Klage auf Reisepreisminderung wegen Flug- und Transferverzögerung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Reisepreisminderung für eine Pauschalreise (24.08.–31.08.1996) wegen Flugverspätung, angeblich überlanger Transferpause und fehlender Bordverpflegung. Das Amtsgericht verwarf die Klage als unbegründet nach § 651c/d BGB: Die etwa 5 Std. 50 Min. Verzögerung sowie eine mögliche einstündige Pause des Bustransfers stellen bei dem sehr günstigen Reisepreis (649 DM) und den gebotenen weiteren Leistungen keinen Mangel dar; fehlende Verpflegung auf der Kurzstrecke ist ebenfalls unerheblich. Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung wegen Flug- und Transferverzögerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d i.V.m. § 651c BGB setzt voraus, dass ein Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Reise erheblich aufhebt oder mindert.
Zeitliche Verzögerungen des Transports begründen nur dann einen Reisemangel, wenn ihre Dauer oder Folgen für die vertraglich geschuldete Reise erheblich sind.
Unsubstantiiertes Vorbringen zu zusätzlichen Verzögerungen (z. B. Transferpausen) genügt nicht zur Begründung eines Mängelanspruchs; konkrete Tatsachenbehauptungen sind erforderlich.
Fehlende Verpflegung auf einer kurzen Flugstrecke begründet bei einem sehr geringen Reisepreis regelmäßig keinen Reisemangel.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1997
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a
Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung im
Hinblick auf die für die Zeit vom 24.08. bis 31.08.1996 für
sich und seine Frau gebuchte Reise nach XX/XXX. Ein
solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 651 d
BGB. Hiernach mindert sich für die Dauer eines Mangels ge-
mäß § 651 c Abs. 1 BGB der Reisepreis. Gemäß § 651 c BGB
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu er-
bringen, daß sie die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht
mit Fehler behaftet ist, die den Wert oder die Tauglich-
keit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausge-
setzten Nutzen aufheben oder mindern. Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt. Diese Reise ist insbesondere deshalb
nicht mangelbehaftet, da sich eine zeitliche Verzögerung
beim Hinflug ergeben hat.
Hinsichtlich der Flugverzögerung ist von den konkreten An-
gaben der Beklagten auszugehen, wonach der Kläger nicht wie
zunächst vorgesehen um 15.10 Uhr in XX eingetroffen
ist, sondern gegen 20.00 Uhr. Damit liegt eine Verzögerung
von 5 Stunden und 50 Minuten vor. Diese Verzögerung hat der
Kläger als unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen. Dies
ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den äußerst gün-
stigen Reisepreis in Höhe von 649,-- DM pro Person, für den
der Kläger nicht nur Hin- und Rückflug von X nach
XX erhalten hat, sondern darüber hinaus auch den
Transfer zum Hotel sowie Unterkunft im Hotel und Verpfle-
gung/Halbpension. Bei einem derart geringen Reisepreis
stellt es keinen Mangel dar, wenn sich der Hinflug um knap-
pe 6 Stunden verzögert. Ob die allgemeinen Reise- und Ge-
schäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind konnte
daher dahinstehen.
Soweit der Kläger bemängelt, eine weitere Verzögerung sei
dadurch eingetreten, daß beim Transfer vom Flughafen zum
Urlaubsort der Busfahrer seine Pause um nahezu 1 Stunde
überzogen habe, so ist der Vortrag nicht substantiiert.
Sollte gemeint sein, daß eine Pause von 1 Stunde gemacht
worden ist, so stellt diese keinen Mangel dar. Der Kläger
selbst trägt vor, erst gegen Mitternacht im Hotel angekom-
men zu sein. Es war daher durchaus sinnvoll zwecks Einneh-
men des Abendessens eine Pause einzulegen. Daß die Pause
der Aufnahme einer Verpflegungsleistung diente, hat der
Kläger nicht bestritten.
Selbst wenn im Flugzeug keine Getränke und Speisen gereicht
worden sein sollen, so stellt dies ebensowenig ein Mangel
dar. Die Reise von X nach XX ist derart kurz,
daß bei einem geringen Reisepreis nicht zwingend damit ge-
rechnet werden muß, daß Getränke und Speisen beim Flug ge-
reicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschei-
dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 432,66 DM.