Klage wegen Verkehrsunfall: Schadensersatz abgewiesen mangels Nachweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz gegen Halterin und Haftpflichtversicherer. Zentral war, ob die geltend gemachten Reparaturkosten und Nebenforderungen dem streitgegenständlichen Unfall ursächlich zugeordnet werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da überwiegend Altschäden und fehlende Kausalität festgestellt wurden. Folge: keine Ersatzansprüche einschließlich Nutzungsausfall, Gutachter- und Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Klägerin konnte Schaden nicht ursächlich nachweisen
Abstrakte Rechtssätze
Der Ersatzanspruch aus Verkehrsunfall setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden dem Unfallereignis ursächlich und hinreichend abgrenzbar zugeordnet werden kann; ansonsten besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Bei nicht abgrenzbaren Altschäden ist nur insoweit Ersatz zu leisten, als eine durch das Unfallereignis verursachte Vertiefung nachgewiesen wird; nicht nachweisbare Altschäden bleiben vom Ersatz ausgeschlossen.
Kosten eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind nicht zu ersetzen, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens auf unrichtigen Angaben oder Mitwirkung des Geschädigten zurückgeht.
Nutzungsausfall, Reparaturbestätigungsgebühren und Unfallpauschalen sind nur bei nachgewiesener unfallbedingter Reparatur zu ersetzen; entfällt die Hauptforderung, entfallen auch diese Nebenkosten.
Lichtbilder, Vorgutachten und Begutachtungen sind in ihrer Beweiskraft eingeschränkt, wenn das Fahrzeug vor gerichtlicher Begutachtung repariert wurde oder die Aufnahmen keinen Gesamtzustand erkennen lassen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 02.03.2012
durch die Richterin am Amtsgericht C
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aufgrund eines Kraftfahrzeugverkehrsunfalles von der Beklagten zu 1) als Halterin des gegnerischen Fahrzeuges und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer Schadensersatz.
Zwischen dem Taxifahrzeug der Klägerin Pkw Mercedes Benz, amtliches Kenneichen: XXX 0000, und dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), ein Pkw Vw Passat, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), kam es am 22.12.2009 zu einer Kollision auf der Estr. in E. Die Kollision ereignete sich im Bereich der vorderen linken Seite des Klägerfahrzeuges. Verursacht wurde diese aufgrund eines unachtsamen Spurwechsels des Beklagtenfahrzeuges. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über den Fahrzeugschaden an ihrem Kraftfahrzeug ein. Der Sachverständige berechnete der Klägerin für sein Gutachten 410,05 EUR. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten für den Fahrzeugschaden auf netto 1.875,85 EUR. Die Klägerin ließ das Fahrzeug nach dem Unfall reparieren, wodurch ein Nutzungsausfall von drei Tagen entstand. Die Klägerin holte eine Reparaturbestätigung ein. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben sämtliche vorgenannten Posten zuzüglich 3 x 99 EUR Nutzungsausfall, Reparaturbestätigungskosten in Höhe von 35 EUR und einer Kostenpauschale von 25 EUR zu begleichen. Mit Schreiben vom 30.04.2010 lehnte die Beklagte zu 2) eine Zahlung ab.
Die Klägerin behauptet, der von dem Sachverständigen begutachtete und mit Reparaturkosten von 1.875,85 EUR bezifferte Schaden sei durch den Verkehrsunfall vom 22.12.2009 verursacht worden. Sie behauptet, der reparaturbedingte Nutzungsausfall sei auf 3 x 99 EUR zu beziffern. Weiterhin trägt sie vor, für die Reparaturbestätigung seien Kosten von 35 EUR angefallen.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
1. an sie 2.232,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.04.2010 zu zahlen,
2. die Klägerin von der Forderung ihres Sachverständigengutachters M in Höhe von 410 EUR gemäß der Kostennote vom 7.01.2010 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.12.2009 freizustellen,
3. die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 265,70 EUR gemäß der Kostennote vom 7.01.2010 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.12.2009 freizuhalten.
Die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, das Fahrzeug der Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt erhebliche Alt- und Vorschäden aufgewiesen. Betroffen hiervon seien der Kotflügel und Stoßfänger sowei die Felge vorne links und ferner die gesamte linke Fahrzeugseite. Durch den Verkehrsunfall sei keine Schadenserweiterung aufgetreten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 05.12.2011 (Bl. 80 ff d.GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 7 Abs. 5 StVO, 7, 18, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB sind nicht gegeben.
Die Klägerin hat einen durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden nicht bewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden lässt sich dem Unfallereignis nicht zuordnen. Es ist von Altschäden auszugehen, die nicht abgrenzbar und messbar durch das streitgegenständliche Unfallereignis vertieft wurden.
Der Sachverständige konnte aus dem Vorgutachten und weiteren Lichtbildern eines TÜV-Gutachtens mit dem Unfallereignis kompatible Schäden nicht entnehmen. Im übrigen muss zudem nach seinen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Instandsetzungskosten bereits für die eindeutigen Altschäden an der Stoßfängerverkleidung rechts und im Zusammenhang mit der Fehlstellung des Kotflügels links entstanden wären. Selbst wenn also abgrenzbare kompatible Schäden festgestellt worden wären, hätten erhebliche Abzüge "neu für alt" vorgenommen werden müssen.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass die Lichtbilder des von der Klägerin eingeholten Gutachtens aufgrund der gewählten Ausschnitte ungeeignet waren, um einen Gesamteindruck von dem an dem Fahrzeug damals bei der Begutachtung vorhandenen Schaden zu gewinnen.
Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen war das klägerische Fahrzeug in einem durch die nach dem Verkehrsunfall stattgefundene Reparatur ohnehin in einem seit dem Verkehrsunfall veränderten Zustand.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass aus den Lichtbildern ein Fehlsitz des linken Kotflügels zu erkennen sei. Er hat festgestellt, dass ein solcher nur denkbar ist bei massiven Verformungen, welche aber wiederum mit dem vergleichsweise geringen Umfang der Instandsetzungsarbeiten, welche der vorgerichtlich tätige Sachverständige angesetzt hat, nicht in Einklang zu bringen sind. Außerdem seien von dem vorgerichtlichen Sachverständigen keinerlei stärkere Verformungen abgebildet worden. Vielmehr seien nur äußerst geringfügige Kontaktmarken auf dem Kotflügel und dem Stoßfänger seitlich links abgebildet.
Der Sachverständige hat aus den Lichtbildern des vorgerichtlichen Sachverständigen auch keine nachvollziehbare Erklärung für die Ersatzbedürftigkeit der vorderen linken Bereifung gefunden. Auf den Lichtbildern sei ein Schaden an der Bereifung außer einer Aufriebmarke am Felgenaußenhorn nicht festzustellen.
Der Sachverständige hat weiterhin als typische Schäden bei Fahrspurwechlerunfällen solche genannt, die auf geringe Anprallintensitäten schließen lassen. Ferner seien hauptsächlich streifende Kontaktspuren, gegebenenfalls auch Radandrehspuren durch eine ausgestellte Lenkung des fahrspurwechselnden Fahrzeuges typisch für solche Unfälle. Der Sachverständige vermochte solche Schäden an dem klägerischen Fahrzeug anhand der vorliegenden Lichtbilder und angesetzten Reparaturarbeiten nicht festzustellen.
Die Kompatibilität der Schwärzung der Felgenaußenschulter vorne links zu einem Fahrspurwechslerunfall hat der Sachverständige ausgeschlossen. Dieser Schaden sei für eine Kontaktierung mit einem drehenden Rad vollkommen untypisch.
Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass bei einem vielfach typischen Ausweichen des in der Spur befindlichen Fahrzeuges, welchselseitige Karosseriekontakte auf der Längstseite der Fahrzeuge nicht zu erwarten seien.
Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass an dem Beklagtenfahrzeug keinerlei Bauteile vorhanden sind, die geeignet wären, bei der zugrundegelegten Kollisonsart die Kratzspuren hinter der Rammschutzleiste des Frontstoßfängers und am vorderen Radlaufbogen des Klägerfahrzeuges hervorzurufen.
Auch hat der Sachverständige analysiert, dass aufgrund des zugrundezulegenden Kollsisionswinkels eine Kotflügelbeschädigung des klägerischen Fahrzeuges ausgeschlossen ist.
Der Sachverständige ist insgesamt beanstandungsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die expflizit im Vorgutachten abgelichteten Schadensstellen dem Unfallereignis aus technischer Sicht nicht zugeordnet werden können. Weiterhin hat der Sachverständige hervorgehoben, dass die Fehlstellung des linken Kotflügels aufgrund fehlender, dokumentierter erhebliche Verformungen dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Der Sachverständigte hat schließlich klargestellt, dass aufgrund der nicht kompatiblen Fehlstellung des Kotflügels hinsichtlich der gesamten Kotflügelaufwendungen von vorschadensbedingten Reparaturen auszugehen ist. Weiterhin hat er auf einen weiteren unzweifelhaften Altschaden an der Stoßfängerverkleidung rechts verwiesen. Er hat erläutert, dass allein für die Behebung dieses Schadens sämtliche für die Frontstoßfängerverkleidung aufgewendeten Kosten bereits erforderlich gewesen wären.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten. Zwar sind grundsätzlich auch für inhaltlich unrichtige Gutachten von dem Schädiger Kosten zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unrichtigkeit auf unrichtigen Angaben des Geschädigten beruht oder in sonstiger Weise durch seine Mitwirkung veranlasst worden ist. Vorliegend ist von einer solchen Veranlassung der Unrichtigkeit des Gutachtens durch die Klägerin auszugehen. Es ist von dem gerichtlichen Sachverständigen ein erheblicher Altschäden festgestellt worden, nämlich eine Fehlstellung des linken Kotflügels. Weiterhin hat er geringere Kontaktspuren ebenfalls als Altschäden identifiziert. Diese sind dem vorgerichtlichen Sachverständigen entweder nicht mitgeteilt worden oder er ist angewiesen worden, diese Altschäden in seine Schadensbezifferung mit einzubeziehen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens, der Kosten der Reparaturbestätigung und der Unfallpauschale. Da ein Schaden nicht nachgewiesen worden ist, war auch eine unfallbedingte Reparatur nicht nachgewiesen. Die letzteren beiden Positionen entfallen als logisch mit dem Sachschaden verbundene Nebenkostenposten.
Mangels Hauptforderung entfällt auch der Anspruch der Klägerin auf Zinsen und auf Freistellung von ihren Rechtsanwaltskosten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: 2.642,90 EUR