Klage auf Erstattung von Anwaltskosten für Schädigerermittlung gegen Rechtsschutzversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte von ihrer Rechtsschutzversicherung Erstattung von Anwaltskosten für die Ermittlung eines Unfalltäters. Streitpunkt war, ob der Versicherungsschutz die Kosten reinermittlungsbezogener Tätigkeiten umfasst. Das Gericht verneint dies, weil die Maßnahmen ausschließlich im Interesse der Klägerin dienten und keine Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen konkret bekannten Dritten erfolgte. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die Rechtsschutzversicherung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht verpflichtet, Anwaltskosten für rein vorbereitende Ermittlungen zur Feststellung eines bislang unbekannten Schädigers zu erstatten.
Versicherungsschutz zur Übernahme von Anwaltskosten entsteht regelmäßig erst, wenn Ansprüche gegen einen konkret ermittelten Dritten geltend gemacht werden.
Bei der Umfangsbestimmung des Deckungsanspruchs ist auf den konkreten Tätigkeitsgegenstand des Rechtsanwalts abzustellen; die Bezeichnung "gegen Unbekannt" weist auf fehlende Inanspruchnahme Dritter hin.
Erfolgt die anwaltliche Tätigkeit nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber einer bestimmten dritten Person, entfällt die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß § 495 a ZPO am 17.02.2005
durch die Richterin am Amtsgericht C
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Anwaltskosten für die Ermittlung eines Schädigers. Denn diese Ermittlung lag ausschließlich im Interesse der Klägerin, während die Beklagte erst wegen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Schädiger in Anspruch genommen werden kann.
Sie hat nachgewiesen, dass der Anwalt der Klägerin tätig geworden war in Sachen „K GmbH gegen Unbekannt“ und mitgeteilt hat, dass die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werde, nachdem der Täter nicht in Erfahrung gebracht werden konnte.
Damit scheidet aus, dass der Anwalt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der am Unfall beteiligten Frau H tätig war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 144,61 €.