Reiserecht: Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude bei Reiseverkürzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten über ein Anerkenntnis hinausmehr Zahlung wegen einer vertragswidrig verlängerten Reise und vorverlegtem Rückflug bei einer einwöchigen Pauschalreise. Zentrale Frage war, ob und in welcher Höhe Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zu leisten ist. Das AG verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung von 144,42 € zzgl. Verzugszinsen, wies die Klage im Übrigen ab und begründete dies mit der erheblichen Verkürzung der Erholungszeit und dem veränderten Gesamtzuschnitt der Reise.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Beklagte zur Nachzahlung von 144,42 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Vertragswidrige Änderungen von Reiseleistungen, die den Gesamtzuschnitt und die Erholungsdauer einer Urlaubsreise wesentlich beeinträchtigen, begründen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Bei kurzer Urlaubsdauer kann der Wegfall einer Nachtruhe oder die Vorverlegung des Rückflugs einen erheblichen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf angemessene pauschalierte Entschädigung begründet.
Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach der Schwere der Beeinträchtigung; das Gericht kann zur Angemessenheit Anteilswerte eines Tagessatzes (z. B. Hälfte oder volle Tagesvergütung) zugrunde legen.
Verzugszinsen stehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug zu; Nebenentscheidungen über Kosten richten sich nach den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 10.09.2004
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, über den anerkannten Betrag hinaus an die
Kläger weitere 144,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz von 302,84 € bis zum 04.03.2004 und von 144,42 €
seit dem 04.03.204 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 %, die Kläger
zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist über das Anerkenntnis hinaus in dem zuerkannten Umfang begründet.
Die Beklagte hat für 1 ½ verfehlte Urlaubstage nicht nur die anerkannte Minderung, sondern auch Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt entgangener Urlaubsfreude zu zahlen.
Denn der Gesamtzuschnitt der Reise hat sich wesentlich dadurch geändert, dass die Kläger nach der vertragswidrig verlängerten Reise erst am nächsten Morgen um 6.00 Uhr ankamen. Bei einer nur einwöchigen Urlaubsreise wirkt sich der Wegfall der Nachtruhe nach einem anstrengenden Reisetag auch auf den nächsten Tag aus und verkürzt daher den vertragsgemäß geschuldeten Urlaub. Hierfür erscheint ein Schadensersatz in Höhe der Hälfte eines Tagessatzes (48,13 €) angemessen.
Ebenso hat sich durch die Vorverlegung des Rückflugtages vom 01.07. gegen 14.00 Uhr auf den frühen Morgen des 30.06.03 und die zusätzliche mehrstündige beeinträchtigende Busfahrt zum weit entfernten Flughafen der Gesamtzuschnitt der nur 7-tägigen Reise erheblich verändert. Die ohnehin kurze Urlaubszeit ist weiter verkürzt worden, so dass der Gesamterholungswert nicht gewährleistet war.
Als Schadenersatz aus entgangener Urlaubsfreude erscheint 100 % eines Tagespreise angemessen (96,29).
Der Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Beklagten waren auch die Kosten des Anerkenntnisses aufzuerlegen, weil sie sich bei Klageerhebung mit der Zahlung in Verzug befunden hatte.
Streitwert: Bis zum 03.03.2004: 359,42 € seit dem 04.03.2004: 201,- - €.