Klage auf Minderung des Reisepreises gegen Luftbeförderer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Minderung des Reisepreises wegen nicht verstellbarer „Folterstühle“ auf dem Rückflug gegen die Beklagte. Das Gericht stellte fest, dass die reisevertraglichen Vorschriften (§§651a ff. BGB) nur gegenüber dem Reiseveranstalter gelten; die Beklagte war nur Luftbeförderer. Ein Anspruch nach §328 BGB begründet nur einen Erfüllungsanspruch, nicht aber eine Minderung; zudem liegt kein Reisemangel vor. Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz sind nach dem Warschauer Abkommen ausgeschlossen.
Ausgang: Klage auf Minderung des Reisepreises gegen die Beklagte (Luftbeförderer) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften über Reiseverträge (§§ 651a ff. BGB) finden nur Anwendung, wenn ein Anbieter eine Gesamtheit von Reiseleistungen als Reiseveranstalter schuldet; ein bloßer Luftbeförderer ist kein Reiseveranstalter.
Ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB begründet gegenüber dem Dritten lediglich einen Erfüllungsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises; Minderung steht nur dem direkten Vertragspartner zu.
§ 325 BGB findet keine Anwendung auf Ansprüche, die wegen Schlechtleistung geltend gemacht werden.
Ein Reisemangel liegt nicht schon in gewöhnlichen Unannehmlichkeiten (z. B. nicht verstellbare Rückenlehne in Economy-Class), wenn die vertraglich geschuldete Leistung (Economy-Class ohne bestimmten Sitzabstand oder Neigungswinkel) erfüllt ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Nach dem Warschauer Abkommen (Art.17) bestehen im internationalen Luftverkehr nur Ansprüche auf materiellen Schadensersatz; ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wird hierdurch ausgeschlossen und durch § 38 Abs. 2 LuftVG begrenzt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren am 27. September 2001
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495a Abs. 2, S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB.
Auf die Beziehungen des Klägers zu der Beklagten finden die reisevertraglichen Vorschriften keine Anwendung.
Die Beklagte war nicht Reiseveranstalter im Sinne von § 651 a BGB. Reiseveranstalter ist nur der, der eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hat. Dies war ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen die Firma X unter den Bedingungen der Firma XXX Reisen, eine zur Beklagten selbständige Gesellschaft der XX-Gruppe. Diese Gesellschaft X ist für den Kläger und die Mitreisenden Vertragspartner geworden. Auf ihre Vertragsbeziehung finden die §§ 651 a ff. BGB Anwendung (vgl. Seyderhelm, Reiserecht 1997, I § 651 a BGB, Rz. 77, Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rz. 83). Die Beklagte war jedoch nur Luftfrachtführer, der im Auftrag des Reiseveranstalters die Flugleistung erbringen sollte.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 328 BGB.
Der zugunsten des Klägers zwischen dem Reiseveranstalter und dem Luftbeförderer abgeschlossene Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB – nämlich des Reisenden – berechtigt nicht zu einer Reisepreisminderung, sondern führt lediglich zu einem Erfüllungsanspruch des Reisenden gegenüber dem Luftbeförderer.
Einen Erfüllungsanspruch macht der Kläger vorliegend aber nicht geltend. Ein Minderungsanspruch steht nur dem direkten Vertragspartner zu.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 325 BGB stützen, denn vorliegend werden Ansprüche wegen Schlechtleistung geltend gemacht, auf den § 325 BGB keine Anwendung findet.
Aber selbst, wenn von einem Vertrag zwischen den Parteien ausgegangen werden müsste, bestünde der Anspruch des Klägers nicht, da bereits kein Mangel feststellbar ist.
Die Zuweisung der vom Kläger als "Folterstühle" bezeichneten Plätze auf dem Rückflug stellt keinen Reisemangel dar. Der Kläger hat den Flug in der economie-class verbracht und damit die vertraglich vereinbarte Leistung in vollem Umfang erhalten. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass sich diese von den übrigen Sitzen nur dadurch unterschieden, dass die starren Rückenlehnen sich nicht verstellen ließen, so dass durch das Rückstellen der Vordersitze der Sitzabstand auf ca. 60 cm verkürzt wurde, mit der Folge, dass der Kläger sehr beengt saß. Reisevertraglich war weder ein bestimmter Abstand zwischen den Sitzen noch ein bestimmter Neigungswinkel des Sitzplatzes geschuldet. Soweit der Kläger sich auf die Angaben aus dem Boardmagazin bezieht, lässt sich hieraus kein vertraglicher Anspruch schließen. Denn der Kläger hat das Boardmagazin unstreitig erst nach Antritt des Rückfluges bekommen, so dass es nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Mit solchen Unannehmlichkeiten aber muss ein Reisender rechnen, wenn er nicht bei der Buchung bestimmte Wünsche äußert und vertraglich vereinbart.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist in dem Begehren des Klägers nicht zu erblicken, wäre aber auch nicht begründet, da das insoweit gemäß Art.3 Abs. 2 EGBGB anwendbare Warschauer Abkommen in Art.17 nur den materiellen, nicht aber den immateriellen Schadensersatzanspruch kennt. Einem Anspruch gemäß § 847 BGB stünden die Regelungen des § 38 Abs.2 LuftVG entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 720,40 DM