Klage auf Rückzahlung wegen angeblich mangelhafter Winterschuhe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe eines als nicht warm genug beanstandeten Winterschuhs. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil kein Sachmangel nach § 434 BGB vorlag. Subjektive Kälteempfindungen und extreme Witterung rechtfertigen keinen Mangel; ferner sind Werbeaussagen eines fremden Webstores der Verkäuferin nicht zuzurechnen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen behaupteten Sachmangels als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist.
Vereinbarte Beschaffenheiten müssen hinreichend bestimmbar sein; rein subjektive Empfindungen (z. B. ob ein Schuh "warm genug" ist) begründen keine bestimmbare Beschaffenheitsvereinbarung.
Bei der Frage der Eignung als "Winterschuh" ist auf die in den betreffenden Breitengraden üblichen Witterungsbedingungen abzustellen; außergewöhnliche, extreme Witterungsverhältnisse begründen keinen Sachmangel.
Werbeaussagen eines fremden Online-Anbieters sind dem Verkäufer nicht ohne Weiteres als zur Beschaffenheit gehörend zuzurechnen; eine Zurechnung setzt voraus, dass die Äußerungen dem Verkäufer als Gehilfen zugerechnet werden können oder vom Hersteller stammen.
Der Umstand, dass ein anderes Modell oder eine andere Marke subjektiv besser den Erwartungen entspricht, begründet für sich genommen keinen Sachmangel der gekauften Sache.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Schuhgeschäft auf der G-straße xxx in E. Dort fragte der Kläger am 15.10.2010 eine Angestellte der Beklagten nach warmen und wasserfesten Schuhen. Daraufhin zeigte diese dem Kläger unter anderen ein Paar Schuhe, der Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½. Das Modell wird auf der Internetseite eines Onlineshops als „perfekter Begleiter durch den Winter“ angepriesen. Der Kläger erwarb das Paar Schuhe zum Preis von 145,00 €.
Am 24.03.2011 schickte der Kläger die Schuhe an die Beklagte zurück mit dem Hinweis, dass diese nicht ausreichend gegen Kälte isoliert wären.
Daraufhin teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 6. 4. 2011 mit, dass die Schuhe zur Überprüfung an den Hersteller übersandt wurden. Der Hersteller und die die Beklagte lehnten eine Rücknahme der Schuhe gegen Rückerstattung des Kaufpreises ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die Schuhe seien mangelhaft, weil sie nicht ausreichend für die Verwendung unter winterlichen Bedingungen geeignet seien. Er habe – unstreitig - bereits nach wenigen Minuten im Schnee und bei der Fahrt mit seinem PKW zur Schule kalte Füße bekommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des bei der Beklagten gekauften Paares Winterschuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Zulässigkeit ist gegeben. Das Amtsgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 ZPO in Verbindung mit §§ 23, 71 Abs.1 GVG).
II.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des am 15.10.2010 bei der Beklagten gekauften Paares Schuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½, aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB.
Das von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Paar Schuhe weist keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf.
Nach § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder wenn eine solche nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht zu der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist oder die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
1.
Das Paar Schuhe der Marke T, XXX, wies beim Kauf die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf.
Der vom Kläger gewünschte Schuh, sollte warm und wasserdicht sein. Der Schuh weist eine Schaftfütterung und eine Goretex-Membran auf. Durch die Schaftfütterung wird eine Kälteisolierung erzielt. Die Goretex-Membran führt dazu, dass die Schuhe wasserdicht sind.
Eine weitergehende Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Denn die vereinbarte Beschaffenheit muss ausreichend bestimmbar sein (Palandt / Weidenkaff 70. Auflage, § 434 Rn. 16).
Ob ein Schuh subjektiv als ausreichend warm empfunden wird, stellt eine nicht ausreichend bestimmbare Beschaffenheit dar. Anders wäre es beispielsweise, wenn – wie bei Schlafsäcken – die Eignung für eine bestimmte Außentemperatur angegeben wäre.
2.
Es liegt auch kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor. Der Schuh müsste sich zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen.
Der Schuh ist ausreichend geeignet für den Einsatz in den Wintermonaten.
Die Parteien setzten eine ausreichende Verwendbarkeit des Schuhes in den Wintermonaten in unseren Breitengraden in ihren Kaufvertrag voraus. Der Kläger fragte eine Angestellte der Beklagten nach einem geeigneten, warmen Schuh. Aus dem Kaufdatum ergab sich, dass er für die Wintermonate gedacht sein sollte. Auch aus der Aufmachung des Schuhs, nämlich dass er mit einem Schaftfutter versehen ist, ist ersichtlich, dass er für winterliche Außentemperaturen bestimmt ist.
Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, dass dieser beim Schneeschippen im Dezember nach 10 Minuten kalte Füße bekommen hat, sprechen nicht gegen die ausreichende Verwendbarkeit der Schuhe in den Wintermonaten.
Der letzte, ungewöhnlich harte Winter war durch seine extreme Kälte und ungewöhnlich starken Schneefall geprägt. Die vorausgesetzte Verwendbarkeit der Schuhe bezog sich jedoch auf die in unseren Breitengraden üblichen Witterungsbedingungen in den Wintermonaten. Als „Schneeschuh“ oder Schuh für extreme Kälte wurde er weder vom Kläger verlangt noch von der Mitarbeiterin der Beklagten angepriesen.
Die Beschreibung des Schuhes, dass es sich bei diesem um einen Luftpolstersohlenschuh mit leichtem Schaftfutter handelt, macht deutlich, dass sich dieser nur bedingt für den Einsatz bei hohen minus Temperaturen und starken Schnee eignet. Dies ist für den Kunden auch erkennbar. Er kann und muss sich selber beim Kauf ein Bild davon machen, ob der Schuh seinen persönlichen Bedürfnissen an Kälteschutz entspricht. Diese Bedürfnisse sind schließlich von sehr unterschiedlichen Faktoren geprägt. Neben der persönlichen Konstitution spielt auch die konkrete geplante Verwendung (z. B. Schneeschippen, Wandern, als Straßenschuh) eine Rolle. Über einen konkreten Verwendungszweck ist aber nicht gesprochen worden.
Die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, dass dieser bei einer Autofahrt von ca. 20 Minuten kalte Füße in den XXX bekam, spricht auch nicht für eine mangelnde Verwendbarkeit in den Wintermonaten.
Ob man in geschlossenen Räumen kalte Füße bekommt oder nicht hängt von vielen Faktoren (bspw. Ernährung, Kleidung e.c.) außerhalb der Schuhe ab. Es dürfte bei entsprechender Regulierung der im PKW befindlichen Heizung für das Kälteempfinden an den Füßen keine entscheidende Rolle spielen, welche Schuhe man trägt.
Insofern sind dem Gericht auch keine besonderen Eigenschaften bekannt, die von einem „Winterschuh“ erwartet werden können. Eine Normierung – egal welcher Art – wird auch von den Parteien nicht mitgeteilt. Dies ist auch nicht notwendig, da der Kunde sich in der Regel selbst ein Bild machen kann und nach seinen persönlichen Erfahrungen das für ihn passende Schuhwerk findet. Er kann selbst entscheiden, ob ein Schaftfutter ausreichend ist, oder ob auch eine warme Sohle für seine Bedürfnisse notwendig ist.
3.
Die Schuhe sind auch nicht sachmangelhaft nach § 434 Abs. S. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 434 Abs. 1 S. 3 BGB.
Sie eignen sich für die gewöhnliche Verwendung und weisen eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Dass das Modell eines anderen Herstellers die Erwartung des Klägers besser erfüllt, spricht nicht für einen Mangel des gekauften Paars. Der Kläger gibt selbst an, dass die Wanderschuhe der Marke T1 ungefüttert sind. Es handelt sich nicht um Sachen der gleichen Art, sondern ein anderes Modell. Auch werden die Füße beim Wandern naturgemäß anders durchblutet als beim Schneeschippen oder Autofahren, so dass keine Vergleichbarkeit vorliegt.
Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Beschaffenheit in diesem Sinne auch die dem Verkäufer oder Hersteller zurechenbaren öffentlichen Äußerungen.
Die Äußerung der XXX „eigne sich als perfekter Begleiter durch die winterlichen Monate“, auf der Internetseite www.T-store.de, sind der Beklagten nicht zuzurechnen.
Die Betreiberin der Internetseite ist die X- AG, diese ist keine Gehilfin der Beklagten im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 3. Alt. BGB. Danach müssen Gehilfen sich grundsätzlich immer mit Wissen und Wollen des Verkäufers äußern (vgl. Palandt / Weidenkaff 70. Auflage § 434 Rn. 36).
Die X- AG wird jedoch nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig. Sie betreibt einen eigenen Webstore indem sie Schuhe vertreibt und steht im direkten Wettbewerb zur Beklagten.
Die Äußerungen auf der Internetseite stammen auch nicht vom Hersteller der Schuhe im Sinne des § 4 ProdHaftG.
Die X- AG, als Betreiberin des Webstores, ist nicht der Hersteller der T XXX im Sinne des § 4 ProdHaftG. Diese werden allein von der T GmbH hergestellt und vertrieben.
Zudem ist auch insofern erforderlich, dass Angaben zu einer bestimmten Eigenschaft gemacht wird. Bei der Aussage „eignet sich als perfekter Begleiter durch die winterlichen Monate“ handelt es sich um eine werbende Angabe, die mit keiner konkreten Eigenschaftsangabe verbunden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 2. Alt., 713 ZPO.
Streitwert: 145,00 €