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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 13431/92·19.09.1993

Reisevertrag: Teilweise Minderung wegen Mängeln (Meeresblick, Lärm, Strand, Wäsche)

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Minderung und Schadensersatz wegen mehrerer Mängel einer Pauschalreise (fehlender Meeresblick, Lärm durch Bauarbeiten, verschmutzte Strandanlage, mangelhafte Wäsche, Stromausfälle). Das Gericht erkennt eine teilweise Minderung nach § 651d BGB und zahlt DM 488,88, sonstige Ansprüche werden abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf Zeugenaussagen, vorgelegten Beanstandungen und einer abwägenden Bewertung der Zumutbarkeit bei Billigreisen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von DM 488,88 wegen Minderungsanspruch, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Mängeln der Reiseleistung kann der Reisende nach § 651d BGB eine Minderung des Reisepreises verlangen; die Minderung bemisst sich nach Art und Schwere der einzelnen Beeinträchtigungen.

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Zur Beweiswürdigung von Beanstandungen stützen wiederholte, zeitnahe Rügen und vorgelegte Aufzeichnungen die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, auch wenn die Zeugen ein eigenes Interesse haben.

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Allgemeine und unsubstantiiert vorgetragene Angaben zu Häufigkeit oder Dauer von Störungen (z. B. Stromausfällen) genügen nicht zur Feststellung eines Mangels; konkrete Angaben sind erforderlich, damit der Veranstalter Stellung nehmen kann.

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Bei Reisen in Drittstaaten oder zu Billigtarifen sind lokale Verhältnisse und geringere Hygienestandards bei der Zumutbarkeit der Leistungserwartung zu berücksichtigen.

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Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzen einen schlüssigen Vortrag zu Art, Umfang und Kausalität voraus; bereits geleistete Ausgleichszahlungen können einen ausreichenden Ersatz darstellen.

Relevante Normen
§ 651 d BGB§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Das Amtsgericht Düsseldorf

hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.8.1993

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den

Kläger DM 488,88 nebst 4 % Zinsen seit

dem 2.10.1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die

Beklagte zu 33 %, der Kläger zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger buchte gemeinsam mit der Zeugin X eine

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Reise nach XXX vom 3. bis 25.5.1992 mit Unterkunft

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im Hotel XX mit Doppelzimmer, Dusche, WC, Balkon,

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Meeresblick und Klimaanlage zum Preise von je DM 2.008,--.

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Er begehrt Minderung bzw. Schadensersatz, weil das Zimmer

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keinen Meeresblick hatte. Unstreitig zahlte die Beklagte

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10 % des anteiligen Reisepreises, nämlich je DM 295,--

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an den Kläger und die Zeugin X zum Ausgleich hierfür.

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Unstreitig erhielten der Kläger und die Zeugin X je-

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weils weitere DM 239,-- von der Beklagten. Diese meint,

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der Kläger habe keine weiteren Ansprüche.

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Der Kläger trägt vor, die Klimaanlage habe wegen häufigen

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Stromausfall allenfalls zu 50 % funktioniert.

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Er behauptet, in der Zeit vom 3. bis 17.5. hätten von

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6.00 Uhr bis 17.00 Uhr täglich Renovierungsarbeiten

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mit Lärmbelästigung im Zimmer und in der Gartenanlage

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stattgefunden, die Wäsche sei nicht gegen frische,

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sondern gegen gebrauchte gewechselt worden,

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der Strand sei wegen Fäkalien unbenutzbar gewesen, er habe

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die Rügen täglich wiederholt.

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Nach 14 Tagen wurde der Kläger in einem anderen Hotel unter-

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gebracht. Er trägt vor, dieser Aufenthalt sei nicht mehr

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geeignet gewesen, die gewünschte Erholung zu ermöglichen,

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weshalb ihm auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter

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Urlaubszeit zustehe.

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Der Kläger beantragt:

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,--

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nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt:

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die Klage abzuweisen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung schriftlicher

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Zeugenaussagen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird

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verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger kann in der zuerkannten Höhe eine Minderung

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des Reisepreises verlangen, weil die Leistung der Beklagten

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in diesem Umfang mangelhaft war (§ 651 d BGB).

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Nach den Bekundungen der Zeugin X hat der Kläger die

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Mängel gerügt. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die

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Zeugin X grundsätzlich ein eigenes Interesse an einem

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günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, weil auch sie die-

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selben Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben hat. Allerdings

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ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Nieder-

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schrift über eine Beanstandung, daß Beanstandungen täglich

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erhoben worden seien. Insoweit erscheint die Aussage der

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Zeugin X auch glaubhaft. Etwas anderes ergibt sich

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insbesondere nicht aus der schriftlichen Aussage des

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Reiseleiters.

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Für den fehlenden Meeresblick sind unstreitig bereits

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10 % bezahlt worden. Mehr verlangt der Kläger selbst nicht.

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Wegen des Stromausfalls, der sich auf die Klimaanlage aus-

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wirkte, kann der Kläger keine Minderung verlangen, weil

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häufige Stromausfälle, zumal während der Monsumzeit,

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in XXX zu erwarten und in Kauf zu nehmen sind.

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Der allgemeine Vortrag, es habe "sehr häufigen Stromausfall"

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mit "allenfalls 50 %" Funktionieren gegeben, ist auch

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unsubstantiiert, ohne daß die genauen Zeiten genannt worden

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sind. Nur in diesem Fall hätte die Beklagte die jeweiligen

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Ursachen des Stromausfalls überprüfen und hierzu Stellung

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nehmen können.

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Der Kläger hat bewiesen, daß des Renovierungsarbeiten

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während seines Aufenthalts im Hotel XX gegeben hat.

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Auch der Reiseleiter hat eingeräumt, daß ein Flügel

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angebaut wurde, wodurch naturgemäß Geräusche entstehen.

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Nach den Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, daß für

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die Bauarbeiten keine Maschinen eingesetzt worden sind,

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so daß die Geräuschbelästigung sowohl im Haus als auch

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im Garten nicht all zu schwer wiegte. Insbesondere haben

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die Zeugen die Lärmbelästigung unterschiedlich empfunden.

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Letztlich sind die Beeinträchtigungen nicht nach dem

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empfindlichsten, aber auch nicht nach dem unempfindlichsten

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Teilnehmer zu beurteilen. Das Gericht wertet die Beein-

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trächtigung durch Baumaßnahmen ohne Maschinen, welche sowohl

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im Haus als auch im Garten zu vernehmen waren, mit

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15 %.

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Weiterhin ist bewiesen, daß jedenfalls Badetücher unge-

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waschen an andere Reisende ausgegeben wurden und Wäsche

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nur selten gewaschen wurde, wobei die Geruchsbelästigung

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unterschiedlich empfunden worden ist. Angesichts der

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Tatsache, daß es sich um eine Billigreise in ein Hotel ohne

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besonderen Luxus handelte, zudem in einem Land, dessen

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Hygienevorstellungen nicht mit nordeuropäischen Ansprüchen

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zu vergleichen sind, wirkt sich die

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Beeinträchtigung durch mangelnde Reinigung der

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Wäsche mit 5 % gegenüber dem, was der Kläger erwarten durfte,

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aus. Zumindest durfte er damit rechnen, daß von anderen

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Menschen benutzte Badetücher frisch gewaschen wurden und

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die Zimmerwäsche einmal gewechselt wurde wärend der

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12 Nächte in dem zweiten von ihm bezogenen Zimmer.

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Nach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der

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vom Hotel aus zu benutzende Strand auch von Einheimischen

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benutzt und nicht gereinigt wurde. Den Reinigungszustand

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haben die Zeugen unterschiedlich empfunden. Allerdings

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durfte der Kläger nach dem Reiseprospekt davon ausgehen,

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daß es sich um einen frisch gereinigten Strand handelt,

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welcher zum Aufenthalt geeignet war. Diese Voraussetzungen

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erfüllte der vorgefundene Strand jedenfalls nicht, weil die

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Beklagte den Strand nicht wie zu erwarten gereinigt hat.

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Diese Beeinträchtigung würdigt das Gericht, unter Würdigung

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der unterschiedlichen Zeugenaussagen mit 20 %.

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Ansprüche wegen des Verpflegungsservice stehen dem Kläger

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nicht zu. Insbesondere hatte die Beklagte ein Buffet nicht

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zugesagt, auch konnte der Kläger auf XXX keine mit

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hiesigen Maßstäben zu messende Küche oder Bewirtung verlangen.

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Er konnte auch nicht davon ausgehen, mit anderer als landes-

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üblicher Ernährung versorgt zu werden, insbesondere mit

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Essensmengen, die im nördlichen Europa angeboten werden.

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Bei der Reise in ein Drittland zu Billigtarifen konnte er

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nicht von einem europäischen Standard der Reiseleitung

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ausgehen.

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Der Kläger kann keinen weiteren Schadensersatz verlangen,

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weil er Ansprüche zum entgangenen Urlaub nicht schlüssig

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vorgetragen hat, andererseits, weil die Beklagte mit

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DM 239,-- bereits ausreichenden Ausgleich für den vertanen

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Urlaub bei dem Umzug in ein anderes Hotel erbracht hat.

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Insgesamt erhält der Kläger mit der hier zuerkannten

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40 % igen Minderung sowie der erhaltenen Zahlungen,

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somit einen ausreichenden Ersatz für die vorgefundenen

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Beeinträchtigungen, nämlich eine Minderung von 50 % und einen

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Schadensersatz für vertanen Urlaub wegen Umzugs von DM 478,--.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.