Klage wegen behaupteten Roller-Diebstahls mangels Nachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistung wegen des behaupteten Diebstahls eines Motorrollers. Zentral ist, ob der Diebstahl nachgewiesen ist und ob dem Kläger Beweiserleichterungen zustehen. Das AG Düsseldorf verneint dies aufgrund mehrerer unzutreffender Angaben in den Schadenanzeigen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Versicherungszahlung wegen behaupteten Diebstahls mangels Nachweis des Versicherungsfalls abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen Diebstahls besteht nur, wenn der Versicherungsfall ausreichend nachgewiesen ist.
Die von der Rechtsprechung gewährte Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers tritt nicht ein, wenn dieser in Versicherungsangelegenheiten wiederholt oder erheblich unrichtige Angaben macht.
Unzutreffende Angaben in der Schadenanzeige, die zu einer Werterhöhung des Fahrzeugs führen oder Vorschäden verschweigen, können ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit des Anspruchstellers begründen und die Beweiserleichterung ausschließen.
Für die Durchführung prozessualer Maßnahmen wie Parteivernehmung und die Anwendung der §§ 141, 447 ZPO ist zumindest ein Anfangsbeweis des behaupteten Schadens erforderlich; fehlt dieser, ist der Versicherungsfall als nicht nachgewiesen anzusehen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2008
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten für den Motorroller Piaggio Vespa, amtliches Kennzeichen X-XX xx, eine Kraftfahrtversicherung abgeschlossen. Der Kläger meldete den Roller am 17.12.2007 bei der Polizei und der Beklagten als gestohlen und fertigte eine Schadenanzeige (Anlage B1), in der er den Kilometerstand des Rollers mit 8.000 km und den Kaufpreis mit 4.000,00 DM angab. Am 07.01.2008 fertigte der Kläger erneut eine Schadenanzeige nebst Ergänzung (Anlage B2, B4), in der er den Kilometerstand mit 10.000 km, den Kaufpreis mit 2.000,00 €, den Erhalt von nur einem Fahrzeugschlüssel und keine Vorschäden angab. Der Kilometerstand betrug bereits über 11.365 km, der Kaufpreis betrug 3.500,00 DM und das Fahrzeug verfügte über reparierte Vorschäden.
Der Kläger behauptet, den Motorroller am 16.12.2007 vor dem Hausobjekt Xstraße xx in X verschlossen abgestellt zu haben, wo er am 17.12.2007 gestohlen worden sei.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 € sowie 155,30 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, aufgrund der unzutreffenden Angaben in den Schadenanzeigen greife der Anschein eines Diebstahls vorliegend nicht zugunsten des Klägers. Der Motorroller sei werkseitig mit zwei Schlüsseln ausgeliefert worden, so dass auch diese Angabe des Klägers unzutreffend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.200,00 € für den behaupteten Diebstahl des Motorrollers. Der Kläger hat keinen hinreichenden Beweis für den behaupteten Diebstahl des Motorrollers angetreten. Zu seinen Gunsten ist insbesondere nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung einschlägig, da der Kläger aufgrund seiner Angaben in den Schadenanzeigen nicht uneingeschränkt glaubwürdig erscheint. Ernsthafte Zweifel können nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (BGH NJW 1996, 1348 f.). Vorliegend mag es noch als Nachlässigkeit hingehen, dass der Kläger eine Laufleistung von 8.000 bzw. 10.000 km angab, obwohl das Fahrzeug unstreitig bereits über 11.365 km gelaufen war. Gleiches mag gelten für die Angabe des Klägers, der Kaufpreis habe 4.000,00 DM betragen, obwohl dieser unstreitig nur 3.500,00 DM betrug. Der Kläger mag hier irrtümlich die im Kaufvertrag angegebenen Kosten für "Scheibe, Koffer, ec." (vgl. Anlage B5) hinzugerechnet haben. Ein erheblicher Widerspruch ergibt sich jedoch jedenfalls dadurch, dass der Kläger keine Angaben zu Vorschäden, Reparaturen etc. machte. Die Ergänzung zum Schadenanzeigeformular der Beklagten (Anlage B4) sieht insoweit unter Punkt 10 eindeutig vor, dass auch reparierte Schäden anzugeben sind, so dass der Kläger sich nicht im Irrtum über die Angabepflicht befunden haben kann. In der Gesamtschau führen sämtliche unzutreffende Angaben zu einer Werterhöhung des Fahrzeugs. Insgesamt ist das Gericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Auffälligkeiten der Überzeugung, dass dem Kläger die Beweiserleichterungen zum äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht zugute kommen können.
Eine Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers zum Nachweis eines Diebstahls des Motorrollers kommt nicht in Betracht. Aufgrund der dargestellten Umstände ist nicht uneingeschränkt von der Redlichkeit des Klägers auszugehen. Für die Anwendung der §§ 141, 447 ZPO gelten die allgemeinen Grundsätze, es ist insbesondere ein Anfangsbeweis zu fordern (vgl. BGH VersR 91, 917; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1138). Daran fehlt es hier wie vorstehend dargelegt. Da der Kläger den Vollbeweis des Diebstahls nicht führen kann, ist der Versicherungsfall als nicht nachgewiesen anzusehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.200,00 €