Klage gegen Rechtsschutzversicherer abgewiesen wegen fehlender Hauptforderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte von der Beklagten weitere 572,51 € aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag (i.V.m. §125 VVG). Das AG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab, weil die Beklagte vorprozessual 120,67 € gezahlt und damit ihre Versicherungsleistung in vollem Umfang erbracht habe. Maßgeblicher Streitwert war der Nachforderungsbetrag (604,38 €). Eine Terminsgebühr wurde verneint, da kein unbedingter Klageauftrag vorlag; die Kosten trägt die Klägerin, die Berufung ist nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung ist der aus der Abrechnung resultierende Nachforderungsbetrag maßgeblich, nicht der Gesamtbetrag aller überprüften Positionen.
Eine Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 entsteht nur, wenn ein unbedingter Klageauftrag erteilt wurde; eine Vollmacht, die auch die außergerichtliche Vertretung umfasst, begründet diesen Auftrag nicht zwingend.
Erbringt der Rechtsschutzversicherer vorprozessual eine Zahlung, kann damit seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer in vollem Umfang erfüllt sein, sodass keine weiteren Versicherungsleistungen geschuldet sind.
Ansprüche auf Zinsen setzen das Bestehen einer Hauptforderung voraus; fehlt diese, besteht kein Zinsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist nicht zugelassen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 572,51 € gemäß des zwischen den Parteien bestehen Rechtsschutzversicherungsvertrages in Verbindung mit § 125 VVG zu.
Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages. Die Beklagte hat durch die vorprozessuale Zahlung von 120,67 € an die Klägerin ihre Versicherungsleistungen in vollem Umfang erbracht. Weitere Zahlungen schuldet sie nicht.
1.
Die Grundlage für die zutreffende Berechnung von Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung ist der sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderungsbetrag in Höhe von 604,38 € als Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert beläuft sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf 3.454,38 €. Denn auch wenn es darum ging, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sämtliche Betriebskostenpositionen, die insgesamt 3.454,38 € ausmachten, überprüfte, war dieser Gesamtbetrag für die Bemessung des Gegenstandswertes nicht relevant, sondern stellte lediglich einen Rechnungsposten dar. Eigentlicher Streitgegenstand blieb die Abwehr der Nachzahlungspflicht der Klägerin unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen (AG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – 22 C 14416/08). Darauf richtete sich bei verständiger Würdigung der Gegenstand des zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen anwaltlichen Vertrages. So würde sich der Streitwert eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin von ihren Vermietern auf Zahlung des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch genommen würde, auch nach dem Nachforderungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung ergeben. Auch dann hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Falle der Rechtsverteidigung sämtliche Betriebskostenpositionen auf ihre Berechtigung hin überprüfen müssen.
Etwas anderes ergibt sich auch aus der erteilten Deckungszusage vom 06.08.2010 nicht. Hierin wurde nur allgemein eine Deckungszusage zur Interessenwahrnehmung hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung erteilt, ohne dass ein bestimmter Gegenstandswert genannt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Anfrage vom 05.08.2010 kann nicht von einer Deckungszusage für einen Gegenstandswert in Höhe von 3.454,38 € ausgegangen werden. Zum einem war dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009, aus der sich der Nachzahlungsbetrag für die Beklagte ergab, beigefügt. Zum anderen wird in dem Schreiben selbst ausgeführt, dass nur hinsichtlich der Höhe der Heizkosten, Wasserkosten und Straßenreinigungskosten, die sich auf insgesamt 782,48 € belaufen, Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
2.
Eine Terminsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3104 ist nicht angefallen. Zwar ergibt sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV, dass eine Terminsgebühr auch entstehen kann, wenn an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt wurde. Und Voraussetzung ist insoweit nicht, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung war, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 08.07.2007 – IX ZR 215/05). Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 08.07.2007 – IX ZR 215/05). Dies ist hier nicht der Fall. Der von der Klägerin vorgelegten Vollmacht vom 25.05.2010 (Bl. 31 d. A.) ist zwar die Erteilung zur Prozessführung zu entnehmen. Sie enthält aber genauso die Beauftragung mit der Vertretung bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art. Der Auftrag zur Prozessführung ist daher nur für den Fall erteilt worden, dass die außergerichtliche Beilegung gescheitert ist. Ferner war im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.08.2010 nur von einer außergerichtlichen Überprüfung und teilweisen Zurückweisung die Rede. Der in Rede stehende Termin ist schließlich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bereits am 09.07.2010 durchgeführt worden, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben am 05.08.2010 auf die etwaige Notwendigkeit eines Prozesses hätte eingehen können.
Wegen der fehlenden Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zinsen zu.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.
Streitwert: bis 600,00 €