Klage auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten in Teilkasko abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Teilkaskoversicherung Erstattung weiterer Reparaturkosten nach Einbruch in sein Fahrzeug. Streitpunkt ist, ob fiktiv mit den Stundenverrechnungssätzen einer Porsche-Vertragswerkstatt abgerechnet werden darf und ob der Abzug "neu für alt" entfällt. Das Gericht hält an mittleren, ortsüblichen Sätzen und dem vom Sachverständigen ermittelten Abzug fest und sieht durch die geleistete Zahlung Erfüllung (§362 BGB) eingetreten.
Ausgang: Klage auf Erstattung weiterer Reparaturkosten als unbegründet abgewiesen; durch geleistete Zahlung Erfüllung nach § 362 BGB eingetreten
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag werden nur die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erstattet; ohne konkreten Nachweis gelten mittlere und ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
Ein Versicherungsnehmer kann fiktiv nicht auf Basis markengebundener Werkstatt-Stundenverrechnungssätze abrechnen, sofern nicht konkrete Umstände (z. B. Scheckheftpflege oder herstellerspezifische Vorgaben) deren Erforderlichkeit nachweisen.
Ein Verzicht des Versicherers auf im Gutachten ausgewiesene Abzüge (z. B. "neu für alt") beschränkt sich auf die im Gutachten konkret genannten Positionen und bewirkt keinen allgemeinen Verzicht auf den Abzug.
Durch die Leistung der Versicherungszahlung tritt Erfüllung gemäß § 362 BGB ein; ein weiterer Zahlungsanspruch entfällt, soweit die Zahlung nebst Selbstbeteiligung den Anspruch deckt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 28.10.2011
durch die Richterin L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer des PKW Porsche 996 Carrera 4 mit der Fahrgestellnummer 000 mit dem ursprünglichen amtlichen Kennzeichen XXX, der erstmalig im Januar 2001 zugelassen wurde. Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten im Rahmen einer Teilkaskoversicherung versichert, die Einbruch- und Diebstahlschäden absicherte.
Ausweislich Abs. 5 von § 13 AKB a. F. schuldet die Beklagte Folgendes:
"Bei Beschädigungen des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich."
Am 16.09.2009 wurde auf dem Gelände Pstraße 00 in W in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebrochen. Dabei wurde das Cabrio-Verdeck und die in dieses eingefasste Scheibe irreparabel beschädigt und die lackierte "Abdeckklappe" zerkratzt.
Ausweislich des am 18.09.2009 eingeholten Kostenvoranschlags (Bl. 7 ff. d. A.) entstanden dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 4.749,62 € netto. Am 24.09.2009 besichtigte ein Sachverständige der DEKRA im Auftrag der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug und bescheinigte in seinem Gutachten vom 29.09.2009 (Bl. 12 ff. d. A.) einen Reparaturschaden in Höhe von 2.350,51 €. Ausweislich des Versicherungsvertrages trug der Kläger eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €. Die Beklagte leistete an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.200,51 €. Im Schreiben vom 29.09.2009 (Bl. 10 d. A.) hieß es weiter:
"Auf den im Gutachten enthaltenen Abzug "neu für alt" verzichten wir entgegenkommenderweise. Allerdings halten wir ansonsten an dem Gutachten fest. Das berücksichtigte Verdeck entspricht der Qualität des Original-Porsche-Verdecks."
Der Kläger trägt vor: Die erforderlichen Instandsetzungskosten seien diejenigen, die in der Porsche-Vertragswerkstatt G GmbH & Co. KG entstehen würden und in dem Kostenvoranschlag niedergelegt seien. Die im Kostenvoranschlag aufgeführten Stundenverrechnungssätze seien mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze. Das DEKRA Gutachten berücksichtige weder notwendiges Dichtungsmaterial noch die einzubauende Heckscheibe. In der Sattlerei würden keine Originalteile verwendet. Auf die Abzüge "neu für alt" habe die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2009 verzichtet. Bereits am 13. oder 14.09.2009 sei das streitgegenständliche Fahrzeug durch eine mündliche Vereinbarung an Herr R für 27.500,00 € verkauft worden. Nach dem Einbruch habe sich der Kaufpreis um 4.500,00 € auf 23.000,00 € (vgl. Bl. 20 d. A.) reduziert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.419,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus pro Jahr seit dem 25.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Der Anspruch des Klägers bestimme sich allein nach § 13 AKB a. F.. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Fahrzeug habe sich für 2.350,51 € netto ordnungsgemäß reparieren lassen. Die Entschädigung sei unter Berücksichtigung der Beträge "neu für alt" in Höhe von 105,00 € und 99,86 € ausreichend.
Es ist Beweis erhoben worden durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 12.08.2010 (Bl. 70 d. A.) und eines Ergänzungsgutachtens gemäß Beschluss vom 02.05.2011 (Bl. 156 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen J vom 04.03.2011 (Bl. 87 ff. d. A.) und sein Ergänzungsgutachten vom 18.08.2011 (Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 2.419,11 € aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag.
Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe der Reparaturkosten, die von der Beklagten aufgrund der fiktiven Abrechnung des Klägers zu tragen sind. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten und eines Ergänzungsgutachtens steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger ein weiterer Erstattungsanspruch über die bereits erfolgte Regulierung hinaus gegenüber der Beklagten zusteht.
Die Schadensbehebungskosten (ohne Mehrwertsteuer) belaufen sich im vorliegenden Fall auf 3.780,55 €. Der Sachverständige J hat in seinen ausführlichen und umfänglichen Sachverständigengutachten den Reparaturkostenaufwand in drei verschiedenen Höhen ermittelt. Dabei hat er jeweils die erforderlichen Arbeitsaufwendungen zur sach- und fachgerechten Reparatur des Pkw Porsche, auf der Basis der Herstellervorgaben, berücksichtigt. So wurde in jeder Kalkulation die Verwendung von Porsche-Originalersatzteilen zugrunde gelegt. Von diesen drei Kalkulationen ist diejenige, die den ungewichteten, mathematischen Mittelwert der vom Sachverständigen erfragten üblichen Stundenverrechnungssätze der nicht markengebundenen "Eurogarant-Fachwerkstätten" berücksichtigt, zugrunde zu legen. Der Kläger hat im vorliegenden Fall keinen Anspruch darauf, seinen Schaden fiktiv unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Porsche-Vertragswerkstatt abzurechnen. Zum Zeitpunkt des Einbruchs war der Porsche über 3 Jahre alt. Dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt war, ist nicht vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass es sich bei einem Porsche um ein hochwertiges und entsprechend teures Fahrzeug handelt, führt allein noch nicht dazu, dass bei einem solchen Fahrzeug grundsätzlich fiktiv auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Porsche-Vertragswerkstatt abgerechnet werden darf. Ferner ergibt sich aus den AKB des streitgegenständlichen Teilkaskoversicherungsvertrages, dass nur die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung ersetzt werden und ohne konkreten Nachweis einer Reparatur mittlere und ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich gelten. Diese Kosten hat der Sachverständige J durch eigene Erhebungen ermittelt und nachvollziehbar und detailliert in der dritten Kalkulation dargestellt.
Von diesen Schadensbehebungskosten ist ferner ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 1.550,09 € zu erfolgen. Ein Anspruch besteht somit nur in Höhe von 2.230,46 €.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29.09.2009 nicht grundsätzlich auf die Geltendmachung des Abzuges "neu für alt" verzichtet. Dort hat sie nur erklärt, dass sie auf den im Gutachten enthaltenen Abzug verzichtet. Hieraus ergibt sich nur ein Verzicht auf die im DEKRA Gutachten aufgeführten Abzüge nfa Teile und nfa Lackierung, nicht aber ein Verzicht auf den Abzug "neu für alt" als solchen.
Die Höhe des Abzugs "neu für alt" ist durch den Sachverständigen J in seinem Ergänzungsgutachten ermittelt worden. Insoweit ist der für die Kalkulation 3 ermittelte Betrag zu berücksichtigen. Gegen die ermittelten Werte des Sachverständigen sind von den Parteien keine Einwände erhoben worden. Der Sachverständige J hat auf verständliche Art und Weise darlegt, wie er zu deren Ermittlung im Einzelnen gekommen ist.
Unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € besteht aufgrund der durch die in Höhe von 2.200,51 € geleistete Zahlung der Beklagten eingetretene Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB kein weiterer Ersatzanspruch des Klägers.
Da dem Kläger kein Zahlungsanspruch mehr gegenüber der Beklagten zusteht, hat er auch keinen Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.419,11 €