Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·46 C 333/15·27.10.2015

Fluggastrechte: Ausgleich trotz Pilotenstreik mangels Nachweis zumutbarer Maßnahmen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen wegen Annullierung/Verspätung des Rückflugs sowie Erstattung wegen Herabstufung von Premium Economy auf Economy. Das Gericht verneinte eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004, weil die Airline nicht darlegte, alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen zu haben. Wegen einer Ankunftsverspätung unter vier Stunden wurde die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 lit. c gekürzt. Zusätzlich sprach das Gericht eine Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c zu; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Erforderlichkeit abgewiesen.

Ausgang: Zahlung von 1.669,09 € nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen (insb. vorgerichtliche Anwaltskosten) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pilotenstreik kann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 darstellen, entlastet das Luftfahrtunternehmen jedoch nur bei Nachweis aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung.

2

Für die Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 ist ein Mindestmaß an substantiiertem Vortrag erforderlich, insbesondere zur Reorganisation des Flugplans und zur Streikbetroffenheit; fehlt dieser, bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen.

3

Bei einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 ist bei einer Ankunftsverspätung von weniger als vier Stunden auf einer Langstrecke die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 lit. c um 50 % vorzunehmen.

4

Bei Herabstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse besteht ein Anspruch auf Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c VO (EG) 261/2004, der sich nach dem für die betroffene Flugstrecke gezahlten Preis bemisst.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden oder vertraglicher Schadensersatz nur ersatzfähig, wenn die Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war; daran fehlt es, wenn dem Anspruchsteller eine einfache eigene Anspruchsanmeldung zumutbar ist.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 7 Abs. 2 c VO (EG) 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) 261/2004§ Art. 7 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) 261/2004§ Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004§ Art. 7 Abs. 2 c Verordnung (EG) 261/2004

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.669,09 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin buchte für sich und ihre Eltern für den 05.09.2014 einen Flug von Düsseldorf über Paris nach Los Angeles und für den 22./23.09.2014 einen Flug von San Francisco über Paris nach Düsseldorf. Der Gesamtreisepreis betrug 4.792,89 €. Die Klägerin buchte Flüge in der Premium Economy-Klasse. Aufgrund eines bei der Beklagten für den Zeitraum 15.09.2014 bis 28.09.2014 stattfindenden Pilotenstreiks informierte die Beklagte den Vater der Klägerin am 20.09.2014 um 23.01 Uhr mitteleuropäischer Zeit darüber, dass der Rückflug von San Francisco nach Paris am 22.09.2014 annulliert wurde. Die Klägerin telefonierte daraufhin am 21.09.2014 mit der Beklagten, die schließlich einen Ersatzflug von San-Francisco über Minneapolis, Amsterdam nach Düsseldorf anbot, allerdings nicht in der Klasse Premium Economy, sondern nur in der regulären Economy. Mangels Alternativen traten die Klägerin und ihre Eltern sodann diesen Rückflug an. Sie erreichten Düsseldorf 3 Stunden und 35 Minuten später als ursprünglich geplant. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 29.10.2014 auf, Verpflegungskosten, Telefonkosten und Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 und 10 der Verordnung (EG) 261-2004 zu leisten. Die Beklagte glich Verpflegungs- und Telefonkosten aus und leistete wegen der Herabstufung in die Economy-Klasse einen Betrag von 1.028,25 €. Die Eltern der Klägerin traten ihre Forderungen wegen der Annullierung des Rückflugs an die Klägerin ab.

3

Die Klägerin behauptet, der Rückflug habe 50 % des Gesamtreisepreises, nämlich 2.396,45 € gekostet.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.569,09 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen

6

sowie

7

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 473,62 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz  seit dem 30.10.2014 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, ein Pilotenstreik stelle einen außergewöhnlichen Umstand da, der sie von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung entbinde. Im Übrigen sei eine etwaig doch geschuldete Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 2 c VO (EG) 261/2004 um 50 % zu kürzen. In der Klageerwiderung hat sie behauptet, der anteilige Ticketpreis für die Rückflüge habe 504,00 € betragen, zusammengesetzt aus einem Betrag von 457,00 € für den Langstreckenflug und 83,00 € für den innereuropäischen Flug. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.09.2015 hat sie dann vortragen lassen, der Preis pro Ticket für den Rückflug habe 540,00 € betragen; gleichzeitig behauptet sie, pro Ticket sei ein Preis von 1.090,00 € bezahlt worden, wovon 390,00 € auf die höhere Klasse entfallen würden mit der Folge, dass für den Rückflug ein Mehrbetrag von 350,00 € pro Ticket für die nicht gewährte höhere Klasse anzusetzen sei.

11

Nach der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte weitere 193,78 € an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin kündigt daher als neuen Antrag an, die Beklagte soll verurteilt werden, an die Klägerin 2.569,09 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  seit dem 30.10.2014 abzgl. am 30.09.2015 eingegangener 193,78 €.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihrer Eltern wegen der Verspätung des Rückflugs ein Betrag von 900,00 € zu, wegen des Downgrades ein Betrag von 1.797,34 €. Hierbei sind Zahlungen der Beklagten noch nicht berücksichtigt.

14

Im Einzelnen:

15

Gemäß Art. 5 Abs. 1 c, Art. 7 Abs. 1 c VO (EG) 261/2004  steht der Klägerin wegen der mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung im Grundsatz ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 € pro reisender Person zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten nämlich greift die Entlastungsvorschrift gemäß Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 nicht. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichzahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei einem Pilotenstreik unabhängig von der Frage, ob das eigene oder fremde Personal streikt, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieser Vorschrift handelt. Insoweit schließt sich das entscheidende Gericht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.08.2012, XZR 146/11 an. Insoweit führt der Bundesgerichtshof aus: „In aller Regel kann eine außergewöhnliche Umstände ausschließende Beherrschbarkeit der Situation bei einer Tarifauseinandersetzung nicht angenommen werden. Die Entscheidung, einen Streik durchzuführen, wird von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie getroffen und damit außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftverkehrsunternehmens. Daraus folgt, dass das Luftverkehrsunternehmen regelmäßig auch bei eigenen Mitarbeitern keinen rechtlich erheblichen Einfluss darauf hat, ob gestreikt wird oder nicht. Dabei verfängt das Argument nicht, das ausführende Luftverkehrsunternehmen habe es bei betriebsinternen Streiks in der Hand, den Forderungen nachzukommen und dadurch den Streik abzuwenden. Damit würde von den Luftverkehrsunternehmen verlangt, auf seine unionsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit zu verzichten und sich im Arbeitskampf von vornherein in die Rolle des Unterlegenen zu begeben. Dies wäre weder dem Luftverkehrsunternehmen zumutbar noch läge es im längerfristigen Interesse der Fluggäste.“ Indes bedeutet allein die Tatsache, dass ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, keine Entlastung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004. Denn diese Vorschrift fordert weiterhin, dass durch das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Annullierung des Flugs zu vermeiden. Zwar ist dem erkennenden Gericht durchaus bewusst, dass im Falle eines Streiks das Luftfahrtunternehmen den gesamten Flugplan reorganisieren muss und nicht verlangt werden kann, dass ein bestimmter Flug zugunsten eines anderen Fluges, der dann gestrichen wird, stattfindet. Vielmehr darf die Beklagte insoweit eine autonome Entscheidung treffen, die auch das Gericht nur in engen Grenzen zu überprüfen hat. Allerdings trägt die Beklagte hier vorliegend in keiner Weise zur Frage vor, ob sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. So bleibt insbesondere offen, in welchem Umfang Piloten sich überhaupt an dem Streik beteiligt haben und wie die Beklagte ihren Flugplan reorganisiert hat. Auch bei einer Annullierung anlässlich eines Streiks ist zumindest ein Mindestmaß an Vortrag hierzu erforderlich, um die Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 herbeizuführen.

16

Indes war der Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 c VO (EG) 261/2004 um 50 % zu kürzen, denn die Verspätung lag unstreitig unter 4 Stunden. Der Klägerin steht aus eigenem und abgetretenem Recht daher ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 900,00 € zu.

17

Des Weiteren steht der Klägerin gemäß Art. 10 Abs. 2 c Verordnung (EG) 261/2004 wegen der Herabstufung in eine niedrigere Klasse ein Anspruch in Höhe von 1.797,34 € zu. Die Herabstufung in eine niedrigere Klasse als die gebuchte ist unstreitig erfolgt. Die Klägerin berechnet den Anspruch, indem sie den gesamten Ticketpreis hälftig auf Hin- und Rückflug verteilt. Soweit die Beklagte Abweichendes behauptet, so ist ihr Vorbringen hierzu widersprüchlich. In der Klageerwiderung hat sie zunächst behauptet, für den Rückflug sei pro Ticket ein Preis in Höhe von 504,00 € zu zahlen gewesen, aufgeteilt auf den Langstreckenflug in Höhe von 457,00 € und 83,00 €. Dies ist bereits deswegen widersprüchlich, weil die Summe der beiden benannten Einzelpreise 540,00 € ergibt. In der Folge sodann legt die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz ein völlig abweichendes Zahlenwerk vor. Insbesondere berechnet sie auf Seite 2 des Schriftsatz vom 23.09.2015 in der zweiten Berechnungsmodalität für die Höhe der Entschädigungssumme den Mehrpreis für die Premium Economy-Class selbst, indem sie den Gesamtreisepreis durch 2 teilt. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiben unwirksam; eine Vernehmung der angebotenen Zeugen würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

18

Ausgehend von einem Preis von 2.396,45 € für den Rückflug steht der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ein Anspruch in Höhe von 1.797,34 € zu.

19

Gezahlt sind hierauf unstreitig bereits 1.028,25 €. Zuzüglich des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5, 7 Verordnung (EG) 261/2004 verbleibt ein Rest in Höhe von 1.669,09 €.

20

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der auch vorgerichtlich tätige klägerische Prozessbevollmächtigte hat in seinem Anspruchsschreiben vom 17.10.2014 in zulässigerweise die erste Anspruchsstellung bereits mit einer verzugsbegründenden Zahlungsfrist  verknüpft.

21

Hingegen besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Als Verzugsschaden ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, die Klägerin trägt selbst vor, dass die Beklagte sich zur Zeit der Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten noch nicht in Verzug befand. Aber auch als Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag besteht ein solcher Anspruch nicht. Die Ersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist mittlerweile aus Presse, Funk und Fernsehen allgemein bekannt, dass im Falle der Annullierung und Verspätung von Flügen Ansprüche bestehen. Die Details hierzu brauchte die Klägerin nicht zu kennen, es hätte ihr oblegen und war ihr auch zumutbar, ein einfaches Anspruchsschreiben an die Beklagte zu verfassen, indem sie lediglich Flugnummern, Annullierung, Herabstufung und Verspätung angibt. Hierfür war die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.

22

Soweit die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz einen neuen Antrag formuliert hat, so ist sie hiermit ausgeschlossen. Neue Sachanträge nämlich fallen nicht unter § 296 a ZPO, sie sind aber unzulässig, da sie, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen gewesen wären (Vgl.: Zöller, Greger, 30. Auflage, § 296 a Randnr. 2 a). Zur entscheiden war daher über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag. Im Rahmen der Vollstreckung wird sodann zu berücksichtigen sein, dass nach übereinstimmenden Angaben beider Parteivertreter nach der mündlichen Verhandlung ein weiterer Betrag in Höhe von 193,78 € gezahlt worden ist.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO.

24

Streitwert: 2.569,09 €.

25

Rechtsbehelfsbelehrung:

26

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

27

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

28

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

29

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

30

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

31

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

32

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.