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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 12107/12·16.12.2012

Feststellungsurteil: Keine Forderungen aus angeblichem Datenbankvertrag

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)ZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die negative Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber keine finanziellen Ansprüche aus einem angeblich geschlossenen Vertrag über die Aufnahme in eine Online-Datenbank hat. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt und stellte das Nichtbestehen der behaupteten Forderungen (insb. 569,06 € p.a., für zwei Jahre 1.138,12 €) fest. Die Beklagte wurde zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 130,50 € verurteilt; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf negative Feststellung, dass keine Zahlungsansprüche aus dem angeblichen Datenbankvertrag bestehen, wurde stattgegeben; Beklagte zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsanspruch kann darauf gerichtet sein, das Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen aus einem behaupteten Vertrag rechtsverbindlich festzustellen.

2

Das Gericht kann im Urteil auch die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten anordnen, soweit diese zur Durchsetzung des Feststellungsanspruchs angefallen sind.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht setzt hierzu den Streitwert zur Grundlage der Kostenentscheidung fest.

4

Das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu sichern.

Tenor

Es wird fest­ge­stellt, dass der Be­klag­ten kei­ner­lei An­sprü­che fi­nan­ziel­ler Art gegen die kla­gen­de Par­tei zu­ste­hen, ins­be­son­de­re nicht aus einem an­geb­lich ab­ge­schlos­se­nen Ver­trag über die Auf­nah­me der kla­gen­den Par­tei in die On­line­daten­bank der Be­klag­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für einen an­geb­lich ab­ge­schlos­se­nen Ver­trag mit an­geb­lich jähr­li­chen Zah­lungs­an­sprü­chen der Be­klag­ten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.

Die Be­klag­te wird ver­urteilt, die kla­gen­de Par­tei von den Kos­ten der In­an­spruch­nah­me des Rechts­an­walts K, D frei­zu­stel­len in Höhe von 130,50 € für des­sen au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit im Rah­men der Durch­set­zung des ne­ga­ti­ven Fest­stel­lungs­an­spruchs gegen die Be­klag­te.

Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Beklagte zu tra­gen.

Das Ur­teil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Der Streit­wert wird auf 1.138,12 EUR fest­ge­setzt.

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.