Einstweilige Verfügung: Sperrungsverbot wegen nicht berücksichtigtem 10‑EUR‑Rabatt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung, um die Antragsgegnerin an der Sperrung ihres Festnetz- und Internetanschlusses zu hindern. Das Gericht untersagte die Sperrung beschränkt auf Fälle, in denen als Grund ein Zahlungsverzug geltend gemacht wird, ohne einen vertraglich vereinbarten monatlichen Rabatt von 10 EUR zu berücksichtigen. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Sperrung des Anschlusses wegen behauptetem Zahlungsverzug ohne Berücksichtigung des 10‑EUR‑Rabatts untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung genügt bei Vorliegen der Dringlichkeit und einer glaubhaftgemachten Rechtsposition, dass eine vorläufige Regelung zum Schutz des Anspruchs erforderlich erscheint.
Das Gericht kann die Untersagung einer Dienstleistungssperre in der einstweiligen Verfügung auf bestimmte Voraussetzungen beschränken, insbesondere auf Sperrungen wegen behaupteten Zahlungsverzugs, wenn ein vertraglich vereinbarter Rabatt zu berücksichtigen ist.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung können Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und unmittelbare Ordnungshaft angedroht werden.
Die Kosten des einstweiligen Verfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die unter der Kundennummer ###### erfolgenden Dienstleistungen für die Wohnung der Antragstellerin einzustellen, insbesondere, den Festnetz- und Internetanschluss zu sperren. Diese Untersagung wird beschränkt auf eine Sperrung mit der Begründung eines Zahlungsverzuges der Antragstellerin ohne Berücksichtigung eines monatlichen Rabattes in Höhe von 10 EUR (brutto) gemäß Schreiben der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (B) vom 23.04.2009.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf bis 500 EUR EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.