Kostenentscheidung nach Erledigung: Kläger tragen Kosten; Kautions‑Einbehalt 880 €
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das AG Düsseldorf entschied nach §91a ZPO über die Kosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Klägern auferlegt und der Streitwert auf 900,00 € festgesetzt. Das Gericht hielt einen Einbehalt der Kaution in Höhe von 880,00 € bis zum Eingang der Nebenkostenabrechnung für gerechtfertigt. Die Höhe des Einbehalts wurde prognosebasiert an früheren Abrechnungen bemessen; Auskunft über Kautionszinsen lag vor.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; Streitwert 900,00 €
Abstrakte Rechtssätze
Nach §91a ZPO kann das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entscheiden, wenn die Hauptsache erledigt ist und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an der Mietkaution besteht bis zum Eingang der für die Abrechnung erforderlichen Nebenkostenabrechnung.
Die Höhe eines zulässigen Kautions‑Einbehalts kann anhand einer Prognose auf Grundlage früherer Abrechnungen bemessen werden; es kommt nicht auf die exakte Höhe der noch offenen Forderung in der Abrechnung an.
Ein Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses kann ausreichend sein, um dem Vermieter das Entdecken von Schäden und die Spezifizierung etwaiger Schadensersatzansprüche zu ermöglichen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
1. der Frau B.,
2. des Herrn C.,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte K.,
gegen
Herrn E.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 03.12.2024
durch die Richterin am Amtsgericht N.
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Zwar stand dem Beklagten bei Klageerhebung kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution wegen etwaiger Schadensersatzansprüche zu; ein Zeitraum von einem halben Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses reicht aus, um Schäden zu entdecken und Schadensersatzansprüche spezifiziert geltend zu machen. Dies ist weder vorprozessual noch substantiiert im Rechtsstreit geschehen. Dennoch wären die Kläger ohne das erledigende Ereignis im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen. Dem Beklagten stand ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution in Höhe von 880,00 € bis zum Eingang der Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung bei ihm zu. Unbestritten geblieben ist, dass der Beklagte die Abrechnung der Hausverwaltung erst am 1.10.2024 erhalten hat. Auf diese aber war er zur Erstellung der Abrechnung für die Kläger zwingend angewiesen und hat diese dann auch noch am 1.10.2024 erstellt. Auf die Frage, in welcher Höhe sich aus dieser Abrechnung tatsächlich Forderungen gegen die Kläger ergaben, kommt es für die Höhe des zurückbehaltenen Betrags nicht an. Dieser richtet sich nach einer Prognose auf Grundlage der vergangenen Abrechnungen. Unbestritten bestand im Vorjahr ein Nachzahlungsanspruch gegen die Kläger i.H.v. 906,62 €. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Kläger unterjährig vor Beendigung des Abrechnungszeitraums ausgezogen sind, erscheint im Hinblick auf allgemeine Kostensteigerung ein Einbehalt von 880,00 € angemessen und nicht überhöht. Die Auskunft über die Kautionszinsen ist vorprozessual bereits am 2.2.2024 erteilt worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
N.