Schadensersatz nach Umfallen eines Fahrrads auf geparktes Fahrzeug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für von einem umgestürzten Fahrrad verursachte Beschädigungen an seinem Pkw. Streitpunkt ist, ob die Beklagte das Fahrrad schuldhaft zu dicht zum Fahrzeug abgestellt hat. Das Amtsgericht erkennt Schadensersatz nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. §1 Abs.2 StVG zu, da die Aufstellung des Fahrrads eine vorhersehbare Gefährdung darstellte. Es erfolgt zudem Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen vom Fahrrad verursachter Pkw-Beschädigung in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 StVG besteht, wenn durch das Verhalten des Schädigers eine rechtlich relevante Einwirkung auf eine fremde Sache verursacht wird, die den Eintritt eines Schadens herbeiführt.
Wer ein Fahrrad so abstellt, dass dadurch für Dritte erkennbare und vorhersehbare Gefährdungen für nebenstehende Fahrzeuge entstehen, verstößt gegen die Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVG und haftet bei daraus resultierendem Schaden.
Für die Haftung genügt leichte Fahrlässigkeit; es ist kein besonderer Gradvon Verschulden erforderlich, wenn die konkrete Gefährdung vorhersehbar und vermeidbar war.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur zu bejahen, wenn sein Verhalten kausal zur Entstehung des Schadens beigetragen hat; steht das Fahrzeug bereits geparkt, spricht dies gegen ein Mitverschulden.
Notwendige Rechtsverfolgungskosten sind als Teil des Schadens zu ersetzen; hierauf finden die Verzugszinsregelungen §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend Anwendung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
977,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag von
155,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Pkw C Limousine, amtliches Kennzeichen X-XX xxxx, am 31.12.2010 auf einem Parkplatz bei der Firma N GmbH, W Straße xx in E geltend.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einer der schräg zum Gebäude angeordneten Parkbuchten rechts von einem Eingang geparkt. Der Zugang zu dem Gebäude wurde an dieser Stelle durch drei Blumenkübel dekoriert, die in einer senkrechten Linie zum Gebäude so aufgestellt waren, dass der letzte der Blumenkübel ungefähr mit der Begrenzung der Parkbuchten abschloss. Zwischen der Reihe der Blumenkübel und dem markierten Parkplatz kam dadurch ein spitzer Winkel zustande, den die Beklagte nutzte, um ihr Fahrrad abzustellen. Wegen der örtlichen Situation wird Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (Blatt 11 ff. und Blatt 51 ff. der Akte, Anlagen K 1 bis K 4 und K 11 bis K 13) sowie die als Anlage B 1 vorgelegte Skizze der Beklagten.
Das Fahrrad der Beklagten besaß einen Fahrradständer, auf dem es abgestellt war. Der Kläger fand das Fahrrad der Beklagten auf der dem Ständer abgewandten Seite liegend an seinem Fahrzeug vor. Das Fahrrad hatte einen Kratzer und eine Beule an der vorderen linken Seite des Fahrzeuges des Klägers verursacht.
Für die Beseitigung des Schadens sind ausweislich des Kostenvoranschlages der Firma C, Niederlassung E, Filiale S, 977,25 EUR netto erforderlich. Mit Schreiben vom 10.02.2011 (Anlage K 5, Blatt 17 der Akte) lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Firma J, eine Haftung der Beklagten mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug nach links geneigt abgestellt war und ein Umfallen des Rades ohne Fremdeinwirkung auszuschließen sei, weswegen es an einem Verschulden der Beklagten fehle.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Vorfall (…) entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
Auf Hinweis des Gerichts, dass der Antrag unzulässig sein dürfte, da der Schaden mittlerweile bezifferbar sein müsste, hat der Kläger seinen Antrag umgestellt.
Er beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und dem Fahrzeug des Klägers beim Abstellen ein Abstand von mindestens 1 m gegeben gewesen sei. Da das Fahrrad auf dem Seitenständer nach links geneigt abgestellt gewesen sei, sei ein Umfallen ohne Fremdeinwirkung in die Gegenrichtung auszuschließen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt habe und ihr ein etwaiges Fehlverhalten anderer nicht zuzurechnen sei.
Wegen des weiteren Sachvortrages wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Umstellung des ursprünglichen Feststellungsantrages auf einen Zahlungsantrag ist eine nach § 263 ZPO zulässige Klageänderung. Sie ist sachdienlich, da der ursprüngliche Feststellungsantrag nicht zulässig ist und der Kläger damit einem entsprechenden Hinweis des Gerichts folgt.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVG zu.
Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig dadurch beschädigt worden, dass das Fahrrad der Beklagten gegen sein Fahrzeug fiel.
Die Beklagte handelte auch fahrlässig, als sie das Fahrrad neben dem Fahrzeug des Klägers abstellte.
Wo sie exakt das Fahrrad abgestellt hat, ist nicht mehr ermittelbar. Bereits aus der Skizze der Beklagten ergibt sich aber, dass sie ihr Fahrrad nicht im zum Fahrweg gelegenen Bereich des Winkels zwischen Parkplätzen und Blumenkübeln abgestellt hat, sondern mit dem Lenker etwa auf Höhe der Motorhaube des Kläger-Fahrzeugs. Auch wenn die Skizze der Beklagten nicht maßstabsgerecht ist, lässt sich die Skizze vom Abstand der Fahrzeuge zum Gebäude jeweils doch ungefähr mit den Fotografien, die der Kläger nach Auffinden der Situation gefertigt hat, in Übereinstimmung bringen.
Aus der Skizze der Beklagten ergibt sich auch, dass sie das Fahrzeug nicht unmittelbar neben den Blumenkübeln abgestellt hat, sondern etwas zum Fahrzeug des Klägers hin versetzt, da links hinter ihr an den Blumenkübeln ein ihr unbekanntes Fahrrad abgestellt war. Auf dem als Anlage K 11 vorgelegten Foto (Blatt 52 der Akte) ist gut zu erkennen, dass ein im zum Fahrweg gelegenen Bereich des Winkels abgestelltes Fahrrad keinerlei Gefahr für ein nebenstehend geparktes Fahrzeug darstellen kann. Ein Fahrrad, das näher am Haus abgestellt wird – wie es hier nach der Skizze und den vorgelegten Fotografien der Fall war –, befindet sich hingegen deutlich dichter an den geparkten Fahrzeugen.
Im vorliegenden Fall, war das Fahrrad zu dicht am Kläger-Fahrzeug abgestellt. Insofern liegt zumindest ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVG vor, weil das Fahrrad nicht so abgestellt war, dass es das Fahrzeug des Klägers nicht beschädigen konnte.
Dass das Fahrrad der Beklagten die Beschädigungen am Klägerfahrzeug hervorgerufen hat, ist unstreitig.
Dass Fahrräder umfallen können, und zwar auch zu der dem Ständer abgewandten Seite, ist bekannt und ergibt sich aus der Statik eines Fahrrades. Es ist möglich, dass beim Fahrrad der Beklagten dazu eine Fremdeinwirkung erforderlich war, in der Form, dass ein Dritter oder ein anderer Umstand dem Fahrrad einen „Schubs“ in die andere Richtung geben musste.
Bereits durch die auf der von ihr vorgelegten Skizze (Anlage B 1, Blatt 40 der Akte) dargestellte Situation musste die Beklagte aber damit rechnen, dass zumindest der Nutzer des unbekannten Fahrrads mit seinem Fahrzeug losfahren wollte und dabei durch die Blumenkübel einerseits und das Fahrrad der Beklagten andererseits behindert wurde. Dass bei solchen Manipulationen andere Fahrräder leicht zum Umfallen gebracht werden können, ist allgemein bekannt. Die Situation war für die Beklagte beim Abstellen des Fahrrades auch erkennbar. Sie hätte das Fahrrad daher nicht an der von ihr gewählten Stelle abstellen dürfen.
Dies ist ebenfalls unabhängig von der Frage, ob ein Abstand von 1 m zum Klägerfahrzeug bestand. Insofern fehlen konkrete Angaben zur Höhe des Fahrrades der Beklagten. Erwachsenen-Fahrräder sind aber regelmäßig mit Lenker und Stange etwas höher als 1 m. Der Umstand, dass die Beschädigung am Klägerfahrzeug recht weit unten aufgetreten ist (unterhalb der Höhe der Radnarbe) lässt darauf schließen, dass das Fahrrad in der Tat, bevor es kippte, einen recht weiten Abstand zum Klägerfahrzeug hatte, das Klägerfahrzeug sich aber dennoch (gerade noch) im Radius des Fahrradlenkers befand.
Die Beklagte hat insofern keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Klägers eingehalten.
Welcher Grad des Verschuldens dabei zugrunde zu legen ist, kann offenbleiben, da bereits leichte Fahrlässigkeit zu einer Haftung führt.
Ein Mitverschulden des Klägers auf der anderen Seite ist nicht festzustellen, da die Beklagte unstreitig ihr Fahrrad hinstellte, nachdem der Kläger sein Fahrzeug dort bereits geparkt hatte.
Die Schadenshöhe ist unstreitig.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen auf den Schadensersatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Im Rahmen des Schadensersatzes hat die Beklagte dem Kläger auch die Rechtsanwaltskosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Auch insofern stehen dem Kläger Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog), 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: Bis 1.200,00 EUR.