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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 12110/12·16.12.2012

Negative Feststellung: Keine Zahlungsansprüche aus angeblichem Datenbankvertrag

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte festzustellen, dass der Beklagten keinerlei finanzielle Ansprüche gegen sie zustehen, insbesondere nicht aus einem behaupteten Vertrag über die Aufnahme in eine Onlinedatenbank. Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Feststellungsklage stattgegeben und festgestellt, dass auch keine jährlichen Zahlungsansprüche von 569,06 € (insgesamt 1.138,12 €) bestehen. Die Beklagte wurde zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten (130,50 €) und zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Feststellungsklage der Klägerin, dass der Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche zustehen, vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Kostentragung und Freistellung von Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein negativer Feststellungsanspruch ist zulässig, soweit der Kläger ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass dem Gegner keinerlei konkrete Forderungen zustehen.

2

Erfolgt die vollständige Stattgabe eines negativen Feststellungsanspruchs, kann der Kläger von der unterliegenden Partei die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

3

Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht setzt Kosten und Streitwert fest.

4

Der Streitwert einer Feststellungsklage bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Feststellung, insbesondere nach der Höhe der geltend gemachten streitigen Forderungen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagenden Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprüchen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.

 

Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts X, D freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.

 

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Streitwert wird auf 1.138,12 € festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.