Reisevertrag: Teilweise Minderung wegen Mängeln (Meeresblick, Lärm, Strand, Wäsche)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Minderung und Schadensersatz wegen mehrerer Mängel einer Pauschalreise (fehlender Meeresblick, Lärm durch Bauarbeiten, verschmutzte Strandanlage, mangelhafte Wäsche, Stromausfälle). Das Gericht erkennt eine teilweise Minderung nach § 651d BGB und zahlt DM 488,88, sonstige Ansprüche werden abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf Zeugenaussagen, vorgelegten Beanstandungen und einer abwägenden Bewertung der Zumutbarkeit bei Billigreisen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von DM 488,88 wegen Minderungsanspruch, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mängeln der Reiseleistung kann der Reisende nach § 651d BGB eine Minderung des Reisepreises verlangen; die Minderung bemisst sich nach Art und Schwere der einzelnen Beeinträchtigungen.
Zur Beweiswürdigung von Beanstandungen stützen wiederholte, zeitnahe Rügen und vorgelegte Aufzeichnungen die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, auch wenn die Zeugen ein eigenes Interesse haben.
Allgemeine und unsubstantiiert vorgetragene Angaben zu Häufigkeit oder Dauer von Störungen (z. B. Stromausfällen) genügen nicht zur Feststellung eines Mangels; konkrete Angaben sind erforderlich, damit der Veranstalter Stellung nehmen kann.
Bei Reisen in Drittstaaten oder zu Billigtarifen sind lokale Verhältnisse und geringere Hygienestandards bei der Zumutbarkeit der Leistungserwartung zu berücksichtigen.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzen einen schlüssigen Vortrag zu Art, Umfang und Kausalität voraus; bereits geleistete Ausgleichszahlungen können einen ausreichenden Ersatz darstellen.
Tenor
Das Amtsgericht Düsseldorf
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.8.1993
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger DM 488,88 nebst 4 % Zinsen seit
dem 2.10.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die
Beklagte zu 33 %, der Kläger zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger buchte gemeinsam mit der Zeugin X eine
Reise nach XXX vom 3. bis 25.5.1992 mit Unterkunft
im Hotel XX mit Doppelzimmer, Dusche, WC, Balkon,
Meeresblick und Klimaanlage zum Preise von je DM 2.008,--.
Er begehrt Minderung bzw. Schadensersatz, weil das Zimmer
keinen Meeresblick hatte. Unstreitig zahlte die Beklagte
10 % des anteiligen Reisepreises, nämlich je DM 295,--
an den Kläger und die Zeugin X zum Ausgleich hierfür.
Unstreitig erhielten der Kläger und die Zeugin X je-
weils weitere DM 239,-- von der Beklagten. Diese meint,
der Kläger habe keine weiteren Ansprüche.
Der Kläger trägt vor, die Klimaanlage habe wegen häufigen
Stromausfall allenfalls zu 50 % funktioniert.
Er behauptet, in der Zeit vom 3. bis 17.5. hätten von
6.00 Uhr bis 17.00 Uhr täglich Renovierungsarbeiten
mit Lärmbelästigung im Zimmer und in der Gartenanlage
stattgefunden, die Wäsche sei nicht gegen frische,
sondern gegen gebrauchte gewechselt worden,
der Strand sei wegen Fäkalien unbenutzbar gewesen, er habe
die Rügen täglich wiederholt.
Nach 14 Tagen wurde der Kläger in einem anderen Hotel unter-
gebracht. Er trägt vor, dieser Aufenthalt sei nicht mehr
geeignet gewesen, die gewünschte Erholung zu ermöglichen,
weshalb ihm auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit zustehe.
Der Kläger beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,--
nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung schriftlicher
Zeugenaussagen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann in der zuerkannten Höhe eine Minderung
des Reisepreises verlangen, weil die Leistung der Beklagten
in diesem Umfang mangelhaft war (§ 651 d BGB).
Nach den Bekundungen der Zeugin X hat der Kläger die
Mängel gerügt. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die
Zeugin X grundsätzlich ein eigenes Interesse an einem
günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, weil auch sie die-
selben Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben hat. Allerdings
ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Nieder-
schrift über eine Beanstandung, daß Beanstandungen täglich
erhoben worden seien. Insoweit erscheint die Aussage der
Zeugin X auch glaubhaft. Etwas anderes ergibt sich
insbesondere nicht aus der schriftlichen Aussage des
Reiseleiters.
Für den fehlenden Meeresblick sind unstreitig bereits
10 % bezahlt worden. Mehr verlangt der Kläger selbst nicht.
Wegen des Stromausfalls, der sich auf die Klimaanlage aus-
wirkte, kann der Kläger keine Minderung verlangen, weil
häufige Stromausfälle, zumal während der Monsumzeit,
in XXX zu erwarten und in Kauf zu nehmen sind.
Der allgemeine Vortrag, es habe "sehr häufigen Stromausfall"
mit "allenfalls 50 %" Funktionieren gegeben, ist auch
unsubstantiiert, ohne daß die genauen Zeiten genannt worden
sind. Nur in diesem Fall hätte die Beklagte die jeweiligen
Ursachen des Stromausfalls überprüfen und hierzu Stellung
nehmen können.
Der Kläger hat bewiesen, daß des Renovierungsarbeiten
während seines Aufenthalts im Hotel XX gegeben hat.
Auch der Reiseleiter hat eingeräumt, daß ein Flügel
angebaut wurde, wodurch naturgemäß Geräusche entstehen.
Nach den Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, daß für
die Bauarbeiten keine Maschinen eingesetzt worden sind,
so daß die Geräuschbelästigung sowohl im Haus als auch
im Garten nicht all zu schwer wiegte. Insbesondere haben
die Zeugen die Lärmbelästigung unterschiedlich empfunden.
Letztlich sind die Beeinträchtigungen nicht nach dem
empfindlichsten, aber auch nicht nach dem unempfindlichsten
Teilnehmer zu beurteilen. Das Gericht wertet die Beein-
trächtigung durch Baumaßnahmen ohne Maschinen, welche sowohl
im Haus als auch im Garten zu vernehmen waren, mit
15 %.
Weiterhin ist bewiesen, daß jedenfalls Badetücher unge-
waschen an andere Reisende ausgegeben wurden und Wäsche
nur selten gewaschen wurde, wobei die Geruchsbelästigung
unterschiedlich empfunden worden ist. Angesichts der
Tatsache, daß es sich um eine Billigreise in ein Hotel ohne
besonderen Luxus handelte, zudem in einem Land, dessen
Hygienevorstellungen nicht mit nordeuropäischen Ansprüchen
zu vergleichen sind, wirkt sich die
Beeinträchtigung durch mangelnde Reinigung der
Wäsche mit 5 % gegenüber dem, was der Kläger erwarten durfte,
aus. Zumindest durfte er damit rechnen, daß von anderen
Menschen benutzte Badetücher frisch gewaschen wurden und
die Zimmerwäsche einmal gewechselt wurde wärend der
12 Nächte in dem zweiten von ihm bezogenen Zimmer.
Nach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der
vom Hotel aus zu benutzende Strand auch von Einheimischen
benutzt und nicht gereinigt wurde. Den Reinigungszustand
haben die Zeugen unterschiedlich empfunden. Allerdings
durfte der Kläger nach dem Reiseprospekt davon ausgehen,
daß es sich um einen frisch gereinigten Strand handelt,
welcher zum Aufenthalt geeignet war. Diese Voraussetzungen
erfüllte der vorgefundene Strand jedenfalls nicht, weil die
Beklagte den Strand nicht wie zu erwarten gereinigt hat.
Diese Beeinträchtigung würdigt das Gericht, unter Würdigung
der unterschiedlichen Zeugenaussagen mit 20 %.
Ansprüche wegen des Verpflegungsservice stehen dem Kläger
nicht zu. Insbesondere hatte die Beklagte ein Buffet nicht
zugesagt, auch konnte der Kläger auf XXX keine mit
hiesigen Maßstäben zu messende Küche oder Bewirtung verlangen.
Er konnte auch nicht davon ausgehen, mit anderer als landes-
üblicher Ernährung versorgt zu werden, insbesondere mit
Essensmengen, die im nördlichen Europa angeboten werden.
Bei der Reise in ein Drittland zu Billigtarifen konnte er
nicht von einem europäischen Standard der Reiseleitung
ausgehen.
Der Kläger kann keinen weiteren Schadensersatz verlangen,
weil er Ansprüche zum entgangenen Urlaub nicht schlüssig
vorgetragen hat, andererseits, weil die Beklagte mit
DM 239,-- bereits ausreichenden Ausgleich für den vertanen
Urlaub bei dem Umzug in ein anderes Hotel erbracht hat.
Insgesamt erhält der Kläger mit der hier zuerkannten
40 % igen Minderung sowie der erhaltenen Zahlungen,
somit einen ausreichenden Ersatz für die vorgefundenen
Beeinträchtigungen, nämlich eine Minderung von 50 % und einen
Schadensersatz für vertanen Urlaub wegen Umzugs von DM 478,--.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.