Zahlungsanspruch: Beklagte zur Zahlung von 1.770,55 € verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung; das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.770,55 €. Das Urteil erging als Teil-, Teilanerkenntnis- und Grundurteil; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht veröffentlicht. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Rechtsbehelfsbelehrung nennt Berufungsfristen und Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Ausgang: Klage auf Zahlung in Höhe von 1.770,55 € vollständig stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar, Kostenentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zulässt.
Die Berufungsschrift muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung eingehen; die schriftliche Berufungsbegründung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung vorzulegen.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ein Urteil kann ausdrücklich als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Gemäß der in der Entscheidung genannten Rechtsgrundlage (vgl. Rn. 1) kann das Urteil ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen (vgl. § 313b Abs. 1 ZPO).
Tenor
In dem Rechtsstreit
der Frau U, J-Straße, ##### Quakenbrück,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Rechtsanwälte & Notar, Q-Straße, ##### Osnabrück,
gegen
die U2 Inc., G-Straße, ##### Düsseldorf,
Beklagte,
Zustellbevollmächtigter: U2, Niederlassung Deutschland, I-Allee, ##### Frankfurt,
hat das Amtsgericht Düsseldorfgemäß § 307 Satz 2 ZPO am 10.02.2021durch die Richterin am Amtsgericht H
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.770,55 € zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
H