Kfz/Rad-Unfall am Stoppschild: Vorfahrt trotz Geisterradeln, Haftungsquote 75/25
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision zwischen einem Pkw beim Einbiegen von einer Stoppschildstraße und einem Radfahrer auf dem Radweg in Gegenrichtung verlangte die Pkw-Halterin Reparaturkosten, Feststellung weiterer Schäden und Anwaltskosten. Das Gericht bejahte unfallbedingte Schäden an der Motorhaube auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Wegen Vorfahrtsverstoßes der Klägerin (§ 8 StVO) nahm es ein überwiegendes Mitverschulden an und sprach nur 25 % der Nettoreparaturkosten sowie eine entsprechende Feststellung zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur nach dem zugesprochenen Betrag zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Radfahrerin nur in Höhe einer 25%-Quote (Zahlung, Feststellung, RA-Kosten) erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Fahrzeugschäden setzt den Nachweis der Unfallkausalität voraus; hierzu kann ein Sachverständigengutachten die Plausibilität der Schadensentstehung belegen.
Ein Radfahrer auf einer Vorfahrtsstraße bleibt gegenüber einem aus einer untergeordneten Straße Einbiegenden vorfahrtsberechtigt, auch wenn er den Radweg in unzulässiger Fahrtrichtung benutzt.
Ein Verstoß des Einbiegenden gegen § 8 StVO begründet regelmäßig ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB; die Haftungsquote ist nach den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen zu bestimmen.
Ein Feststellungsanspruch für künftige unfallbedingte Schäden besteht, wenn bei noch nicht durchgeführter Reparatur weitere Schadenspositionen (z.B. Umsatzsteuer, Nutzungsausfall) möglich sind.
Bei teilweiser Haftung kann Verzug trotz Zuvielforderung eintreten; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dann nur nach dem berechtigten Gegenstandswert ersatzfähig.
Tenor
Die Beklagte zu 2. (P) wird verurteilt, an die Klägerin 136,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin im Umfang von 25 % auch die weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin nach Durchführung der Reparatur der Schäden am Fahrzeug der Klägerin Fabrikat Opel Corsa, amtliches Kennzeichen XXXXX, durch den Unfall vom 15.11.2010 entstanden sind, zu ersetzen.
Die Beklagte zu 2. wird außerdem verurteilt, die Klägerin in Höhe von 52,36 Euro von der Anwaltsvergütung der Klägervertreter wegen ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Schadensregulierung bezüglich des Unfalls vom 15.11.2010 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. (I Versicherung AG) werden der Klägerin auferlegt.
Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte zu 2. 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 2. wird gestattet, die Vollstreckung gegen 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zugunsten der Beklagten zu 1. vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW Opel Corsa, amtliches Kennzeichen XXXXX. Mit diesem Wagen befuhr die Klägerin am 15.11.2010 gegen 18.15 Uhr in E die Straße T in Fahrtrichtung I-straße. Sie beabsichtigte, von der Straße T nach rechts in die I-straße abzubiegen. In Höhe der Einmündung der Straße T in die I-straße hielt die Klägerin ihr Fahrzeug zunächst an dem dort aufgestellten Stoppschild. Die Klägerin ging davon aus, sich in eine Lücke auf der I-straße einordnen zu können. Sie fuhr zu diesem Zweck langsam an, hielt ihren PKW dann aber hinter dem Stoppschild erneut an, weil sich die Lücke wieder geschlossen hatte. Als sie eine weitere Lücke erblickte, fuhr sie erneut an, um auf die I-straße abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich die Beklagte zu 2. mit ihrem Fahrrad von rechts kommend auf der I-straße auf dem Radweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung für Radfahrer.
Es kam zu einer Kollision zwischen dem PKW der Klägerin und der Beklagten zu 2.
Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag der Firma M vom 04.03.2011 ein, laut dem die Nettoreparaturkosten bezüglich einer Beule und einem Lackschaden an der Motorhaube des PKW´s der Klägerin sich auf 546,58 Euro beliefen. Bezüglich der Einzelheiten des Kostenvoranschlages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Die Klägerin ließ den PKW bislang nicht reparieren.
Mit Schreiben vom 21.04.2011 lehnte die Beklagte zu 1. eine Haftung ihrerseits mit der Begründung ab, dass die Beschädigung an der Motorhaube nicht durch das Fahrrad ihrer Versicherungsnehmerin entstanden sei. Eine unfallbedingte Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin wurde ausdrücklich bestritten.
Mit Schreiben vom 05.05.2011 forderten die Klägervertreter die Beklagte zu 1. zur Zahlung des Nettoreparaturkostenbetrages von 546,58 Euro bis zum 19.05.2011 auf. Eine Zahlung erfolgte weder seitens der Beklagten zu 1. noch seitens der Beklagten zu 2.
Die Klägerin behauptet, dass ihr PKW im Bereich der Motorhaube aufgrund des Unfallereignisses beschädigt worden sei. Es sei zu einer Einbeulung der Motorhaube sowie zu einem Lackschaden gekommen.
Zum Unfallgeschehen an sich behauptet die Klägerin, dass sie sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hinein getastet habe. Obwohl sie sich nach rechts und links umgeschaut habe, um nach Fußgängern oder Fahrradfahrern Aussicht zu halten, habe sie niemanden gesehen. Sie behauptet, dass die Beleuchtung am Fahrrad der Beklagten nicht eingeschaltet gewesen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 2. ihr vollumfänglich zum Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens verpflichtet sei. Dies begründet sie sowohl mit dem nicht eingeschalteten Licht am Fahrrad der Beklagten sowie mit dem Umstand, dass die Beklagte den Fahrradweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung befuhr.
Da sie die Reparatur noch nicht durchgeführt habe, sei im Rahmen der Reparaturdurchführung mit weiteren Schäden in Form von Nutzungsausfall und Umsatzsteuer zu rechnen.
Die Klägerin hat zunächst das Mahnverfahren gegen beide Beklagten durchgeführt. Mit Anspruchsbegründung vom 19.12.2011 hat sie die Klage gegen die Beklagte zu 1. (I) zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 576,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin nach Durchführung der Reparatur der Schäden entstehen, die das Fahrzeug der Klägerin, Fabrikat Opel Corsa, amtliches Kennzeichen XXXXX, durch den Unfall vom 15.11.2010 entstanden sind,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von der Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 84,54 Euro.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden an der Motorhaube ihres PKWs überhaupt anlässlich des Unfalls verursacht worden seien. Es befänden sich keine kompatiblen Schäden am PKW der Klägerin. Die dem Kostenvoranschlag vom 04.03.2011 zugrundegelegten Schäden seien nicht auf eine Berührung zwischen dem Fahrrad der Beklagten zu 2. und dem PKW der Klägerin zurückzuführen.
Jedenfalls ist die Beklagte zu 2. der Ansicht, dass die Klägerin selbst in Höhe von mindestens 70 % eine Mithaftung treffe. Dies begründet sie damit, dass die Klägerin anlässlich des Abbiegevorgangs gegen ihre Verpflichtung aus § 8 StVO, der Beklagten die Vorfahrt zu gewähren, verstoßen habe. Die Beklagte zu 2. behauptet, dass das Licht an ihrem Fahrrad zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Die Klägerin hätte sie daher in jedem Fall erkennen können.
Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Q und des Zeugen T sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2012 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen U vom 22.11.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist bezüglich der Nettoreparaturkosten in Höhe von 136,64 Euro nebst Zinsen sowie bezüglich des Feststellungsanspruchs künftiger Schäden im Umfang von 25 % sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 52,36 Euro begründet und im Übrigen unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 136,64 Euro zwecks Instandsetzung ihres PKWs. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Motorhaube des PKWs der Klägerin anlässlich des Unfallgeschehens vom 15.11.2010 Schäden in Form einer Beule und eines Lackschadens erlitt, als die Beklagte zu 2. mit ihrem Fahrrad mit dem PKW der Klägerin kollidierte.
Der Sachverständige U hat festgestellt, dass der Lackschaden in Form eines Kratzers plausibel dadurch verursacht worden sein kann, dass das Fahrrad der Beklagten zu 2. mit dem linken Lenkerbremshebel auf die Motorhaube aufschlug. Die Beule in der Motorhaube sei gleichzeitig damit zu erklären, dass die Beklagte sich mit der Hand und dem Ellenbogen auf der Motorhaube abstützte.
Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Insbesondere hat der Sachverständige in der Begutachtung fotografisch die Kollisionsmöglichkeit des Lenkerbremshebels mit der Motorhaube dargestellt.
Es ist auch äußerst plausibel und damit absolut naheliegend, dass die Beklagte zu 2. sich anlässlich dieser Kollision auf der Motorhaube abstützte, entweder mit der Hand oder dem Arm. Ebenfalls ist äußerst plausibel, dass hierbei eine leichte Einbeulung an der Motorhaube verursacht wurde.
Die Schadenshöhe in Form der Nettoreparaturkosten von 546,58 Euro ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte zu 2. der Klägerin den Schaden im Umfang von 25 % zu erstatten. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Schadens im Umfang von 75 % muss die Angeklagte sich gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Aufgrund des aufgestellten Stoppschildes war die Klägerin gemäß § 8 StVO verpflichtet, den Verkehrsteilnehmern auf der I-straße die Vorfahrt zu gewähren.
Zu den Vorfahrtsberechtigten gehörte auch die Beklagte zu 2., obwohl sie den Fahrradweg in nicht zugelassener Fahrtrichtung befuhr. Ein Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den Radweg in falscher Richtung befährt (BGH NJW 1986, 2651; OLG Hamm NZV 1997, 123; OLG Hamm DAR 1996, 322).
Nach den dargestellten Entscheidungen verliert der Vorfahrtsberechtigte die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Insbesondere schützt die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO auch nicht den Einbiegeverkehr, sondern lediglich den Gegen- und Überholverkehr auf dem Radweg selbst.
Es kommt hinzu, dass Verkehrsteilnehmer der untergeordneten Straße in der Regel auch gar nicht wissen, ob der auf dem Radweg von rechts herankommende Radfahrer im gegebenen Fall vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig fährt, weil Fahrradwege häufig auch in beide Fahrtrichtungen freigegeben sind, ohne dass der Einbiegeverkehr dies wissen kann.
Bezüglich des vorliegenden Einzelfalles ist festzuhalten, dass beide Unfallbeteiligten laut Sachverständigengutachten mit Schrittgeschwindigkeit an die Unfallstelle heranfuhren, unmittelbar bevor es zur Kollision kam. Somit wäre für beide Unfallbeteiligten das Verkehrsgeschehen vermeidbar gewesen, indem sie jeweils angehalten hätten, und eine Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmerin abgewartet hätten. Es kommt hinzu, dass die Klägerin vorliegend nicht den Nachweis geführt hat, dass das Licht am Fahrrad der Beklagten nicht eingeschaltet war.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte zu 2. sich ebenfalls lediglich mit Schrittgeschwindigkeit der Unfallstelle näherte, und dass davon auszugehen ist, dass das Licht an ihrem Fahrrad zunächst eingeschaltet war, wäre es der Klägerin auch möglich gewesen, bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die Beklagte zu 2. zu bemerken und somit nicht weiter auf die I-straße einzufahren. Der Schwerpunkt der Unfallverursachung lag aufgrund der missachteten Vorfahrt bei der Klägerin.
Soweit die Klägerin über den Betrag von 546,58 Euro die Zahlung eines weiteren Betrages von 30,00 Euro beantragt, hat sie den Anspruch insoweit nicht begründet. Der Antrag konnte in Höhe von 30,00 Euro daher nicht im Sinne der Klage zugesprochen werden.
II.
Aus den dargestellten Gründen war auch festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin weitere unfallbedingte Schäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB im Umfang von 25 % zu erstatten. Ein Feststellungsinteresse war insoweit gegeben, da im Fall der Durchführung der Reparatur zuzüglich zu den bereits im Leistungsantrag bezifferten Nettoreparaturkosten auch die Umsatzsteuer anfallen wird sowie gegebenenfalls ein Nutzungsausfall durch die Entbehrung des Fahrzeuges für die Dauer der Reparatur.
III.
Der Zinsanspruch bezüglich des Betrages von 136,64 Euro beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte zu 1. ist auch für die Beklagte zu 2. mit Schreiben der Klägervertreter zur Zahlung bis zum 19.05.2011 aufgefordert worden. Somit ist der Schuldnerverzug am 20.05.2011 spätestens eingetreten.
Obwohl eine Zuvielforderung geltend gemacht wurde, steht dies der Verzugsbegründung nicht entgegen, da es der Beklagten zu 2) freigestanden hätte, einen Betrag im Umfang der ihrerseits angenommenen Haftungsquote zu begleichen.
IV.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. außerdem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,36 Euro aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB für die Verfassung des Mahnschreibens vom 05.05.2011 durch die Klägervertreter.
Die Beklagte zu 1. hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 21.04.2011 eine Haftung ihrerseits und auch der Beklagten zu 2. ausdrücklich abgelehnt, so dass es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht bedurfte und die Beklagten sich somit zum Zeitpunkt der Verfassung des anwaltlichen Schreibens vom 05.05.2011 bereits in Verzug befanden.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten konnten indessen in Form der Freistellung nur zu einem Gegenstandswert der zugesprochenen 136,64 Euro zugesprochen werden. Dies ergibt eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 32,50 Euro zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 11,70 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, mithin einen Betrag in Höhe von 52,36 Euro.
V.
Die Kostenentscheidung beruht im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 2. auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in Anbetracht der Klagerücknahme auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 21.12.2011: 576,58 Euro,
seit dem 22.12.2011: 876,58 Euro (Zahlungsantrag in Höhe von 576,58 Euro zuzüglich
Feststellungsantrag in Höhe von 300,00 Euro).