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Amtsgericht Düsseldorf·44 C 8/16·15.03.2018

PKV kann Umsatzsteueranteile für steuerfreie Zytostatika aus Krankenhausapotheke zurückfordern

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein privater Krankenversicherer verlangte von der Trägerin einer Krankenhausapotheke Erstattung von in Medikamentenrechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer, die er an Versicherungsnehmer erstattet hatte. Das Gericht bejahte die Aktivlegitimation des Versicherers aus § 86 VVG auch für Bereicherungsansprüche. Wegen Wegfalls/Fehlens der Geschäftsgrundlage (gemeinsame Annahme der Umsatzsteuerpflicht) seien die Kaufverträge nach § 313 BGB um den Umsatzsteueranteil anzupassen; daraus folge ein Bereicherungsanspruch. Verjährung und Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) griffen nicht durch, da die Kenntnis erst mit der BFH-Entscheidung 2014 anzunehmen sei und steuerliche Erstattungsmöglichkeiten bestünden.

Ausgang: Klage auf Erstattung der zu Unrecht berechneten Umsatzsteueranteile in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 86 VVG erfasst auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, soweit der Versicherer aufgrund des Versicherungsfalls Leistungen erbracht hat und ein kongruenter Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten besteht.

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Wird ein Kaufpreis unter gemeinsamer, für die Preisbildung wesentlicher Fehlvorstellung der Parteien über eine gesetzliche Umsatzsteuerpflicht kalkuliert, ist der Vertrag nach § 313 Abs. 1, 2 BGB anzupassen; die Anpassung kann in der Reduzierung um den zu Unrecht vereinnahmten Steueranteil bestehen und bereicherungsrechtlich durchgesetzt werden.

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Bei bewusst offengelassener Preisabrede kann sich aus den Umständen ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB ergeben; die Bestimmung erfolgt regelmäßig erst durch eine an den Vertragspartner gerichtete Rechnung als verbindliche Zahlungsaufforderung.

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Umsätze aus individuellen, für den Therapieerfolg unentbehrlichen Medikamentenzubereitungen, die nur unter ärztlicher Aufsicht im Krankenhaus verabreicht werden, können als eng mit der Heilbehandlung verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 16 b UStG umsatzsteuerfrei sein.

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Die Einrede der Verjährung scheidet aus, wenn bei komplexer und unklarer Rechtslage die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB erst mit Veröffentlichung einer höchstrichterlichen, von der Verwaltungspraxis abweichenden Entscheidung anzunehmen ist.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 14 b UStG§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB§ 313 Abs. 1 BGB§ 313 Abs. 2 BGB§ 86 VVG§ 138 Abs. 2, 3 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2018

durch die Richterin am Amtsgericht C

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.094,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem  jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt als privater Krankenversicherer von der Beklagten als Trägerin einer Krankenhausapotheke die Rückerstattung von Umsatzsteueranteilen aus Vergütungen für im Rahmen von Behandlungen im Krankenhaus verabreichte Medikamente.

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Die Krankenhausapotheke der Beklagten verkaufte an drei Versicherungsnehmer der Klägerin im Rahmen von ambulanten Krankenhausbehandlungen Medikamente zur Anwendung in einer chemotherapeutischen Behandlung gegen Krebs. Betroffen waren der bei der Klägerin zu 30 % versicherte Versicherungsnehmer B. T., die bei der Klägerin zu 30 % versicherte Versicherungsnehmerin D. M. und der bei der Klägerin zu 50 % im Rahmen einer Krankenversicherung und zu weiteren 50 % im Rahmen einer Beihilfeablöseversicherung versicherte Versicherungsnehmer I. G.. Die Krankenhausapotheke der Beklagten verkaufte an die den Versicherungsnehmer T Medikamente entsprechend der in der Anlage K 1 zur Klageschrift in Kopie überreichten Rechnung vom 19.12.2011 und den entsprechenden Rezepten für 28,42 EUR. Der enthaltene Umsatzsteuerbetrag belief auf 4,54 EUR. Des weiteren verkaufte sie an die Versicherungsnehmerin M Medikamente entsprechend den in den Anlage K 3 zur Klageschrift und  K 11 zum klägerischen Schriftsatz vom 9.08.2017 in Kopie überreichten Rechnungen vom 19.11.2012, vom 16.10.2012, vom 13.09.2012 und vom 20.08.2012 sowie den dazugehörigen Rezepten für insgesamt 8.740,65 EUR. Der enthaltene Umsatzsteuerbetrag belief sich auf 1.395,57 EUR. Des weiteren verkaufte sie an den Versicherungsnehmer G Medikamente entsprechend den in den Anlage K 4 zur Klageschrift und K 12 zum klägerischen Schriftsatz vom 9.08.2017 in Kopie überreichten Rechnungen vom 18.01.2012, vom 15.03.2012 sowie vom 16.07.2012 und der dazugehörigen Rezepte für insgesamt 23.012,98 EUR. Der enthaltene Umsatzsteuerbetrag belief sich auf 3.674,34 EUR. Mit Entscheidung vom 24.09.2014 entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: V R 19/11), dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz  gemäß § 4 Nr. 14 b UStG umsatzsteuerfrei seien. Die Ausgangsentscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 12.05.2011 wurde am 9.06.2011 veröffentlicht.

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Die Klägerin behauptet, die Rechnungsbeträge als Krankenversicherer den Versicherungsnehmern erstattet zu haben. Sie verweist insoweit auf die als Anlagen K 14 bis 29 zum klägerischen Schriftsatz vom 6.09.2017 überreichten Leistungsabrechnungen und Bankbestätigungen der entsprechenden Zahlungseingänge bei den Versicherungsnehmern. Hinsichtlich des Versicherungsnehmers G stellten die Parteien die Leistungen der Klägerin an den Versicherungsnehmer unstreitig. Die Klägerin behauptet weiterhin, die Versicherungsnehmer hätten jeweils die Rechnungen der Beklagten vollständig beglichen. Es handele sich bei den verkauften Medikamenten durchweg um individuelle Medikamentenzubereitungen, wobei es sich um Zytostatika-Zubereitungen und parenterale Zubereitungen handele, gekennzeichnet jeweils durch die Medikamentenziffern PZN 9999092 und PZN 2567053.

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Nachdem sie zunächst eine Zahlung von 4.480,13 EUR begehrt hat, beantragt sie nunmehr unter teilweiser Klagerücknahme,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.094,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem  jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erhebt gegenüber den geltend gemachten Bereicherungsansprüchen, die sich auf Medikamentenkäufe aus 2011 beziehen, die Einrede der Verjährung. Sie behauptet weiter, sie sei nicht in der Lage, Rechnungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu berichtigen, da solche ihr nicht vorlägen, mit der Folge, dass sie hinsichtlich der Umsatzsteuer auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Finanzamt habe. Sie behauptet, die Rezepte bezögen sich nur teilweise auf Zytostatika-Zubereitungen. Größtenteils bezögen sich die Rezepte auf andere Medikamentenzubereitungen und Medikamente. Die Versicherungsleistungen der Klägerin gemäß den vorgelegten Rechnungen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen Nettopreisvereinbarungen vor. Sie behauptet, Grundlage der jeweiligen Kaufverträge über die jeweiligen Medikamente seien die jeweiligen Rezepte gewesen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht in der tenorierten Höhe gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 313 Abs. 1, 2 BGB, 86 VVG zu.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. § 86 VVG ist auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche anwendbar. Den Ersatzansprüchen im Sinne des § 86 VVG unterfallen auch Bereicherungsansprüche. Auch hier besteht die Interessenlage eines wirksamen Versicherungsschutzes und eines umfassenden Schutzes des leistenden Versicherers durch die Möglichkeit der Verlagerung von Auseinandersetzungen über die Höhe des Leistungsanspruches auf das Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Versicherer  (vgl. Burmann Heß Hühnermann Jahnke Janker, VVG, 24. Auflage 2016, § 86 Rn. 45 a, Koller VersR 2015, 270). Es war auch in der Höhe der jeweiligen tariflichen Verpflichtung von einer Erstattung der Rechnungsbeträge, aus denen die Umsatzsteuererstattung verlangt wird, auszugehen. Die Klägerin hat jeweils zu den Rechnungen für die Versicherungsnehmer T, M und G in den Anlagen K 14 bis K29 zum Schriftsatz vom 6.09.2017 Leistungsabrechnungen gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer vorgelegt, welche sich u.a. vollständig auch auf die im Streit befindlichen Rezepte beziehen, sowie Auszahlungsbelege vorgelegt. Sie hat damit dezidiert und hinreichend konkret vorgetragen, dass die Versicherungsleistungen einschließlich der jeweils enthaltenen Umsatzsteuer an die Versicherungsnehmer geflossen sind. Die Beklagte hat auf die vorgelegten Unterlagen keine Stellung mehr genommen. Ihr pauschales Bestreiten vor der Substantiierung des Vortrages der Klägerin ist jedoch gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO unbeachtlich geworden, da die Beklagte auf die vorgelegten Unterlagen der Klägerin  nicht mit nachvollziehbaren Einwänden näher eingegangen ist. Die Beklagten hat die Richtigkeit der Abrechnungen gegenüber den Versicherungsnehmern nicht bestritten und auch nicht geltend gemacht, diese seien nachträglich erstellt worden. Auch die die Versicherungsabrechnungen vollziehenden Transaktionen hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Zahlungen der Klägerin an den Versicherungsnehmer G sind ausdrücklich unstreitig gestellt worden. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Zahlungsbelege K 17, K 19, K 21 und K 23 darauf verweist, dass in der Auskunft der angefragten Bank kein ausreichender Bezug zu der angefragten Zahlung enthalten ist, ist darauf zu verweisen, dass die Bank ausweislich ihrer Schreiben jeweils unter Beifügung der Zahlungsverkehrs-Recherche geantwortet hat. Die Beklagte hat den Klägervortrag, dass die Nachfragen zu den Zahlungsvorgängen, so wie vorgelegt mit vollständigen Anlagen, auch beantwortet worden sind.  Auf die Angabe bestimmter identischer Referenznummern kam es somit nicht an.

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Die Versicherungsnehmer haben den tenorierten Betrag an die Beklagte geleistet. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten des entsprechenden Klägervortrages ist ebenfalls mangels ausreichender Substantiierung gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO unbeachtlich. Der Beklagten oblag es, sich zu dem Parteivortrag der Klägerin vollständig zu erklären. Hierzu muss sie im zumutbaren Rahmen Nachforschungen anstellen. Der Zahlungsvorgang der Versicherungsnehmer auf die von ihr gestellten Rechnungen betraf den ureigenen Geschäftsbereich der Beklagten. Es war ihr ohne weiteres zuzumuten, in ihrer Buchhaltung zu den von ihr gestellten Rechnungen zu prüfen, inwieweit Kaufpreisforderungen offen geblieben sind.  Zudem ist ihr bekannt, wie sie jeweils mit Außenständen umgeht und kann daher ohne weiteres ermitteln und nachvollziehen, in welchem Umfang und unter welchen Umständen von offenen Rezeptforderungen ausgegangen werden kann. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Verteilung der Darlegungslast in einem Rechtsstreit über eine einzelne Rechnungsforderung berufen, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer Vielzahl von Rechnungspositionen gegenüber unterschiedlichen Personen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zumindest eine überwiegende Anzahl der Rechnungen beglichen worden ist.  Es wäre hier treuwidrig von der Partei, die erst unterschiedliche Dritte befragen müsste, zu verlangen, die Zahlung jeder einzelnen Forderung darzulegen, obwohl die Gegenpartei in ohne einen vergleichbaren Aufwand innerhalb ihres Geschäftsbereiches etwaige Außenstände ermitteln kann. Vor diesem Hintergrund war das pauschale Bestreiten der Beklagten unzulässig.

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In der Höhe des tenorierten Betrages war die Beklagte ohne rechtlichen Grund bereichert.

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Die entsprechenden Kaufverträge zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten waren jedenfalls gemäß § 313 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass der vereinbarte Kaufpreis um den Betrag der enthaltenen Umsatzsteuer zu reduzieren war.

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Es konnte offen bleiben, ob vorliegend zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten eine Brutto- oder Nettokaufpreisvereinbarung vorgelegen hat, denn jedenfalls sind die Versicherungsnehmer und die Beklagte gemeinsam davon ausgegangen, dass der Kauf umsatzsteuerpflichtig war.

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Es war nach dem Parteivortrag davon auszugehen, dass die hier zugrunde liegenden Medikamentenkäufe in der Weise erfolgten, dass in Vertretung des betreffenden Patienten die medizinisch indizierten Medikamente bei der Krankenhausapotheke durch Rezept der behandelnden Personen bestellt wurden. Nach den Gesamtumständen des Vertrages ist die Einigung des jeweiligen Versicherungsnehmers und der Beklagten dahingehend auszulegen, dass der Beklagten gemäß §§ 315, 316 BGB von den Versicherungsnehmern ein Preisbestimmungsrecht eingeräumt worden ist.  Die Parteien des Kaufvertrages haben eine Preisvereinbarung weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen. Dennoch sollte ohne Zweifel eine verbindliche Kaufvereinbarung getroffen werden. Liegt aber bei einer bewussten Auslassung einer Vereinbarung der Höhe des Kaufpreises eine verbindliche Kaufvereinbarung vor, so ist von der Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts auszugehen, welches im Zweifel demjenigen zusteht, der die Leistung zu fordern hat, hier der Beklagten. Die Beklagte hat dieses Leistungsbestimmungsrecht nicht durch die Rezepterstellung, sondern durch die an die jeweiligen Versicherungsnehmer zugesandten Rechnungen ausgeübt. Die Leistungsbestimmung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Vorliegen war eine solche nicht in der Rezepterstellung zu sehen, sondern erst in der Rechnungsstellung der für die Beklagte als Abrechnungsunternehmen tätigen Q AG. Nach der Verkehrsanschauung und dem Grundsatz von Treu und Glauben liegt erst in der Mitteilung der Zahlungspflicht an den zahlungspflichtigen Vertragspartner die Bestimmung der Leistung gemäß §§ 315, 316 BGB, denn erst mit der Rechnung als verbindliche Zahlungsaufforderung wird für den Vertragspartner erkennbar die Gegenleistung abschließend festgelegt. Das Bestimmungsrecht umfasst auch die Struktur des Kaufpreises als Netto- oder Bruttopreis. Ebenso umfasst es die Mitteilung von Geschäftsgrundlagen im Sinne des § 313 Abs. 1 und 2 BGB. Wie bereits oben ausgeführt, konnte offen bleiben, ob durch die ausdrückliche betragsmäßige Mitteilung des Umsatzsteueranteiles trotz des Hinweises in den jeweiligen Rechnungen, es handele sich nicht um eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG, ein Nettopreis bestimmt worden ist, mit der Folge, dass lediglich die jeweils gültige, gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet wäre. Denn jedenfalls konnte die Klägerin gegen die Beklagte einen Vertragsanpassungsanspruch gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB geltend machen, der sich aufgrund einer Ermessensreduzierung in einen Bereicherungsanspruch auf Auskehrung der gesetzlich nicht geschuldeten Umsatzsteuer umgewandelt hat. Die Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 BGB sind erfüllt. Es haben sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausgestellt. Es bestand neben der mitgeteilten Anschauung der Beklagten, es falle auf die jeweiligen im Streit befindlichen Umsätze 19 % Mehrwertsteuer an, auch die Vorstellung der Versicherungsnehmer, dass die mitgeteilte Mehrwertsteuerbelastung zutreffend berechnet ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das wiederum entspricht den Grundsätzen der Verkehrsanschauung und von Treu und Glauben. Wenn dem Vertragspartner u.a. aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und seiner öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellung die Leistungsbestimmung überlassen wird, so wird auch auf dessen Angaben zur steuerrechtlich zutreffenden Einordnung des Umsatzes vertraut. Es handelte sich um eine wesentliche Vorstellung, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist.  Die Beklagte hat mit dem Umsatzsteueranteil eine Kalkulationsgrundlage für den Kaufpreis mitgeteilt. Sie musste auch mit der Übernahme ihrer Mitteilung durch den Versicherungsnehmer als Vorstellung von einer entsprechenden gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht ausgehen. Es lag in der gemeinsamen Vorstellung über eine gesetzliche Umsatzsteuerpflicht, wie noch auszuführen sein wird, ein gemeinsamer Irrtum der Parteien, der für die Höhe des Kaufpreises maßgebend war, also einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand berührte. Die einzig mögliche und nach Treu und Glauben gebotene Vertragsanpassung bestand in der Reduzierung des Kaufpreises um die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer nach Grundsätzen des Bereicherungsrechtes, so dass sich der Anspruch des jeweiligen Versicherungsnehmers auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB auf den entsprechenden Bereicherungsanspruch konzentrierte.

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Eine Umsatzsteuerpflicht der im Streit befindlichen Medikamentenkäufe bestand nicht. Es war von einer Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 b) UStG auszugehen. Gemäß der Entscheidung des BFH vom 24.09.2014  Az.: VR 19/11 sind individuelle Medikamentenzubereitungen, die für die verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, eng mit den Behandlungsleistungen im Krankenhaus verbundene Umsätze. Darauf, ob die Behandlung stationär oder ambulant erfolgte, kommt es nicht an. Der BFH hat bei seiner Subsumierung unter die oben benannte Vorschrift des UStG darauf abgestellt, dass die individuell zubereiteten Medikamente wesentlicher Inhalt der Behandlungsleistung im Krankenhaus sind, weil z.B. die Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht im Krankenhaus verabreicht werden können und wesentlicher Bestandteil der Therapie sind. Die Entscheidung bezieht sich auf Zytostatika, ohne dass es wesentlich auf diese bestimmte Art von Medikamenten ankam.

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Es war davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgelegten Rezepte sich durchgängig auf Medikamentenzubereitungen bezogen, die nur unter ärztlicher Aufsicht im Krankenhaus verabreicht wurden und zum wesentlichen Inhalt der Behandlung gehörten und für den Therapieerfolg unerlässlich waren. Nach dem Vortrag der Klägerin erhielten alle drei Versicherungsnehmer gemäß der vorgelegten Rezepte Zytostatikazubereitungen im Rahmen einer Chemotherapie bei der Diagnose einer Krebserkrankung. Die Beklagte hat den entsprechenden Klägervortrag, die Rezepte bezögen sich auf Zytostatika oder sonstige für den Therapieerfolg zentrale und nur im Krankenhaus unter ärztlicher Aufsicht zu verabreichenden parenterale Medikamentenzubereitungen, nicht hinreichend substantiiert bestritten. Ihr hätte es oblegen, im einzelnen zu den angegebenen Pharmakennziffern Stellung zu nehmen und die Medikamente zu benennen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weil es sich nicht um Infusionen und keine für die Behandlung zentralen Medikamente handelt.

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Die Beklagte konnte sich nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil sie die Umsatzsteuer abgeführt hat. Denn es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der Umsatzsteuerabführung entgegen der gesetzlichen Vorschriften entsprechende Steuererstattungsansprüche hat. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass steuerrechtliche Rückerstattungsansprüche inzwischen ausgeschlossen sind. Aufgrund kaufvertraglicher Nebenpflicht obliegt es ihr, notwendige Vorbereitungsmaßnahmen wie die Korrektur der Rechnungen entsprechend der Umsatzsteuerfreiheit vorzunehmen. Die Umsatzsteuer kann nur aufgrund von Rechnungen im Sinne des § 14 UStG vorgenommen worden sein. Entsprechend ist der Beklagten auch die Veranlassung der Korrektur dieser Rechnungen möglich. Der Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt bezieht sich auf die vollständige Steuerschuld. Das ist die gesamte berechnete und abgeführte Mehrwertsteuer. Auf den Zeitpunkt der Abführung kommt es nicht an. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach Ansicht der Beklagten die entrichtet Vorsteuer in Abzug zu bringen sein soll. Sie als ein dem Unternehmer zu erstattender Steuerbetrag ein Buchungsposten bei der Berechnung der von dem Unternehmer zu entrichtenden Mehrwertsteuer. Sie tangiert aber nicht den Betrag der im Ergebnis jeweils entrichteten Mehrwertsteuer.

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Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die Voraussetzungen des § 214 BGB sind nicht gegeben. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 194 BGB. Sie begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst Ende 2014. Die Klägerin hat erst im Jahre 2014 von der Umsatzsteuerfreiheit Kenntnis erlangt. Es handelt sich hier um eine Rechtstatsache, bei der es auf die Kenntnis der maßgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ankommt, wenn diese von einer ständigen bisherigen Rechtspraxis abweicht. So lag es hier. Nach unbestrittenem Klägervortrag wurde der Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 16 b UStG von der Finanzverwaltung in ständiger Praxis auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht angewandt. Die von einer ständigen Praxis abweichend Entscheidung einer Vorinstanz begründet noch keine Kenntnis über die tatsächliche steuerliche Rechtslage. Es liegt dann nämlich eine unklare, komplexe Rechtslage vor, bei der Kenntnis erst ab der Veröffentlichung einer höchstrichterlichen Entscheidung anzunehmen ist.

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Die Zinsforderung der Klägerin folgt aus § 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 4.480,13 EUR bis zum 20.04.2016 und 4.094,38 EUR seit dem 21.04.2016

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

34

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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C