Feststellungsurteil: Kein Zahlungsanspruch aus angeblichem Online-Datenbankvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte festzustellen, dass der Beklagten keinerlei finanzielle Ansprüche gegen sie zustehen, insbesondere nicht aus einem behaupteten Vertrag zur Aufnahme in eine Online-Datenbank (je Jahr 569,06 €, für zwei Jahre 1.138,12 €). Das Amtsgericht hat die Feststellung zuungunsten der Beklagten getroffen, die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (130,50 €) und zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 1.138,12 € festgesetzt.
Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche zustehen, vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt Kosten und erstattet außergerichtliche Anwaltskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsurteil kann feststellen, dass der Beklagte keine finanziellen Ansprüche aus einem behaupteten Vertragsschluss hat, wenn die Voraussetzungen für solche Ansprüche nicht vorliegen.
Der Streitwert eines Feststellungsbegehrens kann nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei bemessen werden und dem geltend gemachten Anspruchswert entsprechen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Das Gericht kann die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichten, die der Klägerin bei der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs entstanden sind.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprüchen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.
Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts K, D freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.138,12 EUR festgesetzt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.