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Amtsgericht Düsseldorf·47 C 12106/12·16.12.2012

Feststellungsurteil: Kein Zahlungsanspruch aus angeblichem Online-Datenbankvertrag

ZivilrechtVertragsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte festzustellen, dass der Beklagten keinerlei finanzielle Ansprüche gegen sie zustehen, insbesondere nicht aus einem behaupteten Vertrag zur Aufnahme in eine Online-Datenbank (je Jahr 569,06 €, für zwei Jahre 1.138,12 €). Das Amtsgericht hat die Feststellung zuungunsten der Beklagten getroffen, die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (130,50 €) und zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 1.138,12 € festgesetzt.

Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche zustehen, vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt Kosten und erstattet außergerichtliche Anwaltskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsurteil kann feststellen, dass der Beklagte keine finanziellen Ansprüche aus einem behaupteten Vertragsschluss hat, wenn die Voraussetzungen für solche Ansprüche nicht vorliegen.

2

Der Streitwert eines Feststellungsbegehrens kann nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei bemessen werden und dem geltend gemachten Anspruchswert entsprechen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Das Gericht kann die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichten, die der Klägerin bei der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs entstanden sind.

Tenor

Es wird fest­ge­stellt, dass der Be­klag­ten kei­ner­lei An­sprü­che fi­nan­ziel­ler Art gegen die kla­gen­de Par­tei zu­ste­hen, ins­be­son­de­re nicht aus einem an­geb­lich ab­ge­schlos­se­nen Ver­trag über die Auf­nah­me der kla­gen­den Par­tei in die On­line­daten­bank der Be­klag­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für einen an­geb­lich ab­ge­schlos­se­nen Ver­trag mit an­geb­lich jähr­li­chen Zah­lungs­an­sprü­chen der Be­klag­ten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.

Die Be­klag­te wird ver­urteilt, die kla­gen­de Par­tei von den Kos­ten der In­an­spruch­nah­me des Rechts­an­walts K, D frei­zu­stel­len in Höhe von 130,50 € für des­sen au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit im Rah­men der Durch­set­zung des ne­ga­ti­ven Fest­stel­lungs­an­spruchs gegen die Be­klag­te.

Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Beklagte zu tra­gen.

Das Ur­teil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Der Streit­wert wird auf 1.138,12 EUR fest­ge­setzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.