Geschädigte hat eine Schadensminderungspflicht und muss zumutbare Bemühungen unternehmen, kostengünstige, gleichwertige Fachbetriebe in Anspruch zu nehmen; in städtischen Bereichen erfordert dies in der Regel keine außergewöhnliche Eigeninitiative.

3

Ein Hinweis des Ersatzpflichtigen über Referenzbetriebe ist wirksam zugegangen, wenn er an die vom Geschädigten bevollmächtigten Prozessvertreter gerichtet wurde; dies ist dem Geschädigten zuzurechnen.

4

Ein vom Ersatzpflichtigen eingeholtes fachlich fundiertes Prüfgutachten, das regionale Stundenverrechnungssätze und übliche Nachlässe berücksichtigt, kann als Grundlage für die Bemessung der fiktiven Reparaturkosten herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im Wege schriftlicher Entscheidung gem. § 495 a ZPO am 28. März 2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Die Beklagte schuldet keinen weiteren Schadensersatz.

5

Der Kläger kann bei der fiktiven Abrechnung nicht die von dem Privatgutachter X zugrunde gelegten Reparaturkosten verlangen, weil in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.03.2006 benannten Reparaturwerkstätten unstreitig keine höheren als die von der Beklagten regulierten Reparaturkosten anfallen. Der Einwand des Klägers, bei der Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen sei die Entfaltung erheblicher Eigeninitiative erforderlich, greift nicht. Denn die von der Beklagten benannten qualifizierten Fachbetriebe liegen ebenfalls im Stadtbereich X, wo der Kläger seinen Taxibetrieb unterhält.

6

Für die Suche nach einer kostengünstigen Fremdwerkstatt für die Reparatur von Mercedes-Fahrzeugen hätte der Kläger – wie allgemein bekannt ist – im Stadtbezirk X, anders als z. B. für die Reparatur eines Porsche-Fahrzeugs, keine wesentlichen Erkundigungen und erhebliche Eigeninitiative aufwenden müssen, um die gebotene Schadensminderungspflicht zu erfüllen.

7

Für die von dem Kläger gewählte fiktive Abrechnung ist er somit auf die zur Verfügung stehende preiswertere, gleichwertige Schadensbeseitigung zu verweisen, welche sich aus dem von der Beklagten eingeholten Prüfgutachten der XXX GmbH ergibt. Diese hat die aktuellen regionalen Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt sowie den ihr bekannten allgemein üblichen Nachlass aus der Vereinbarung zwischen Taxigewerbe und Herstellern von 10 %. Dabei lagen der XXX GmbH das Privatgutachten des Klägers und acht Fotos des Fahrzeugs vor.

8

Die Beklagte hat den Kläger auf die Schadensminderungspflicht mit Schreiben vom 27.10.2005 hingewiesen. Der Kläger kann nicht geltend machen, die Beklagte habe ihm keine Aufstellung der Referenzbetriebe mit Schreiben vom 27.10.2005 übermittelt. Denn der Hinweis vom 27.10.2005 ist an die vom Kläger bevollmächtigten Anwälte erfolgt. Dies ist ihm zuzurechnen.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.