Alt-Unfallversicherung: Sonderkündigung nach § 11 Abs. 4 VVG ab 1.1.2009 anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung, dass seine Kündigung einer vor dem 1.1.2008 geschlossenen Unfallversicherung zum 1.7.2009 wirksam ist. Streitpunkt war, ob Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGVVG die Ausübung des Kündigungsrechts hinauszögert. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 4 VVG n.F. auf Altverträge ab 1.1.2009 und verneinte eine entsprechende Anwendung des Art. 3 EGVVG. Die Kündigung zum Ende des dritten Versicherungsjahres unter Einhaltung der Dreimonatsfrist sei daher wirksam.
Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Kündigung der Unfallversicherung zum 1.7.2009 als wirksam festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Auf vor dem 1.1.2008 geschlossene Versicherungsverträge ist ab dem 1.1.2009 gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG grundsätzlich das neue VVG anzuwenden.
Das Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 11 Abs. 4 VVG n.F. kann bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Schluss des dritten und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ausgeübt werden.
Art. 3 Abs. 4 EGVVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 EGVVG ist auf § 11 Abs. 4 VVG n.F. nicht entsprechend anwendbar, wenn keine für die Geltendmachung oder den Verlust eines Rechts maßgebliche Frist verkürzt wird.
Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist keine „Frist“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 EGVVG; § 11 Abs. 4 VVG n.F. regelt lediglich den frühestmöglichen Ausübungszeitpunkt eines bereits bestehenden Kündigungsrechts.
Die Anwendung des § 11 Abs. 4 VVG n.F. auf Altverträge ab 1.1.2009 begründet eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung, wenn der Gesetzgeber Verbraucherschutz und Rechtsvereinheitlichung höher gewichtet als Kalkulationsinteressen der Versicherer.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Versicherungsscheinnummer xxxxxxx zum 1.7.2009 wirksam durch Kündigung vom 4.2.2009 zum 1.7.2009 beendet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft nach § 108 Abs. 1 ZPO eines in der EU als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer xxxxxxx ab. In dem Vertrag war als Versicherungsbeginn der 1.7.2006 und als Versicherungsablauf der 1.7.2011 angegeben (Nachtrag Nummer 2 zur Unfallversicherung vom 15.5.2008, Anlage K1). Unter Hinweis auf § 11 Abs. 4 VVG n.F. kündigte der Kläger unter dem 4.2.2009 den Vertrag zum 1.7.2009.
Er beantragt,
festzustellen, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zu der Versicherungsscheinnummer xxxxxxx zum 1.7.2009 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, auf das Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 4 VVG n.F. sei Art. 3 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 EGVVG anwendbar. Demnach sei die vorzeitige Kündigung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem 1.1.2008- mithin erst zum Ablauf des Kalenderjahres 2010 - möglich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob er wirksam den Vertrag gekündigt, da die Beklagte dies bestreitet und kein einfacherer oder effektiverer Weg ersichtlich ist, eine Klärung herbeizuführen.
Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger hat die Einzelunfallversicherung bei der Beklagten mit der Versicherungsscheinnummer xxxxxxx mit Schreiben vom 4.2.2009 wirksam zum 1.7.2009 beendet.
Das Kündigungsrecht stand ihm gemäß § 11 Abs. 4 VVG n.F. zu, obwohl im Vertrag mit der Beklagten der Versicherungsablauf erst zum 1.7.2011 vereinbart war.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F., der für Verträge, die für eine Dauer von mehr als 5 Jahren eingegangen waren, ein Kündigungsrecht zum Ende des fünften oder jedes darauffolgendes Jahres vorsah.
Am 1. 1. 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Nach § 11 Abs. 4 VVG n. F. kann ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, vom Versicherungsnehmer bereits zum Schluss des dritten und jeden darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Diese Vorschrift ist auf den Vertrag des Klägers mit der Beklagten gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG anwendbar. Auf Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden (Altverträge) - wie der Vertrag des Klägers mit der Beklagten - ist das Gesetz in der Altfassung bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ab 1.1.2009 neues Recht auf Altverträge anzuwenden ist.
Aus den weiteren Übergangsregelungen ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist auf § 11 Abs. 4 VVG n.F. nicht über Art. 3 Abs. 4 EGVVG Art. 3 Abs. 3 EGVVG anzuwenden, wonach Fristen, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind, vom 1.1.2008 an zu berechnen sind. Art. 3 EGVVG enthält in den Absätzen 1 bis 3 Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen, ist aber über Art. 3 Abs. 4 EGVVG entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung oder den Verlust eines Rechtes maßgebend sind.
§ 11 Abs. 4 VVG n. F. enthält aber keine gegenüber der alten Rechtslage veränderte Frist, die für die Geltendmachung oder den Verlust eines Rechtes maßgebend ist.
Die Kündigungsfrist beträgt in § 11 Abs. 4 VVG n.F. ebenso drei Monate, wie in § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F..
Die Vertragsdauer des Versicherungsvertrages ist keine Frist im Sinne von Art. 3 Abs. 4 EGVVG. Es handelt sich um die von den Parteien gewählte Vertragslaufzeit, auf die das VVG weder in der alten noch in der neuen Fassung Einfluss nimmt. Es ist weiter möglich, Versicherungsverträge für die Dauer von beispielsweise fünfzehn Jahren einzugehen. § 11 Abs. 4 VVG n.F. bestimmt nur im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F., dass das Sonderkündigungsrecht nicht zum Ende des fünften Jahres, sondern bereits zum Ende des dritten Jahres und jedes darauffolgenden Jahres ausgeübt werden kann. Insofern wird in § 11 Abs. 4 VVG keine im Vergleich zur alten Fassung kürzere Frist bestimmt, sondern der Termin für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts vorverlegt, wobei sich der Termin nicht aufgrund der Regelungen des VVG, sondern nach dem geschlossenen Vertrag bestimmt. Entsprechend hat der Ombudsmann für das Versicherungswesen in seiner Stellungnahme vom 2.6.2009 (Anlage K3) die Regelungen ausgelegt.
Auch die Entstehungsgeschichte, wie sie der Ombudsmann in seinen Feststellungen wiedergibt, spricht für die hier vorgenommene Auslegung. Im Referentenentwurf vom 13.3.2006 hieß es demnach nämlich zur Begründung von Art. 3 Abs. 4 EGVVG: "Das VVG 2006 enthält in mehreren Vorschriften Fristen, die für die Geltendmachung (……) eines Rechtes maßgeblich sind (zum Beispiel § 11 Abs. 4, [……] VVG-E)." Hierzu merkte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in seiner Stellungnahme vom 15.5.2006 auf Seite 97 zu Recht an, dass, der Verweis auf § 11 Abs. 4 zu streichen sei, da die Kündigungsfrist des derzeitigen § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG und diejenige des § 11 Abs. 4 übereinstimmen (jeweils drei Monate) und eine Übergangsvorschrift daher entbehrlich sei. Die Festlegung der Höchstvertragsdauer (derzeit fünf Jahre und zukünftig drei Jahre, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG bzw. § 11 Abs. 4 VVG-E) betrifft demgegenüber von vornherein weder eine Frist im Sinne von Abs. 4 noch eine solche im Sinne von §§ 186 ff. BGB, so dass der Verweis auch insoweit entbehrlich ist" (zitiert nach Ombudsmann a.a.O.).
Dass sich der Gesetzgeber diese Auffassung zu eigen gemacht hat, ergibt sich daraus, dass der Verweis auf § 11 Abs. 4 VVG-E sich nicht mehr in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Bundestagsdrucksache 16 3945) vom 20.12.2006 findet. Dadurch zeigt sich, dass im Gesetzgebungsverfahren das Verständnis des GDV von den Begriffen geteilt wurde. Dass eine Regelung schlichtweg vergessen worden sei, ist nicht nachzuvollziehen, zumal offensichtlich aufgrund der Stellungnahme eine Streichung erfolgte. Dass sich der Gesetzgeber nicht im gleichen Zug die Anregung des GDV zu eigen machte, in der Begründung klarzustellen, dass die bis zum 31.12.2007 vereinbarten Fünfjahresverträge nicht vorzeitig kündbar sind, lässt sich gerade als beredtes Schweigen des Gesetzgebers deuten. Der Gesetzgeber wollte die Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes auch auf Altverträge ermöglichen und insoweit den Anregungen des GDV nicht folgen. Aus diesem Grunde kann der Wille des Gesetzgebers, den er durch sein Verhalten im Gesetzgebungsverfahren dokumentiert hat,nicht mehr nachträglich durch eine weite Auslegung des Art. 3 Abs. 4 EGVVG unterlaufen werden.
Auch die teleologische Auslegung des Gesetzes, das heißt die Auslegung nach Sinn und Zweck der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes spricht dafür, Art. 3 EGVVG nicht auf § 11 Abs. 4 VVG n.F. anzuwenden. Art. 3 Abs. 3 EGVVG ist eine Regelung zum Schutz des Versicherungsnehmers, durch die verhindert werden soll, dass allein durch das Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Verjährungsregelung ein Rechtsverlust eintritt, indem eine nach altem Recht längere Frist durch eine nach neuem Recht kürze Frist ersetzt wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung womöglich bereits abgelaufen ist. Die entsprechende Anwendung auf § 11 Abs. 4 VVG würde aber nicht zu einem verbesserten Verbraucherschutz führen, sondern im Gegenteil den durch die Neufassung gewünschten verbesserten Verbraucherschutz bei der Anwendung auf Altverträge einschränken. Auch das Ziel der Übergangsvorschriften, nämlich aus der Sicht des Gesetzgebers zu vermeiden, dass ein langfristiges Nebeneinader zweier unterschiedlicher Rechtsordnungen im Versicherungsvertragsrecht besteht und möglichst alle Versicherungsnehmer bald in den Genuss des neuen Rechts kommen zu lassen spricht dafür, § 11 Abs. 4 VVG n.F. entsprechend der Regelung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach dem 1.1.2009 uneingeschränkt auf Altverträge anzuwenden.
Der von der Gegenauffassung (Schneider in VersR 2008, 859ff, Funck in VersR 2009, 615, 616) behauptete Sinn der Übergangsregelungen, durch eine entsprechende Anwendung von Art. 3 Abs. 3 EGVVG auf das Sonderkündigungsrecht Rechtssicherheit für die Versicherer bezüglich der Prämienkalkulation zu schaffen, findet in den Gesetzesmaterialien hingegen keinen Widerhall. Wenn die Anregung des GDV nicht aufgegriffen wird, klarzustellen, dass auf Altverträge das Sonderkündigungsrecht keine Anwendung findet, und gleichzeitig § 11 Abs. 4 als Beispiel für die Anwendung von Art. 3 Abs. 4 EGVVG aus der Liste der betroffenen Vorschriften gestrichen wird, wird im Gegenteil deutlich, dass der Verbraucherschutz über das Interesse der Versicherungswirtschaft an Rechtssicherheit gestellt.
Soweit die Gegenauffassung darauf hinweist, dass mit Ausnahme von § 11 Abs. 4 VVG kein Anwendungsbereich für die Variante "Erwerb eines Rechts" vorliegen würde (Funck, a.a.O., 617), ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 4 VVG nicht nach drei bzw. fünf Jahren vom Versicherungsnehmer erworben wird, sondern vom Versicherungsnehmer bereits mit Abschluss des Vertrages erlangt wird. Dadurch, dass ein Vertrag drei bzw. fünf Jahre lang gelaufen ist, hat der Versicherungsnehmer noch nichts gewonnen oder verloren, insbesondere nicht seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag.
Art. 3 Abs. 4 EGVVG ist offensichtlich Art. 229 § 6 Abs. 5 EGBGB nachgebildet, wobei nicht festzustellen ist, dass der Gesetzgeber geprüft hat, dass für jede der möglichen Anwendungsalternativen auch Regelungen nach dem neuen VVG vorliegen.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken oder die Verpflichtung zu einer Anwendung von Art. 3 Abs. 4 EGVVG auf den vorliegenden Fall im Rahmen verfassungskonformer Auslegung (Funck, a.a.O., Schneider, a.a.O.) sieht das Gericht nicht.
Dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG die Anwendung von neuem Recht auf Altverträge ab dem 1.1.2009 vorsieht, führt nur zu einer unechten Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung. Dabei wird die bereits bestehende Rechtsstellung eines Betroffenen nachträglich gemindert oder entwertet (vgl. dazu: Staudinger/Dörner, Art. 220 EGBGB, Rn. 5, BVerfGE 15, 313, 324; 95, 64, 86; 101,239, 263).
Für die Beklagte bewirkt die Regelung, dass auf den vorliegenden Vertrag § 11 Abs. 4 VVG n.F. anwendbar ist, weil die Parteien einen Vertrag für eine Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen haben. Dieser Vertrag ist seit dem 1.1.2009 zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar. Die Wirkungen des neuen Versicherungsvertragsrechts traten mithin erst in der Zukunft ein. Durch die Veränderung der Rechtslage wurde die Rechtsposition der Beklagten nachträglich gemindert.
Gesetze mit "unechter" Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, weil in dieser Situation regelmäßig das staatliche Durchsetzungsinteresse überwiegt (BVerfGE 101, 239, 263). Sie können allerdings im Einzelfall nichtig sein, wenn eine Abwägung von Einzel- und Allgemeininteressen ergibt, dass das Vertrauen auf den Fortbestand einer Regelung Vorrang verdient (ständige Rechtsprechung, BVerfGE 15, 313, 324 f; 95, 64, 86, 101,239, 263). Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sein Interesse, nämlich einen verbesserten Verbraucherschutz zu erzielen und zu vermeiden, dass längere Zeit nebeneinander mehrere Rechtslagen anzuwenden sind, gegen die Kalkulationssicherheit der Versicherungsunternehmen bei der Festlegung ihrer Prämien abgewogen und sich für einen Eingriff in die Privatautonomie zu Lasten der Versicherer entschieden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Versicherungsverträgen um ein Massengeschäft handelt. Es wird immer einen Prozentsatz von Versicherungsverträgen geben, die vor der vertraglich festgelegten Mindestlaufzeit enden. Der Versicherer wird immer davon ausgehen müssen, dass ein Teil der Kunden zwischenzeitlich durch Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit oder wegen besonderer Umstände den Vertrag nicht vollständig erfüllt oder erfüllen kann. Insofern kommen auch Kündigungen durch den Versicherer oder einvernehmliche Vertragsaufhebung in Betracht. Durch ein Sonderkündigungsrecht nach Ablauf von drei Jahren wird das Risiko des Versicherers zwar weiter erhöht, weil bei dem Versicherten insofern keine besonderen Umstände vorliegen müssen, um aus dem Vertrag entlassen zu werden, vernichtet aber ist die Hoffnung des Versicherers auf ein länger dauerndes Vertragsverhältnis aber nicht.
Die Rabatte, die die Beklagte für längerfristige Versicherungsverträge nach ihrem Vortrag gewährt, sind nicht verloren. Der Kunde wird regelmäßig nur von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn er persönliche Gründe hat, am Versicherungsverhältnis nicht festhalten zu wollen oder ihm aber anderweit Versicherungsangebote unterbreitet worden sind, die trotz des wegen der Vertragszeit eingeräumten Rabattes von ihm vorgezogen werden. Dies dürfte wiederum nur einen kleineren Teil der Versicherten mit Altverträgen über eine Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren betreffen, die von dem verbesserten Verbraucherschutz nunmehr profitieren. Insofern räumte der Gesetzgeber den Versicherern in Art. 1 Abs. 3 EGVVG die Möglichkeit ein, ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen bis zum 1.1.2009 anzupassen. Auch wenn dadurch keine Prämiennachzahlung bestimmt werden kann, hatten doch die Versicherer die Gelegenheit, die Altverträge für ihre Kunden attraktiv zu gestalten und dadurch die Bindung zu erhöhen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wurde gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – auch wegen der von der Beklagtenseite zitierten anderen amtsgerichtlichen Urteile- eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist.