Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·46 C 548/97·15.06.1997

Klage auf Reisepreisminderung wegen Flug- und Transferverzögerung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Reisepreisminderung für eine Pauschalreise (24.08.–31.08.1996) wegen Flugverspätung, angeblich überlanger Transferpause und fehlender Bordverpflegung. Das Amtsgericht verwarf die Klage als unbegründet nach § 651c/d BGB: Die etwa 5 Std. 50 Min. Verzögerung sowie eine mögliche einstündige Pause des Bustransfers stellen bei dem sehr günstigen Reisepreis (649 DM) und den gebotenen weiteren Leistungen keinen Mangel dar; fehlende Verpflegung auf der Kurzstrecke ist ebenfalls unerheblich. Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung wegen Flug- und Transferverzögerung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d i.V.m. § 651c BGB setzt voraus, dass ein Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Reise erheblich aufhebt oder mindert.

2

Zeitliche Verzögerungen des Transports begründen nur dann einen Reisemangel, wenn ihre Dauer oder Folgen für die vertraglich geschuldete Reise erheblich sind.

3

Unsubstantiiertes Vorbringen zu zusätzlichen Verzögerungen (z. B. Transferpausen) genügt nicht zur Begründung eines Mängelanspruchs; konkrete Tatsachenbehauptungen sind erforderlich.

4

Fehlende Verpflegung auf einer kurzen Flugstrecke begründet bei einem sehr geringen Reisepreis regelmäßig keinen Reisemangel.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 651d BGB§ 651c Abs. 1 BGB§ 651c BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1997

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a

Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung im

4

Hinblick auf die für die Zeit vom 24.08. bis 31.08.1996 für

5

sich und seine Frau gebuchte Reise nach XX/XXX. Ein

6

solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 651 d

7

BGB. Hiernach mindert sich für die Dauer eines Mangels ge-

8

mäß § 651 c Abs. 1 BGB der Reisepreis. Gemäß § 651 c BGB

9

ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu er-

10

bringen, daß sie die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht

11

mit Fehler behaftet ist, die den Wert oder die Tauglich-

12

keit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausge-

13

setzten Nutzen aufheben oder mindern. Diese Voraussetzungen

14

sind nicht erfüllt. Diese Reise ist insbesondere deshalb

15

nicht mangelbehaftet, da sich eine zeitliche Verzögerung

16

beim Hinflug ergeben hat.

17

Hinsichtlich der Flugverzögerung ist von den konkreten An-

18

gaben der Beklagten auszugehen, wonach der Kläger nicht wie

19

zunächst vorgesehen um 15.10 Uhr in XX eingetroffen

20

ist, sondern gegen 20.00 Uhr. Damit liegt eine Verzögerung

21

von 5 Stunden und 50 Minuten vor. Diese Verzögerung hat der

22

Kläger als unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen. Dies

23

ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den äußerst gün-

24

stigen Reisepreis in Höhe von 649,-- DM pro Person, für den

25

der Kläger nicht nur Hin- und Rückflug von X nach

26

XX erhalten hat, sondern darüber hinaus auch den

27

Transfer zum Hotel sowie Unterkunft im Hotel und Verpfle-

28

gung/Halbpension. Bei einem derart geringen Reisepreis

29

stellt es keinen Mangel dar, wenn sich der Hinflug um knap-

30

pe 6 Stunden verzögert. Ob die allgemeinen Reise- und Ge-

31

schäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind konnte

32

daher dahinstehen.

33

Soweit der Kläger bemängelt, eine weitere Verzögerung sei

34

dadurch eingetreten, daß beim Transfer vom Flughafen zum

35

Urlaubsort der Busfahrer seine Pause um nahezu 1 Stunde

36

überzogen habe, so ist der Vortrag nicht substantiiert.

37

Sollte gemeint sein, daß eine Pause von 1 Stunde gemacht

38

worden ist, so stellt diese keinen Mangel dar. Der Kläger

39

selbst trägt vor, erst gegen Mitternacht im Hotel angekom-

40

men zu sein. Es war daher durchaus sinnvoll zwecks Einneh-

41

men des Abendessens eine Pause einzulegen. Daß die Pause

42

der Aufnahme einer Verpflegungsleistung diente, hat der

43

Kläger nicht bestritten.

44

Selbst wenn im Flugzeug keine Getränke und Speisen gereicht

45

worden sein sollen, so stellt dies ebensowenig ein Mangel

46

dar. Die Reise von X nach XX ist derart kurz,

47

daß bei einem geringen Reisepreis nicht zwingend damit ge-

48

rechnet werden muß, daß Getränke und Speisen beim Flug ge-

49

reicht werden.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschei-

51

dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.

52

11, 711, 713 ZPO.

53

Streitwert: 432,66 DM.